Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 5 U 118/03
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 28. April 2003 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Klägern auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e :
2I.
3Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird zunächst Bezug genommen auf das angefochtene Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 28.04.2003 (Bl. 123 ff. GA).
4Das Landgericht hat die Klage mit dem vorgenannten Urteil abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, dass die Kläger gegenüber dem durch die Übernahme der persönlichen Haftung abgegebenen abstrakten Schuldanerkenntnis keine Einwendungen geltend machen können. Die Übernahme der Haftung mit der Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung sei mit Rechtsgrund erfolgt. Es könne dahingestellt bleiben, ob der Darlehensvertrag gem. § 1 des HWiG a. F. wirksam widerrufen worden sei, da die zwischen den Parteien bestehende Sicherungsabrede auch die Bereicherungsansprüche auf Erstattung der ausgezahlten Nettokreditbeträge nebst marktüblicher Verzinsung aus § 3 HWiG umfasse.
5Ein verbundenes Geschäft läge nämlich nicht vor, da § 9 VerbrKrG auf Realkreditverträge nicht anwendbar sei. Die Bereicherungsansprüche aus § 3 HWiG seien durch die Grundschuld verbunden mit der Übernahme der persönlichen Haftung und Unterwerfung der Kläger unter die Zwangsvollstreckung ebenfalls gesichert. Zwar wäre bei einem Widerruf die Regelung in Ziffer 11 der Schuldurkunde als Teil des widerrufenen Darlehensvertrages niemals wirksam geworden. Die Parteien seien sich aber -zumindest stillschweigend darüber einig gewesen, dass auch Ansprüche gesichert sein sollten, die bei einer nicht vom Sicherungsnehmer verschuldeten Unwirksamkeit des Erfüllungsanspruches typischerweise mit diesem zusammenhängend entstehen.
6Da die Regelung der Rechtsfolgen des Widerrufs gemäß Artikel 7 der Haustürgeschäfterichtlinie ausdrücklich dem einzelstaatlichen Recht vorbehalten blieben, sei eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nicht veranlaßt.
7Hiergegen wenden sich die Kläger mit der Berufung und führen aus, durch die Grundschuld würden nur Ansprüche der Beklagten gegen sie abgesichert, nicht Ansprüche Dritter. Sie seien aufgrund des wirksamen Widerrufs nicht verpflichtet, die Darlehensvaluta nebst den üblichen Marktzinsen zurückzuzahlen; sie müssten vielmehr nur das Eigentum an der Wohnung auf die Beklagte übertragen, da hier ausnahmsweise eine wirtschaftliche Einheit des Darlehens- und des Kaufvertrages in analoger Anwendung des § 9 II 4 VerbrKrG a. F. anzunehmen sei. Die Verkäuferin B, die I sowie die Beklagte seien gesellschaftsrechtlich verflochten und hätten ein gemeinsames Vertriebskonzept entwickelt. Die Verkaufspreise der einzelnen Immobilien seien bei Treffen in den Geschäftsräumen der I vereinbart worden, an denen Vertreter der B, der Beklagten und der I teilgenommen hätten. Ausgangspunkt sei der von der Firma B vorgeschlagene Verkaufspreis gewesen, der bereits Innenprovisionen in Höhe von 20 bis 23 % enthalten habe. Auf diesen seien dann noch die Erwerbsnebenkosten, die Gebühren für die Bausparverträge sowie eine Finanzierungsvermittlungsgebühr aufgeschlagen worden. Da die Kreditzusage kurzfristig erfolgt, ein Nachweis über den Verkehrswert von der Bank nicht gefordert worden sei, die Bank sich auch nicht über die Werthaltigkeit der Immobilie vergewissert habe und die Verhandlungen über beide Verträge durch eine Vermittlerin geführt worden seien, sei für die Kläger der Eindruck einer gezielten wirtschaftlichen Zusammenarbeit zwischen der Bank und der Verkäuferin entstanden.
