Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 Ss OWi 118/04
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen als unzulässig verworfen.
1
G r ü n d e :
2I.
3Das Amtsgericht Siegen hat mit Beschluss vom 11. November 2003 gegen den Betroffenen "wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 31 Abs. 2, 34
4Abs. 3, 69 a StVZO, § 24 StVG" eine Geldbuße von 125,- € festgesetzt. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Amtsgericht Siegen auf den von dem Betroffenen mit seinem rechtzeitigen Einspruch angegriffenen Bußgeldbescheid Bezug genommen.
5Gegen diesen dem Betroffenen am 22. April 2004 und seinem Verteidiger am 21. April 2004 zugestellten Beschluss richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die fehlende Begründung der amtsgerichtlichen Entscheidung rügt und sich auf das Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung beruft. Ferner macht der Betroffene geltend, für die Überladung der Fahrzeuge nicht verantwortlich gewesen zu sein, da er nicht der verantwortliche Bauleiter gewesen sei, die Überladung der Fahrzeuge nicht angeordnet habe und keinerlei Kontrollfunktion gegenüber den Fahrern der überladenen Fahrzeuge ausgeübt habe.
6II.
7Die Rechtsbeschwerde war als unzulässig zu verwerfen.
8Da das Amtsgericht Siegen durch Beschluss nach § 72 OWiG entschieden und gegen den Betroffenen eine Geldbuße von "nur" 125,- € festgesetzt hat, wäre, da gegen die Beschlussentscheidung nach § 72 OWiG keine Zulassungsrechtsbeschwerde gegeben ist (vgl. § 79 Abs. 1 S. 2 OWiG), die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn der Betroffene einer Entscheidung im Beschlussverfahren rechtzeitig widersprochen hätte (§ 79 Abs. 1 Nr. 5 OWiG). Die auf eine Verletzung des § 72 Abs. 1 OWiG gestützte Rechtsbeschwerde ist jedoch nur dann zulässig, wenn der Beschwerdeführer die dahingehende Verfahrensrüge in einer den formellen An-
9forderungen der §§ 344, 345 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG entsprechenden Weise begründet; der Beschwerdeführer muss insoweit im Hinblick auf § 344 Abs. 2 StPO die den Verfahrensmangel begründenden Tatsachen angeben, insbesondere dar-
10legen, dass er einer Entscheidung durch Beschluss nach § 72 OWiG rechtzeitig widersprochen hat (zu vgl. Göhler, OWiG, 13. Aufl., § 79 Rdnr. 15 m.w.N.). Die Rechtsbeschwerdebegründung des Betroffenen genügt diesen formellen Anfor-
11derungen nicht. Aus der Rechtsbeschwerdebegründung ergibt sich nicht, dass der Betroffene ausdrücklich Widerspruch gegen die Entscheidung im Beschlusswege erhoben hat. Aus der Rechtsbeschwerdebegründung geht auch nicht hervor, dass der Betroffene einer Entscheidung durch Beschluss im schriftlichen Verfahren nach
12§ 72 OWiG konkludent, d.h. durch schlüssiges Verhalten, rechtzeitig widersprochen hat. Ein schlüssig erklärter Widerspruch gegen eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren durch Beschluss ist in jeder Äußerung des Betroffenen zu sehen, aus der hervorgeht, dass der Betroffene mit einer Entscheidung allein aufgrund des bis dahin aktenkundigen Sachverhalts nicht einverstanden ist, sondern vielmehr eine weitere Klärung des Tathergangs in einer Hauptverhandlung wünscht (BayObLG VRS 92, 425; OLG Hamm VRS 58, 46; OLG Hamm, Beschluss vom 03.07.2001 - 1 Ss OWi 545/2001 -). Von einem schlüssig erklärten Widerspruch ist daher auszugehen,
13wenn der Betroffene eine mündliche Verhandlung, eine Überprüfung des Sach-
14verhalts oder eine (ergänzende) Beweisaufnahme verlangt bzw. erkennbar anstrebt, ebenso, wenn er den im Bußgeldbescheid zugrunde gelegten Sachverhalt bestreitet (BayObLG und OLG Hamm jeweils a.a.O.; Göhler, a.a.O., § 72 Rdnr. 16), wohin-
15gegen die bloße Kundgabe einer von der rechtlichen Wertung des Bußgeldbeschei-
16des abweichenden Rechtsauffassung noch nicht als Widerspruchserklärung an-
17zusehen ist (Göhler a.a.O.). Dementsprechend kann bereits der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eine (konkludente) Widerspruchserklärung beinhalten, die nicht dadurch gegenstandslos wird, dass der Betroffene nach Erhalt des ge-
18richtlichen Hinweisschreibens nach § 72 Abs. 1 S. 2 OWiG schweigt. Aus der Einspruchsbegründung muss sich dann jedoch ergeben, dass der Betroffene eine mündliche Verhandlung, eine ergänzende Beweisaufnahme oder eine Überprüfung des Sachverhalts in tatsächlicher Hinsicht erstrebt. Ob die Einspruchsbegründung des Betroffenen, gemessen an diesen Maßstäben, einen (konkludenten) Wider-
19spruch gegen eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren durch Beschluss be-
20inhaltet, bleibt nach der Rechtsbeschwerdebegründung des Betroffenen offen. Die Rechtsbeschwerdebegründung beschränkt sich insoweit auf die Mitteilung, dass das Amtsgericht Siegen im Beschlusswege ohne Beachtung des Einspruchs und dessen "umfänglicher Begründung" entschieden habe. Mit welchen Ausführungen der Ein-
21spruch begründet wurde, teilt der Betroffene in seiner Rechtsbeschwerdebegründung nicht mit. Unklar bleibt danach, ob der Betroffene in seiner Einspruchsschrift lediglich eine abweichende Rechtsauffassung (insbesondere hinsichtlich der Frage der Ver-
22folgungsverjährung), vertreten hat - was nicht als Widerspruch gegen eine Be-
23schlussentscheidung nach § 72 OWiG zu werten wäre - oder ob er bereits in der Einspruchsschrift den im Bußgeldbescheid angenommenen Sachverhalt bestritten und sich schon in diesem Verfahrensstadium mit dem in der Rechtsbeschwerde-
24begründung geltend gemachten Einwand verteidigt hat, für die Beladung der Fahr-
25zeuge in keinerlei Hinsicht verantwortlich zu sein.
26Da somit das Rechtsbeschwerdegericht allein aufgrund der Begründungsschrift nicht prüfen kann, ob eine Verletzung des § 72 Abs. 1 S. 1 u. 2 OWiG vorliegt, wenn das tatsächliche Vorbringen des Beschwerdeführers zutrifft, ist die auf § 79 Abs. 1 Nr. 5 OWiG gestützte Rechtsbeschwerde des Betroffenen unzulässig.
27Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.
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