Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 15 W 415/03
Tenor
Auf die sofortige weitere Beschwerde werden der angefochtene Beschluss und der Beschluss des Amtsgerichts Hattingen vom 27. Januar 2003 auf-gehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Verfahrens der ersten und der weiteren Beschwerde an das Amtsgericht Hattingen zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert für das Verfahren dritter Instanz wird auf 5.000,- € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Beteiligten zu 1) und 2) bilden die im Betreff näher bezeichnete Wohnungseigentumsanlage, die von dem Beteiligten zu 3) verwaltet wird. In der Eigentümerversammlung vom 25. Juni 2002 fasste die Eigentümergemeinschaft zu den Tagesordnungspunkten 1 und 2 Beschlüsse zu den Jahresabrechnungen 2000 und 2001 und erteilte zu Tagesordnungspunkt 3 dem Verwalter insoweit Entlastung.
4Mit der am 25. Juli 2002 bei dem Amtsgericht eingegangenen Antragsschrift ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom selben Tage haben die Antragsteller beantragt, die zu den TOP 1, 2 und 3 der Eigentümerversammlung vom 25. Juni 2002 gefassten Beschlüsse für ungültig zu erklären, hilfsweise, festzustellen, dass zu den Tagesordnungspunkten 1 und 2 der vorgenannten Versammlung keine Beschlüsse gefasst worden seien.
5Mit Verfügung vom 26. Juli 2002 forderte das Amtsgericht von den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller ausgehend von einem in der Antragsschrift angegebenen Gegenstandswert von 5.000,- € einen Kostenvorschuss von 47,62 € ein. Mit am 29. August 2002 bei dem Amtsgericht eingegangenen Schreiben überreichte der Rechtsschutzversicherer der Antragsteller einen Verrechnungsscheck über den eingeforderten Kostenvorschuss. Am 3. September 2002 verfügte das Amtsgericht die Zustellung der Antragsschrift an die Antragsgegner und den Beteiligten zu 3). Die Verfügung wurde am 18. September 2002 ausgeführt.
6Durch Beschluss vom 27. Januar 2003 hat das Amtsgericht den Hauptantrag mit der Begründung zurückgewiesen, die Zustellung der am letzten Tag der Monatsfrist des § 23 Abs. 4 WEG bei Gericht eingegangenen Antragsschrift an die Antragsgegner sei aus von den Antragstellern zu vertretenden Gründen nicht als demnächstige Zustellung i.S.d. § 167 ZPO anzusehen, weil der Kostenvorschuss erst 5 Wochen nach dessen Einforderung bei Gericht eingegangen sei. Den Hilfsantrag hat das Amtsgericht als unbegründet zurückgewiesen.
7Gegen diesen Beschluss haben die Antragsteller mit Anwaltsschriftsatz rechtzeitig sofortige Beschwerde eingelegt, die das Landgericht durch den angefochtenen Beschluss zurückgewiesen hat.
8Hiergegen richtet sich die mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten rechtzeitig eingelegte sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller. Die Antragsgegner beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
9II.
10Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist nach den §§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 WEG, 27, 29 Abs. 2 FGG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 1) folgt bereits daraus, dass ihre sofortige erste Beschwerde erfolglos geblieben ist. Ihre dadurch bedingte Beschwer übersteigt den nach § 45 Abs. 1 WEG erforderlichen Mindestbetrag von 750,- Euro.
11In der Sache führt das Rechtsmittel der Beteiligten zu 1) zu einem vorläufigen Erfolg, weil die Entscheidung des Landgerichts zu ihrem Nachteil auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 27 Abs. 1 S. 1 FGG). Insoweit führt das Rechtsmittel unter Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.
