Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 15 W 319/03
Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Verfahren wird auf 3.653,55 EUR (=7145,72 DM) fest-gesetzt.
1
G r ü n d e :
2I.
3Der Beteiligte zu 1) beurkundete am 13. November 2001 zu seiner Ur-Nr. für das Jahr 2001 einen Grundstückskaufvertrag nebst Auflassung, mit dem der Beteiligte zu 2) seinen in G gelegenen Grundbesitz an die als Gesellschafter der I oHG handelnden Beteiligten zu 4) und 5) veräußerte. Gemäß § 8 des notariellen Vertrages waren die Erwerber zur Übernahme der mit der Urkunde und ihrer Durchführung verbundenen Notar- und Gerichtskosten verpflichtet. Der Beteiligte zu 1) wies die Vertragsparteien auf deren gesamtschuldnerische Haftung für alle im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss entstehenden Kosten und Steuern hin. Infolge finanzieller Schwierigkeiten der Erwerber wurde der Kaufvertrag nicht durchgeführt. Die von dem Notar unter dem 21. November 2001 erstellte Kostenrechnung über 7.145,72 DM beglichen die Beteiligten zu 3) und 4) in der Folgezeit nicht. Mit Datum vom 29. Juli 2002 erteilte der Beteiligte zu 1) dem Beteiligten zu 2) seine Kostenrechnung, über welche er sich am 29. Januar 2003 eine vollstreckbare Ausfertigung erteilte. Der Beteiligte zu 2) lehnt die Ausgleichung der Rechnung ab. Er hat behauptet, der Beteiligte zu 1) hätte bei rechtzeitiger Geltendmachung die Begleichung seiner Kostenrechnung von den Beteiligten zu 3) und 4) erreichen können. Im Übrigen habe der Beteiligte zu 1) sich amtspflichtwidrig verhalten, indem er es entgegen § 8 Abs. 2 KostO unterlassen habe, von den Beteiligten zu 3) und 4) ausreichende Vorschüsse anzufordern.
4Durch den angefochtenen Beschluss hat das Landgericht die Beschwerde zurückgewiesen und die weitere Beschwerde im Hinblick auf die Rechtsfrage zugelassen, ob der Beteiligte zu 1) eine gegenüber dem Beteiligten zu 2) bestehende Amtspflicht dadurch verletzt hat, das er es unterlassen hat, einen ausreichenden Vorschuss von den Beteiligten zu 3) und 4) anzufordern.
5II.
6Die weitere Beschwerde ist nach § 156 Abs. 2 S. 2 KostO infolge Zulassung durch das Landgericht statthaft sowie fristgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 2) folgt daraus, dass das Landgericht seine Erstbeschwerde zurückgewiesen hat.
7In der Sache ist das Rechtsmittel unbegründet, weil die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht, § 156 Abs. 2 S. 3 KostO.
8Die weitere Beschwerde ist auf die Beantwortung der Rechtsfrage beschränkt, ob der Beteiligte zu 1) dadurch, dass er es unterlassen hat, gemäß § 8 Abs. 2 KostO von den Beteiligten zu 3) und 4) vor Beurkundung des Vertrages einen ausreichenden Vorschuss einzufordern, eine gegenüber dem Beteiligten zu 2) bestehende Amtspflicht verletzt hat, die eine Befreiung von der hier geltend gemachten Kostenforderung rechtfertigt. Diese Frage verneint der Senat in Übereinstimmung mit dem Landgericht.
9Bei der Beurkundung von Rechtsgeschäften ist jeder Teil, dessen Erklärung beurkundet ist, zur Zahlung der Kosten verpflichtet, § 2 Nr. 1 KostO. Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner, § 5 Abs. 1 S. 1 KostO. Als Gläubiger einer gesamtschuldnerischen Leistung kann der Kostengläubiger die nur einmal zu erbringende Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder teilweise fordern, § 432 BGB.
10Der Beteiligte zu 2) kann sich nicht darauf berufen, dass der Beteiligte zu 1) es versäumt habe, zunächst die Beteiligten zu 3) und 4) als Kostenschuldner in Anspruch zu nehmen, obwohl diese sich durch § 8 des notariellen Vertrages zur Übernahme der durch den Abschluss und die Durchführung des Vertrages entstandenen Notarkosten verpflichtet haben. Da dem Beteiligten zu 1) die Gebühren für die von ihm vorgenommenen Beurkundungen selbst zufließen, gilt für diesen § 8 KostVfg nicht. Der Beteiligte zu 1) kann daher seine Beurkundungsgebühren nach freier Wahl von jedem Kostenschuldner einfordern (vgl. Rohs/Wedewer- Waldner, KostO, Stand Dezember 2000, § 5 Rdn. 9). Die im notariellen Vertrag begründete Übernahme der Notarkosten durch die Erwerber vermag hieran nichts zu ändern. Denn insoweit handelt es sich nur um eine das Innenverhältnis der Urkundsbeteiligten betreffende Regelung (BayObLG JurBüro 1988, 89). Aus dieser Wahlfreiheit folgt, dass dem Gläubiger von einem Gesamtschuldner nicht entgegengehalten werden kann, er sei bei der Rechtsverfolgung gegenüber dem im Innenverhältnis allein haftenden Gesamtschuldner nicht mit dem erforderlichen Nachdruck vorgegangen (OLG Düsseldorf DNotZ 1986 763). Aus diesem Grund kommt es nicht darauf an, bis zu welchem Zeitpunkt eine Durchsetzung der Kostenrechnung gegenüber den Beteiligten zu 3) und 4) noch erfolgversprechend war.