8Schließlich sei die Verpflichtung der Kläger zur Rückzahlung des Darlehenskapitals nebst marktüblicher Zinsen aufgrund des Widerrufs auch nicht mit dem Europarecht in Übereinstimmung zu bringen, da die Mitgliedstaaten zwar die Kompetenz zur Regelung der Rechtsfolgen des Widerrufs durch einzelstaatliches Recht hätten, hierdurch aber keine völlige Entwertung des Widerrufsrechts herbeigeführt werden dürfe.
9Im übrigen beruhe das Urteil auch auf Rechtsverletzungen, da Hinweise im Sinne des § 139 ZPO nicht rechtzeitig erteilt worden seien. Auf die im Termin am 28.04.2003 mitgeteilten Rechtsansichten habe nicht mehr adäquat eingegangen werden können.
10Die Kläger beantragen,
11
| unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Bielefeld vom 28.04.2003, Aktenzeichen 25 O 40/03 die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde des Notars T, I vom 26.06.1992, UR-Nr. ####### für unzulässig zu erklären, soweit sie aus Ziffer V dieser Urkunde wegen der in Höhe der Grundschuld übernommenen persönlichen Haftung des Klägers betrieben wird | |
| Hilfsweise beantragen sie, | |
| das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 28.04.2003, Aktenzeichen 25 O 40/03 aufzuheben und an das Erstgericht zurückzuverweisen. | |
12
| Die Beklagte beantragt, |
13
| die Berufung zurückzuweisen. |
14
Sie führt aus, dass bereits die Tatbestandsvoraussetzungen einer Haustürsituation fehlten. Die Vertragsanbahnung könne nicht erst im Mai 1992 begonnen haben, da die Kläger bereits unter dem 02.04.1992 eine Selbstauskunft im Hinblick auf die beabsichtigte Finanzierung abgegeben hätten, in der die Klägerin zu 1) angegeben habe, Landesbeamtin zu sein. Dann könne sie aber keine selbständige Tätigkeit in einem Blumenladen ausgeübt haben. Im übrigen erfüllten die Geschäftsräumlichkeiten der Klägerin nicht die lokalen Voraussetzungen einer Haustürsituation. Das Handeln des Vermittlers T2 sei ihr auch nicht über § 123 BGB zurechenbar. Schließlich fehle es an der Kausalität der Haustürsituation.
15Nach dem Widerruf eines Realkreditvertrages als Haustürgeschäft käme eine Durchgriffsabwicklung im Hinblick auf § 3 II Nr. 2 VerbrKrG a. F. nicht in Betracht. Ein gemeinsames Vertriebskonzept zwischen der Firma B AG und ihr habe es ebensowenig wie eine gesellschaftsrechtliche Verflechtung zwischen der Firma B AG und der Firma I oder zwischen der Firma I und ihr gegeben. Es sei auch unzutreffend, dass sie keine Beleihungswertermittlung vorgenommen habe. Provisionen der Verkäuferin an die Firma I bestreitet die Beklagte mit Nichtwisssen. Hierüber habe sie keinerlei Kenntnisse. Im Bereich der Bausparfinanzierung mit Vorausdarlehen sei eine Kooperation von Bausparkassen und Geschäftsbanken ein völlig üblicher Vorgang.
16Ein Rückabwicklungsanspruch des Darlehensgebers aus § 3 I HWiG würde durch die hier vorliegende weite Sicherungsabrede ebenfalls abgesichert.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die überreichten Schriftsätze und die zu den Akten gelangten Unterlagen Bezug genommen.
18II.
19Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.
20In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
21Die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus der notariellen Urkunde vom 26.06.1992 ist nicht unzulässig.
221. Der Titel ist wirksam errichtet worden. Die Vollmacht umfasste auch die Begründung der persönlichen Haftung der Kläger. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut bezieht sich die Vollmacht hinsichtlich der Vollstreckungsunterwerfung auf das gesamte Vermögen, womit nicht nur das Grundeigentum, sondern auch das übrige Vermögen erfasst wird. Dies wird üblicherweise dadurch erreicht, dass der Schuldner zusätzlich zur Grundschuld die persönliche Haftung übernimmt. Auch im Übrigen bestehen keine Bedenken gegen eine wirksame Bevollmächtigung. Eine formularmäßige Vollmacht, die eine Unterwerfungserklärung umfasst, verstößt nicht gegen § 3 AGBG a.F. (BGH, Urteil vom 28.10.2003, XI ZR 263/02; BGH, Urteil vom 26.11.2002, NJW 2003, 885).