12In der Sache hat das mit einer zulässigen Erstbeschwerde befasst gewesene Landgericht ausgeführt, zu Recht habe das Amtsgericht den Hauptantrag der Antragsteller als unbegründet zurückgewiesen, weil diese die Beschlussanfechtungsfrist des § 23 Abs. 4 WEG nicht gewahrt hätten. Die Anfechtungsfrist sei nicht bereits allein durch die Anbringung der Antragsschrift innerhalb der Monatsfrist des § 23 Abs. 4 WEG bei dem Amtsgericht gewahrt. Auf Fälle der vorliegenden Art, in der der Antrag noch innerhalb der Monatsfrist des § 23 Abs. 4 WEG bei Gericht eingereicht werde, die Zustellung aber erst nach Ablauf dieser Frist bewirkt werden könne, finde die Regelung des § 167 ZPO entsprechende Anwendung. Hierdurch werde dem Interesse der Beteiligten, alsbald darüber Gewissheit zu erlangen, ob gefasste Beschlüsse bestandskräftig geworden seien, in angemessener Weise Rechnung getragen. Ginge man davon aus, dass nach Zustellung der Antragsschrift das Verfahren gleichwohl bis zur Einzahlung des eingeforderten Kostenvorschusses ruhe, so hätte es der Antragsteller in der Hand, das Verfahren beliebig lange zum Ruhen zu bringen. Den Hilfsantrag der Antragsteller habe das Amtsgericht mit zutreffenden Ausführungen als unbegründet zurückgewiesen.
13Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung durch den Senat nicht stand.
14Im Ausgangspunkt geht das Landgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der neueren Rechtsprechung der Obergerichte davon aus, dass die materielle Ausschlussfrist des § 23 Abs. 4 WEG mit der Einreichung des Antrags bei Gericht nur dann gewahrt ist, wenn entsprechend § 167 ZPO die Zustellung der Antragsschrift "demnächst" erfolgt( BGH NJW 1998, 3648; OLG Köln ZMR 2001, 661; OLG Zweibrücken FGPrax 2002, 246; vgl. aus der Lit.: Staudinger/Wenzel, WEG, 12. Aufl., § 43 Rdn. 42).
15Nicht gefolgt werden kann hingegen den Ausführungen des Landgerichts, soweit dieses eine verspätete Zahlung des Kostenvorschusses durch die Antragsteller angenommen hat mit der Folge, dass die im September 2002 vorgenommene Zustellung der Antragsschrift nicht mehr als "demnächst" erfolgt im Sinne des § 167 ZPO anzusehen ist. Die Zurückweisung des Anfechtungsantrags mit der Begründung, dieser sei den Antragsgegnern wegen der verspäteten Einzahlung des angeforderten Kostenvorschusses nicht rechtzeitig, weil nicht "demnächst" im Sinne des § 167 ZPO zugestellt worden, setzt voraus, dass das Amtsgericht die Zustellung der Antragsschrift von der Einzahlung eines einzufordernden Kostenvorschusses abhängig machen durfte und nicht von sich aus verpflichtet war, die Antragsschrift auch ohne Anforderung eines Kostenvorschusses den weiteren Beteiligten zuzustellen. Entgegen dem Landgericht ist eine grundsätzliche Kostenvorschusspflicht für Beschlussanfechtungsverfahren nach dem WEG zu verneinen (BayObLGZ 2000, 340 = NZM 2001, 143 = NJW-RR 2001, 213; OLG Zweibrücken, FGPrax 2002, 246; OLG Köln ZMR 2001, 661; MDR 2004, 271; MünchKomm BGB/Engelhardt, § 23 WEG Rdn. 20; Staudinger/Wenzel, a.a.O. § 48 Rdn. 6; offen gelassen von Schl.-Holst. OLG FGPrax 2003, 114 = NJW-RR 2003, 951; a.A. Merle in Bärmann/Pick/Merle, WEG, § 23 Rdn. 194).
