Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 8 UF 271/03
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Marl vom 17. November 2003 wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; Auslagen werden nicht erstattet.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Die Beteiligten streiten über das Umgangsrecht des Kindesvaters mit dem am 7. April 1993 geborenen Kind U.
4U entstammt der Beziehung der Kindesmutter mit dem Antragsteller. In erster Ehe war sie von 1983 bis 1992 mit Herrn X verheiratet. Aus dieser Ehe stammen die beiden Kinder K, geb. am 14. April 1985 und L, geb. am 17. Juli 1987. Alle drei Kinder leben bei der Kindesmutter, die seit Juli 2003 in zweiter Ehe mit Herrn O verheiratet ist.
5Der Kindesvater hatte ursprünglich seine Vaterschaft in Zweifel gezogen. Nach Feststellung der Vaterschaft bestand zunächst kein regelmäßiger Kontakt zwischen ihm und U. Zu einer erstmaligen Kontaktaufnahme kam es Mitte 1994. Die Beziehung der Kindeseltern verfestigte sich in der Folgezeit; ob es dabei zu einer Lebensgemeinschaft gekommen war, ist streitig. Spätestens im Jahre 1996 entwickelten sich jedoch zwischen den Eltern erhebliche Streitigkeiten. Ihre Beziehung endete schließlich im Juni 1998. Bis dahin fanden regelmäßige Besuche zwischen U und dem Antragsteller statt, der seinerzeit ein landwirtschaftliches Anwesen – mit Pferdehaltung – bewohnte.
6Am 20. Juni 1998 beabsichtigte die Kindesmutter, mit ihrem Pkw das Hofgelände des Antragstellers zu verlassen. U befand sich ebenfalls im Fahrzeug. Aus streitigen Umständen wollte der Kindesvater die Kindesmutter hieran allerdings hindern und stellte sich deshalb vor das Fahrzeug. Dort blieb er auch stehen, als die Kindesmutter deutlich gemacht hatte, gleichwohl losfahren zu wollen. Tatsächlich fuhr sie auch an. Dabei wurde der Kindesvater angefahren und der Scheibenwischer des Pkw’s abgerissen. U stand in der Folgezeit nachhaltig unter dem Eindruck dieses Vorfalls und verweigerte künftig jegliche Kontaktaufnahme mit dem Antragsteller.
7Der Kindesvater leitete daraufhin am 9. Juli 1998 ein Verfahren zur Regelung des Umgangs ein und begründete dies damit , dass er das Kind in der Vergangenheit wesentlich mitbetreut habe und deshalb die Aufrechterhaltung des Kontaktes zwischen ihm und U erforderlich sei.
8Dem ist die Antragsgegnerin entgegengetreten. Sie hat den Kindesvater als aggressiv und nicht kalkulierbar dargestellt. Das Kind wolle den Vater deshalb nicht mehr besuchen. Bei dem Geschehen vom 20. Juni 1998 handele es sich auch nicht um einen einmaligen Vorgang. Vielmehr drohe der Kindesvater seit Jahren mit Repressalien und habe auch nicht davor zurückgeschreckt, sogar einen Mord anzukündigen. Um Druck auf sie auszuüben, schwärze er sie bei Dritten an. Weiterhin sei bei ihm die Beaufsichtigung des Kindes nicht gewährleistet. Es laufe auf dem Hofgelände frei herum, obwohl das Gelände an eine Bundesstraße anschließe. Schließlich habe er das Kind auch eingeschüchtert. So habe er z.B. U damit gedroht, sein Pony zu schlachten und seine Spielsachen zu verbrennen, wenn er ihn nicht mehr besuchen wolle.