232. Eine Einwendung gegen den der Unterwerfungserklärung zugrundeliegenden Anspruch, die der Beklagten nach § 812 BGB entgegengehalten werden könnte, besteht nicht. Die Übernahme der persönlichen Haftung stellt ein abstraktes Schuldanerkenntnis dar, aus dem die Beklagte nach § 794 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 ZPO vollstrecken kann. Die persönliche Haftungsübernahme teilt den Sicherungszweck der Grundschuld, so dass die Kläger alle Einreden aus dem Sicherungsvertrag geltend machen können ( Palandt-Bassenge, BGB, 63. Auflage 2004, § 1191 Rn. 2).
24Der Darlehensvertrag ist nicht gem. § 1 Abs. 1 HWiG unwirksam. Die Kläger haben den Darlehensvertrag nicht wirksam widerrufen.
25Es kann offenbleiben, ob eine Haustürsituation im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG a.F. aufgrund der Ansprache der Klägerin zu 1) in ihren Geschäftsräumen vorlag. Die Kläger haben nämlich nicht ausreichend dargelegt, dass sie durch diese Ansprache zur Abgabe der Willenserklärungen bezüglich des Darlehensvertrages bestimmt worden sind.
26Ob die Haustürsituation ursächlich für den Vertragsschluss ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Entscheidend ist, ob das Überraschungsmoment noch fortwirkt und der Kunde in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt ist (vgl. Palandt-Heinrichs, Bürgerliches Gesetzbuch, 63. Aufl. 2004, § 312 Rn. 13). Darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass sie aufgrund der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG a.F. genannten Umstände zum Kreditabschluss bestimmt wurden, sind die Kläger (vgl OLG Hamm, Urteil vom 16.03.1994 - 11 U 56/93, NJW 1994, 2159; Palandt-Heinrichs, BGB, 63. Auflage 2004, § 312 Rn. 11).
27Die Kläger haben zum Zeitpunkt der ersten Ansprache durch den Vermittler widersprüchlich vorgetragen. In der Klageschrift wird zunächst ausgeführt, diese sei im März 1992 erfolgt. Auf Seite 8 unten der Klageschrift wird sodann dargelegt, dass die erste Ansprache im Mai 1992 erfolgt sein soll. Gegen einen Erstkontakt im Mai 1992 spricht die von der Beklagten vorgelegte Selbstauskunft, die bereits unter dem 02.04.1992 von den Klägern unterzeichnet worden ist. Ist der erste Kontakt aber Anfang April 1992 erfolgt, so wäre bis zur Unterzeichnung des Darlehensvertrages am 06.06.1992 ein Zeitraum von 2 Monaten vergangen. Zwar ist ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Vertragsverhandlung und Abgabe der zum Vertragsschluss führenden Willenserklärung nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 26.10.1993 XI ZR 42/93, NJW 1994, 262, 265). Bei zunehmendem zeitlichen Abstand wird aber die Indizwirkung für die Kausalität entfallen (BGH, Urteil vom 16.01.1996, XI ZR 116/95, BGHZ 131, 385, 392 m.w.N.). Bei einem zeitlichen Abstand von 2 Monaten zwischen der ersten Ansprache und der zum Vertragsschluss führenden Willenserklärung besteht keine Indizwirkung mehr.
28Dass dennoch die Überraschungswirkung des Besuchs in den Geschäftsräumen bei Abgabe der Willenserklärung fortgewirkt hat, haben die Kläger nicht dargelegt. Der Senat vermag nicht zu entscheiden, ob die Kläger durch einen Darlehensantrag, der zusammen mit der Selbstauskunft unterzeichnet worden sein soll, in eine Lage gebracht worden sind, in der ihre Entschließungsfreiheit zum Abschluß des angebotenen Vertrages beeinträchtigt war. Dieser Darlehensantrag ist nämlich weder vorgelegt noch ist sein Inhalt näher dargelegt worden.