16Ob das Beschlussanfechtungsverfahren in Wohnungseigentumssachen nach § 8 Abs. 2 S. 1 KostO von der Einzahlung oder der anderweitigen Sicherstellung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht werden kann, wird nicht einheitlich beantwortet (vgl dazu BayObLG a.a.O.). Nach § 8 Abs. 2 S. 1 KostO soll das Gericht bei Geschäften, die auf Antrag vorzunehmen sind, die Vornahme des Geschäfts davon abhängig machen, dass der Vorschuss gezahlt oder sichergestellt ist. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn gemäß § 8 Abs. 2 S. 2 KostO das Verlangen nach einer vorherigen Vorschusszahlung nicht angebracht erscheint. Eine solche Fallgestaltung liegt nach Auffassung des Senats bei den Beschlussanfechtungsverfahren nach dem Wohnungseigentumsgesetz vor. Die weiteren Beteiligten haben ein schutzwürdiges Interesse an baldiger Klarheit über den Bestand der von ihnen gefassten Beschlüsse und mithin daran, durch das Gericht alsbald davon in Kenntnis gesetzt zu werden, dass ein Anfechtungsantrag gestellt worden ist. Aus diesem Grund ist das Gericht zur unverzüglichen Zustellung der Antragsschrift an den Antragsgegner und die weiteren Beteiligten verpflichtet und gehalten, von der Anforderung eines Kostenvorschusses abzusehen. In diesen Verfahren dominiert der mit der Anfechtungsfrist verfolgte Zweck, für alle Beteiligten eine möglichst schnelle Klärung der Frage der Bestandskraft gefasster Eigentümerbeschlüsse herbeizuführen, das Interesse der Staatskasse an der Sicherstellung des Einzugs der durch das Verfahren ausgelösten Gerichtskosten, die vorliegend mit ca. 50,- € ohnehin eher niedrig bemessen sind. Dem Interesse der Beteiligten widerspräche es, wenn es dem Antragsteller ermöglicht würde, die Anfechtung durch Nichtzahlung des Vorschusses auch nur vorübergehend in der Schwebe und vor den anderen Wohnungseigentümern geheim zu halten. Durch die unverzügliche, nicht von einer Kostenanforderung abhängig gemachte Zustellung der Antragsschrift und die zeitnahe Durchführung des Verfahrens kann den berechtigten Interessen der Beteiligten hingegen uneingeschränkt Rechnung getragen werden.
17Der Umstand, dass der fristgemäß bei Gericht eingereichte Antrag erst Mitte September 2002 zugestellt wurde, hat daher seine Ursache im Geschäftsgang des Gerichts. Hätte das Amtsgericht nach den obigen Grundsätzen seiner Verpflichtung entsprechend von der Einforderung des Kostenvorschusses abgesehen, hätte die Zustellung der am letzten Tag der Frist des § 23 Abs. 4 WEG bei Gericht eingegangenen Antragsschrift innerhalb einer solchen Frist, die ohne weiteres als "demnächst" im Sinne des § 167 ZPO anzusehen gewesen wäre, vorgenommen werden können.
18Die Zurückweisung des von den Antragstellern gestellten Hauptantrags kann somit mit der bisherigen Begründung keinen Bestand haben. Der Aufhebung unterlagen die Beschlüsse der Vorinstanzen aber auch, soweit das Landgericht die Zurückweisung des Hilfsantrages durch das Amtsgericht bestätigt hat. Eine Entscheidung über diesen Hilfsantrag ist aus prozessualer Sicht erst nach einer – ablehnenden - Entscheidung über den Hauptantrag veranlasst.
19Da bisher weder von dem Amtsgericht noch vom Landgericht in eine Sachprüfung der angefochtenen Eigentümerbeschlüsse eingetreten wurde, ist die Sache unter Aufhebung der Entscheidung der Vorinstanzen an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird auch über die Kosten des Erst- und Rechtsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden haben.
20Die Wertfestsetzung für das Verfahren dritter Instanz beruht auf den § 48 Abs. 3 WEG und folgt der Wertfestsetzung durch das Landgericht.
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