9Durch Beschluss vom 19. Oktober 1998 hat das Amtsgericht (15 F 221/98) den Umgang des Antragstellers mit U für die Zeit bis zum 30. April 1999 nach § 1684 Abs. 4 S. 1 BGB ausgeschlossen. Das Verhältnis zwischen den Kindeseltern sei völlig zerrüttet. Selbst unter Einschaltung des Jugendamtes sei es nicht gelungen, zu einem konstruktiven Gespräch zu kommen. U habe Angst vor seinem Vater, was zum einen auf den Vorfall vom 20. Juni 1998 zurückzuführen sei, aber auch auf seine Drohung, das Pferd des Kindes zu schlachten und seine Spielsachen zu verbrennen. Im Hinblick auf die erheblichen Spannungen sei es erforderlich, Umgangskontakte zeitlich auszuschließen, um das Kind zu entlasten.
10Gegen diese Entscheidung hat der Kindesvater die befristete Beschwerde eingelegt. Diese hat er mit seinem innigen Verhältnis zu U begründet. Er habe ihn in der Vergangenheit betreut. Er setze das Kind auch nicht unter Druck. Vielmehr übe die Kindesmutter Druck aus, um die Umgangskontakte auszuschließen.
11Durch Bericht vom 17. Februar 1999 hat das Jugendamt ausgeführt, dass zwischen den Eltern eine äußerst gespannte Atmosphäre herrsche. U bringe mit der Verweigerung jeglichen Umgangskontakts zum Ausdruck, dass er aus dem Streit der Eltern herausgehalten werden wolle.
12Vor dem Senat (8 UF 466/98) haben die Parteien am 22. Februar 1999 eine Einigung getroffen, wonach dem Kindesvater 14-tägig ein begleitetes Umgangsrecht eingeräumt worden ist. Der erste Umgangskontakt sollte am 8. April 1999 stattfinden. Anschließend sollten die Umgangskontakte weiter ausgedehnt werden. In der Folgezeit ist es jedoch nicht zur Umsetzung dieser Vereinbarung gekommen. U verweigerte jegliche Kontaktaufnahme mit dem Vater. Ein von dem Kindesvater am 28. Mai 1999 eingeleitetes Verfahren auf Vermittlung gem. § 52 a FGG (15 F 186/99 AG Marl) scheiterte.
13Am 5. Oktober 1999 hat die Kindesmutter ihrerseits den weiteren Ausschluss des Umgangs beantragt (15 F 336/99 AG Marl). Dies sei notwendig, da U weiterhin jeglichen Kontakt mit dem Vater verweigere. Im gerichtlichen Anhörungstermin vom 28. Februar 2000 hat U erklärt, auf keinen Fall den Vater besuchen zu wollen. Dieser gehöre eigentlich ins Gefängnis, weil er gelogen habe. Er habe nämlich den Vorfall vom 20. Juni 1998 falsch dargestellt. Er könne seinem Vater auch nicht verzeihen und wolle ihn nicht sehen. Er sei nicht neugierig darauf, wie es auf dem Bauernhof aussehe und wie es seinem Pony gehe. Er sei böse auf den Papa und habe auch Angst vor ihm. Das Amtsgericht hat daraufhin durch Beschluss vom 13. März 2000 ein psychologisches Sachverständigengutachten zu der Frage in Auftrag gegeben, ob Besuchskontakte des Kindes mit dem Vater dem Wohle des Kindes dienten. Dieses Gutachten ist unter dem 7. August 2000 erstellt worden.