29b) Letztlich kann allerdings dahingestellt bleiben, ob die Voraussetzungen des § 1 I Nr. 1 HTWG vorliegen oder nicht.
30Auch dann, wenn man von einem wirksamen Widerruf ausgeht, bestünde keine Einwendung der Kläger gegen die Unterwerfungserklärung.
31aa) Im Falle eines wirksamen Widerrufs trifft nach § 3 Abs. 1 S. 1 HWiG a.F. jeden Vertragsteil die Verpflichtung, dem anderen die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Die Kläger müssten der Beklagten die ausgezahlten Nettokreditbeträge sowie deren marktübliche Verzinsung erstatten (BGH, Urteil vom 26.10.2002, NJW 2003, 885). Dieser Anspruch der Beklagten würde durch die Grundschuld und die persönliche Haftungsübernahme mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung gesichert (BGH, Urteil vom 28.10.2003, XI ZR 263/02; BGH, Urteil vom 26.10.2002, NJW 2003, 885). Nach Ziffer 11 der Darlehensbedingungen, die als Anlage dem Darlehensvertrag beigefügt waren, sollen alle bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche des Kreditgebers gesichert werden. Davon werden auch bereicherungsrechtliche Ansprüche für den Fall der Unwirksamkeit des Vertrages erfasst.
32Der zwischen den Parteien geschlossene Sicherungsvertrag wäre auch weiterhin wirksam. Zwar ist grundsätzlich anerkannt, dass auch die Verpflichtung zur Bestellung einer Sicherungsgrundschuld als Vertrag über eine entgeltliche Leistung im Sinne von § 1 Abs. 1 HWiG a.F. anzusehen ist (BGH, Urteil vom 26.9.1995, NJW 1996, 55; Senat, Urteil vom 24.8.1998, WM 1999, 73). Die Kläger haben jedoch durch ihr Schreiben vom 02.04.2002 nur den Darlehensvertrag widerrufen. Nach dem eindeutigen Wortlaut ihrer Erklärung bezieht sich diese nur auf das Vorausdarlehen.
33Eine Nichtigkeit des Sicherungsvertrages ergibt sich auch nicht aus § 139 BGB. Vielmehr ist davon auszugehen, dass nach dem Parteiwillen die Sicherungsabrede auch für den Fall getroffen wurde, dass im Falle der Nichtigkeit oder Unwirksamkeit des Darlehensvertrages Rückzahlungsansprüche der Beklagten bestehen.
34bb) Die Beklagten könnten eine Rückzahlung des Kapitals nicht unter Hinweis auf § 9 Abs. 3 VerbrKrG a.F. verweigern. Der Widerruf des Kreditvertrages berührt die Wirksamkeit des Kaufvertrages über die Eigentumswohnung nicht. § 9 VerbrKrG a.F. ist gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG a.F. nicht anwendbar, da der Kredit von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht und zu den üblichen Bedingungen gewährt wurde. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der sich der Senat anschließt, ist § 9 VerbrKrG a.F. unter diesen Voraussetzungen nicht auf Realkreditverträge anzuwenden (BGH, Urteil vom 28.10.2003, XI ZR 263/02; BGH, Urteil vom 23.9.2003, XI ZR 135/02; BGH, Beschluss vom 23.9.2003, XI ZR 325/02; BGH, Urteil vom 15.7.2003, ZIP 2003, 1741; BGH, Urteil vom 21.1.2003, NJW 2003, 1390; BGH, Urteil vom 12.11.2002, NJW 2003, 442; BGH, Urteil vom 9.4.2002, NJW 2002, 1881). Die Haustürgeschäfterichtlinie stehe dem nicht entgegen, weil Art. 7 die Regelung der Rechtsfolgen des Widerrufs von Haustürgeschäften ausdrücklich dem einzelstaatlichen Recht überlässt (BGH, Urteil vom 28.10.2003, XI ZR 263/02; BGH, Urteil vom 12.11.2002, NJW 2003, 422, 423).
35Der im Darlehensvertrag vereinbarte effektive Jahreszins von 8,70 % liegt nach dem Monatsbericht der Deutschen Bundesbank für Juni 1992 innerhalb der Streubreite von 9,13 bis 10,37 %. Es liegt nur eine nicht ins Gewicht fallende Überschreitung des Durchschnittswertes vor.
