Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 11 U 15/04

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 21. November 2003 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.


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