14Die Sachverständige Q hat dabei ausgeführt, dass es die Kindesmutter durchaus verstehe, Verständnis für ihre Situation und ihr Verhalten zu vermitteln und sich positiv darzustellen. An ihrer grundsätzlichen Erziehungskompetenz bestünden keine Zweifel. Allerdings sei das Verhältnis zum Kindesvater ambivalent. Einerseits unterstreiche sie, den Umgangskonktakt zwischen U und dem Kindesvater zu fördern. Andererseits stelle sie das Verhalten des Kindesvaters aber als bedrohlich und nicht kindgerecht dar. Die Kindesmutter sei deshalb nicht wirklich bereit und in der Lage, Umgangskontakte zu befürworten und das Kind hierzu zu motivieren. Ihren eigenen Anteil an der Verweigerung des Kindes an den Umgangskontakten erkenne sie nicht. Das Kind erlebe den Konflikt zwischen den Eltern aus Sicht der Kindesmutter – seiner eigentlichen Bezugsperson. Zwar beeinflusse die Kindesmutter das Kind nicht direkt negativ. Sie schirme es aber auch nicht ausreichend von den Differenzen auf der Paarebene ab. Letztendlich überlasse sie dem Kind die Entscheidung und damit auch die Verantwortung für den Kontakt. Insgesamt sei das Verhalten der Mutter dahin zu interpretieren, dass sie die volle Kontrolle über die Situation behalten wolle und dem Vater keinen eigenständigen Handlungsspielraum zugestehe. Sie strebe eine Unterwerfung des Kindesvaters an. Die eigentlich vorhandene Bereitschaft, den Kontakt zuzulassen, sei im Laufe der Zeit durch negative Erfahrungen mit dem Vater überlagert worden. Die Mutter ziehe sich deshalb hinter die Weigerung des Kindes zurück.
15Auf Seiten des Vaters sei demgegenüber ein emotionales Interesse an seinem Sohn deutlich. Gegenüber der Kindesmutter habe er allerdings eine abwertende Haltung. Dies sei darauf zurückzuführen, dass er von ihr Ausgrenzungen erfahren habe. Er sehe sich in eine hilflose Rolle gedrängt. Für seine Situation sei jedoch auch der Kindesvater selbst verantwortlich zu machen. Selbst wenn man von seiner Sachverhaltsdarstellung ausginge, habe er konfliktverschärfend gehandelt und sich für das Kind bedrohlich verhalten. So handele es sich bei dem Vorfall vom 20. Juni 1998 um ein traumatisches Erlebnis des Kindes. In die gleiche Richtung seien die Drohungen des Kindesvaters einzuordnen, das Pony zum Abdecker zu bringen und die Spielsachen zu verbrennen. U, der eine enge und emotionale Beziehung zu seiner Mutter habe, erkenne den hintergründigen Wunsch der Kindesmutter, Kontakte nicht zuzulassen. Diese Grundhaltung sei für das Kind bedeutsamer als die vorgeschobenen Äußerungen der Kindesmutter, den Besuch zu befürworten. U habe deshalb eine massive Ablehnung entwickelt, deren Außmaß durchschnittliche Fälle bei weitem übersteige. Dies sei zunächst aus einer Angst heraus entstanden, habe sich jedoch nunmehr verselbständigt. Das Kind sehe sich durch den Anspruch des Vaters auf Kontakt in Gefahr, wieder in eine bedrohliche und konfliktträchtige Situation zu geraten. Dem entziehe es sich durch eine völlige Abwehr. Diese Situation könne nur dadurch wieder aufgelöst werden, dass das Kind eine Entspannung, Kooperation und Kommunikation zwischen den Eltern erlebe. Gegenwärtig sei es jedoch nicht zu vertreten, einen Kontakt gegen den heftigen Widerstand des Kindes zwangsweise durchzusetzen. Voraussetzung für einen das Kindeswohl nicht gefährdenden Kontaktaufbau zwischen Vater und Sohn sei auf Seiten des Kindesvaters die Einsicht, dass er den Kontakt zu dem Kind nicht ohne oder gar gegen die Mutter erreichen könne. Ein Mindestmaß an Respekt, Kooperations- und Kommunikationsbereitschaft ihr gegenüber sei notwendig. Demgegenüber müsse die Kindesmutter ihre Haltung überdenken, dem Kind frei die Entscheidung über die Kontakte zu dem Vater zu überlassen. Solange die Eltern ihren Kampf gegeneinander fortsetzten, könne jedoch ein Besuchskontakt nicht befürwortet werden.