36cc) Ein Einwendungsdurchgriff ergäbe sich auch nicht aus § 242 BGB.
37Ein Rückgriff auf den von der Rechtsprechung aus § 242 BGB entwickelten Einwendungsdurchgriff kommt hier nicht in Betracht. Dem Gesetzgeber des § 9 VerbrKrG war diese Rechtsprechung bekannt. Mit dieser Norm sollte in Anlehnung an die Rechtsprechung zum Einwendungsdurchgriff eine gesetzliche Regelung geschaffen werden, durch die die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Teil übernommen, zum Teil aber auch modifziert wurden. Vor diesem Hintergrund ist auch die Entscheidung des Gesetzgebers, Realkredite von der in § 9 VerbrKrG geschaffenen Vorschrift über verbundene Geschäfte unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG auszunehmen, als bewußt getroffene, abschließende Regelung anzusehen, die den Rückgriff auf den aus § 242 BGB hergeleiteten richterrechtlichen Einwendungsdurchgriff grundsätzlich ausschließt (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 2004, Az: XI ZR 37/03, WM 2004, 620 unter II 3 b).
383. Einwendungen oder Einreden aufgrund einer analogen Anwendung von § 10 Abs. 1 oder Abs. 2 VerbrKrG a.F. kann der Kläger dem unter Ziffer V der notariellen Urkunde vom 26.06.1992 abgegebenen abstrakten Schuldanerkenntnis nebst Zwangsvollstreckungsunterwerfung nicht entgegensetzen.
39a) Eine analoge Anwendung von § 10 Abs. 1 VerbrKrG a.F. kommt schon mangels einer mit der Normsituation vergleichbaren Fallkonstellation nicht in Betracht: Infolge des notariellen Schuldanerkenntnisses werden dem Kläger nämlich nicht, wie in der genannten Vorschrift vorausgesetzt, Einwendungen und Einreden aus dem Kreditverhältnis abgeschnitten. Sie bleiben ihm vielmehr erhalten, und zwar sowohl gegenüber dem Kreditgeber als auch worauf § 10 Abs. 1 VerbrKrG abhebt einem etwaigen Zessionar des Anspruchs aus dem Schuldanerkenntnis gegenüber. Auch eine mit einem solchen Rechtsverlust vergleichbare Wirkung ist mit der Abgabe eines notariellen Schuldanerkenntnisses wie des hier seitens des Klägers abgegebenen nicht verbunden: Der Anerkennende behält vielmehr etwaige Gegenrechte aus dem Kreditverhältnis, die er vgl. die nachfolgenden Ausführungen unter 2. nicht nur dem Darlehensrückzahlungsanspruch (in einer vom Darlehensgeber zu erhebenden Zahlungsklage), sondern grds. auch dem abstrakten Anspruch aus dem Schuldanerkenntnis (durch Erhebung der Vollstreckungsgegenklage) entgegenhalten kann. Dabei ist er, allgemeinen Prozessregeln entsprechend, im einen wie im anderen Fall für die tatsächlichen Voraussetzungen einer Einwendung oder Einrede darlegungs- und beweisbelastet. Abgesehen davon also, dass ein Darlehensnehmer, der neben einer Grundschuld auch ein notarielles Schuldanerkenntnis nebst persönlicher Unterwerfungserklärung abgibt, gegen den hiermit geschaffenen Vollstreckungstitel selbst gerichtlich vorgehen muss - eine Erschwernis, vor der § 10 Abs. 1 VerbrKrG ersichtlich nicht schützen will -, ist mit diesem Vorgang letztlich keine einschneidende Verschlechterung der prozessualen Beweissituation des Kreditnehmers verbunden.