11Gemäß § 8 Abs. 1 KostO hat der zur Zahlung der Kosten Verpflichtete bei Geschäften, die auf Antrag vorzunehmen sind, einen zur Deckung der Kosten hinreichenden Vorschuss zu zahlen. Bei Geschäften dieser Art soll gemäß § 8 Abs. 2 S. 1 KostO die Vornahme des Geschäfts davon abhängig gemacht werden, dass der Vorschuss gezahlt oder sichergestellt ist. Abgesehen von den in der Vorschrift genannten Ausnahmefällen steht es somit nicht im freien Belieben des Urkundsnotars, ob er von einer Vorschussanforderung absieht, vielmehr ist er hierzu verpflichtet (BGHZ 108, 268 = NJW 1989, 2615). Die Nichtanwendung der Vorschrift des § 8 stellt aber keine Amtspflichtverletzung gegenüber den anderen Urkundsbeteiligten dar, weil die Vorschusseinforderung nach § 8 KostO auch nicht teilweise deren Schutz zu dienen bestimmt ist. Die Vorschusseinforderung nach § 8 KostO dient dem Kostensicherungsinteresse des Notars. Die Regelung will nach ihrem Schutzzweck nicht den Kostenschuldner vor einer Inanspruchnahme durch den Notar schützen. Wäre die Vorschusseinforderung eine Amtspflicht gegenüber dem Kostenschuldner, der nach dem zu beurkundenden Vertrag im Innenverhältnis zu einem anderen Kostenschuldner die Notarkosten nicht zu tragen hat, wäre dessen nach §§ 141, 5 Abs. 1 S. 1 KostO angeordnete Haftung praktisch bedeutungslos. Er könnte seiner Zahlungspflicht gegenüber dem Notar stets einen Schadensersatzanspruch nach § 19 Abs. 1 S. 1 BNotO entgegenhalten. Das wäre aber unvereinbar damit, dass der Notar nach §§ 5 Abs. 1 S. 1 KostO, 421 S. 1 BGB nach seinem Belieben von jedem Kostenschuldner die Notarkosten ganz oder zum Teil fordern kann, dies grundsätzlich auch dann, wenn der andere, im Innenverhältnis allein haftende Gesamtschuldner zahlungsunfähig geworden ist und der Notar ihn noch beizeiten möglicherweise mit Erfolg in Anspruch hätte nehmen können (vgl. OLG Düsseldorf DNotZ 1986, 763; BayObLG Rpfleger 1992, 223; OLG Frankfurt OLGR 1998, 282; Schl-Holst. OLG OLGR Schleswig 2002, 142; Assenmacher/Mathias KostO, 15. Aufl. S. 1077; Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 15. Aufl. § 8 Rd. 36). Eine abweichende Beurteilung ist auch nicht im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs BGHZ 108, 268 geboten. Zwar ist in dieser Entscheidung ausgeführt, dass der Notar nach § 8 Abs. 2 KostO zur Vorschusseinforderung verpflichtet ist. Der Entscheidung lässt sich jedoch nicht im Ansatz entnehmen, dass die Nichterhebung eines Vorschusses die Verletzung einer gerade gegenüber einem Dritten bestehende Amtspflicht darstellt. Die Entscheidung befasst sich ausschließlich mit der von der vorliegenden Problematik zu unterscheidenden Frage, ob ein Bedürfnis besteht, den Notar durch einen Anspruch auf Verzugszinsen vor den Folgen einer Verzögerung bei der Begleichung seiner Gebührenforderung zu schützen, was der Bundesgerichtshof im Hinblick auf die bestehende Möglichkeit der Vorschusseinforderung verneint hat.
12Dem Beteiligten zu 2) steht daher weder ein sich aus § 19 Abs. 1 BNotO sich ergebender Schadensersatzanspruch zu, mit dem er gegenüber dem Kostenanspruch des Beteiligten zu 1) aufrechnen könnte, noch kann der Beteiligte zu 2) geltend machen, dass die Beurkundungskosten wegen unrichtiger Sachbehandlung des Beteiligten zu 1) gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 KostO nicht erhoben werden dürfen. Letztlich hat er sich seine Vertragspartner selbst ausgesucht. Er selbst hätte daher anderweitig sicherstellen müssen, dass die Übernahme der Vertragskosten durch die Erwerber gewährleistet sein würde. Dieses Risiko kann er im Nachhinein nicht auf den Beteiligten zu 1) abwälzen.
13Die Kostenentscheidung nach § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG ist nicht veranlaßt.
14Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 156 Abs. 5 S. 2, 131 Abs. 2, 30 KostO.
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