Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 27 U 44/03

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 12. Dezember 2002 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Essen teilweise abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 60.172,86 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.05.2002 zu zahlen.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 26 % und der Beklagte 74 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung desKlägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vom Kläger vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vom Beklagten zu vollstreckenden Betrages ab-wenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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