40b) Eine analoge Anwendung von § 10 Abs. 2 VerbrKrG scheidet entgegen einer in der Kommentarliteratur z.T. verbreiteten Auffassung nach Ansicht des Senats gleichfalls aus. Auch insoweit liegt hier kein mit dem dort ausdrücklich geregelten strukturell vergleichbarer Fall vor. Zwar ist der aus einem notariellen Schuldanerkenntnis erwachsende Anspruch, wie auch eine durch Wechsel- oder Scheckbegebung entstehende Verpflichtung, "abstrakter" Natur. Ferner ist dem Kläger zuzugeben, dass, wie bereits ausgeführt, infolge des Anerkenntnisses bereits ein Vollstreckungstitel (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) geschaffen wird, womit über diejenige prozessuale Erleichterung noch hinaus gegangen wird, die eine sicherungshalber erfolgende Wechsel- oder Scheckbegegung zur Folge hat, nämlich die Eröffnung der Möglichkeit, in einem verkürzten und für den Gläubiger mit Beweiserleichterungen verbundenen Erkenntnisverfahren alsbald zu einem allerdings nur vorläufigen, §§ 599 Abs. 1, 600 Abs. 1 ZPO Titel zu gelangen. Jedoch ist es, wie nicht zuletzt eine Gesamtschau mit Abs. 1 der Vorschrift erweist, entscheidender Zweck des § 10 Abs. 2 VerbrKrG a.F., dem Kreditnehmer seine Einwendungen und Einreden aus dem Kreditverhältnis auch ggü. etwaigen Zessionaren zu erhalten; gerade im Fall der Wechsel- oder Scheckbegebung nämlich ist die Gefahr, solcher Gegenrechte verlustig zu gehen, groß (Art. 17 WG, Art. 22 SchG). Vergleichbare Rechtsverluste drohen bei Abtretung des Anspruchs aus einem notariellen Schuldanerkenntnis wie dem hier von dem Kläger abgegebenen nicht. Tatsächlich sind solche Ansprüche u.a. eben deswegen nicht annähernd so verkehrstauglich wie Wechsel oder Schecks es schon ihrer Konzeption nach sind, was es nur folgerichtig erscheinen lässt, dass sie nicht in den unmittelbaren Anwendungsbereich des § 10 Abs. 2 VerbrKrG a. F. einbezogen sind.
41Es ermangelt vorliegend ferner, wie die Entstehungsgeschichte des § 10 Abs. 2 VerbrKrG erkennen lässt, an der für eine Analogie erforderlichen planwidrigen Regelungslücke: Bei Schaffung dieser Vorschrift wurde nämlich bewusst davon abgesehen, § 10 Abs. 2 VerbrKrG auf notarielle Schuldanerkenntnisse zu erstrecken, und zwar gerade mit Rücksicht auf den Realkredit (Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drs. 11/8274, S. 22). Der Gesetzgeber hat den seinerzeit abgelehnten Ergänzungsvorschlag nunmehr bzgl. des § 496 Abs. 2 BGB, der dem früheren § 10 Abs. 2 VerbrKrG i.W. entspricht - nicht wieder aufgegriffen, auch nicht im Zuge der mit dem sog. OLG-Vertretungsänderungsgesetz vom 23.07.2002 (BGBl. I S. 2850) gerade im Hinblick auf den Realkredit veanlassten Änderungen des § 491 Abs. 3 BGB sowie weiterer Vorschriften des Verbraucherkreditrechts. Es ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass dies den Willen des Gesetzgebers dokumentiert, an der früheren, bewusst vorgenommenen Begrenzung des unmittelbaren Anwendungsbereichs von § 10 Abs. 2 VerbrKrG bzw. von § 496 Abs. 2 BGB festzuhalten.
424. Das Urteil des Landgerichts Bielefeld ist nicht deshalb verfahrensfehlerhaft ergangen, weil rechtliche Hinweise nicht erteilt worden sind.
43Die Kläger haben jedenfalls nicht dargelegt, was bei dem von ihnen verlangten Hinweis vorgetragen worden wäre. Das Rechtsmittelgericht kann die Kausalität einer Verletzung der Prozessleitungspflicht nicht prüfen, wenn in der Rechtsmittelbegründung nicht angegeben wird, was auf einen entsprechenden Hinweis hin vorgetragen worden wäre (vgl. Zöller-Greger, Zivilprozessordnung, 24. Aufl. 2004, § 139 Rn. 20).
44Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.
45Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
46Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 II ZPO).
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