Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 11 U 198/01

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 19. September 2001 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 107.371,76 € abzüglich am 19.07.2001 gezahlter 31.742,41 € nebst 8,25 % Zinsen aus 51.129,19 € ab dem 11.10.1998, aus weiteren 51.129,19 € ab dem 12.11.1998 sowie aus weiteren 5.113,38 € ab dem 14.06.1999 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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