Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 4 U 45/04

Tenor

Auf die Berufung der Antragsgegnerin wrid das am 18. Dezember 2002 verkündete Urteil der II. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund abgeändert.

Die Beschlußverfügung des Landgerichts Dortmund vom 18. November 2003 wird mit der Maßgabe bestätigt, daß am Ende des Verbostenors folgende Worte eingefügt werden:

Wie in der nachfolgend abgelichteten Werbeanzeige geschehen.

- Kopie S. 115 -

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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