16Das Amtsgericht hat daraufhin auf der Grundlage des Gutachtens mit Beschluss vom 9. Oktober 2000 den weiteren Umgangskontakt zwischen dem Kindesvater und U bis zum 30. September 2001 ausgesetzt. Bereits vor Ablauf dieser Frist – im Sommer 2001 – ist es allerdings zu telefonischen Kontakten zwischen U und seinem Vater gekommen. Im Herbst 2001 sind sodann Besuchskontakte wieder aufgenommen worden. Die Besuche wurden in der Folgezeit ausgedehnt und schließlich zumindest einmal wöchentlich durchgeführt. Am 28. August 2002 ist jedoch der Kontakt wiederum abgebrochen worden. U verweigerte jeglichen Besuch.
17Der Kindesvater hat daraufhin durch Schriftsatz vom 29. Oktober 2002 ein weiteres Umgangsverfahren (15 F 371/02 AG Marl) eingeleitet. Die Kindesmutter hat in jenem Verfahren dargestellt, dass der Umgangsabbruch erneut auf das Verhalten des Vaters zurückzuführen sei. So habe er die "Scheibenwischergeschichte" aufgewärmt und sie, die Mutter, bei dem Kind schlecht gemacht. Am 7. Juli 2002 habe sich ihre Mutter das Leben genommen. Dies habe der Kindesvater zum Anlass genommen, dem Kind mitzuteilen, dass sie, die Kindesmutter, an dem Tod der Oma Schuld sei und sie diese in den Selbstmord getrieben habe. Dies hat der Kindesvater in Abrede gestellt. Vielmehr sei der Kontaktabbruch darauf zurückzuführen, dass die Kindesmutter ihn zu einem Versicherungsbetrug habe verleiten wollen. Er habe wahrheitswidrig bestätigen sollen, dass der Hund der Kindesmutter von dem Hund eines Passanten angefallen worden sei. Die Kindesmutter habe erklärt, er erhalte erst dann wieder Kontakt zu dem Jungen, wenn er ihre Sachverhaltsschilderung bestätige.
18Im amtsgerichtlichen Termin vom 20. Januar 2003 haben die Eltern sodann erklärt, darüber einig zu sein, dass U die Möglichkeit haben solle, von sich aus freiwillig auf den Vater zuzugehen und Besuchskontakte wieder anzubahnen. Der Antragsteller hat daraufhin seinen Antrag nicht weiterverfolgt.
19Schon kurze Zeit später suchte der Kindesvater U mehrfach an der Schule auf, was wiederum zu erheblichen Streitigkeiten führte.
20Durch Schriftsatz vom 25. Juni 2003 hat der Kindesvater das nun zur Entscheidung anstehende Umgangsverfahren eingeleitet. Er hat dargestellt, dass sein Sohn den Kontakt zu ihm wünsche und als positiv erlebe. Er habe jedoch Angst, dies gegenüber der Mutter zu offenbaren. Demgegenüber hat die Kindesmutter angegeben, dass U durch die unangekündigten Besuche des Vaters an der Schule stark eingeschüchtert worden sei und dritte Personen – etwa den Schuldirektor und den Hausmeister – zur Hilfe hinzugezogen habe. Das Kind lehne jeglichen Kontakt zum Vater ab.
21In seinem Bericht vom 28. August 2003 hat das Jugendamt ausgeführt, dass die Kindeseltern zu Gesprächen eingeladen worden seien. Die Kindesmutter habe jedoch kein Interesse an gemeinsamen Gesprächen gezeigt. Sie habe mitgeteilt, dass es U nicht gut gehe und er Angst habe. In den vorgeschlagenen gemeinsamen Gesprächen habe der Versuch unternommen werden sollen zu klären, worauf die Ängste von U zurückzuführen seien. Die Verweigerungshaltung der Mutter sei dem Kindeswohl nicht dienlich. Dem Jugendamt sei nicht ersichtlich, aus welchem Grund U den Vater nicht sehen solle. In der gerichtlichen Anhörung vom 27. Oktober 2003 hat U wiederum erklärt, keinen Kontakt zum Vater haben zu wollen.
22Das Amtsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung den Antrag des Kindesvaters auf Regelung des Umgangs zurückgewiesen und sein Umgangsrecht bis zum 31. Dezember 2004 ausgesetzt. Der Wunsch des Kindes, keinen Kontakt mit dem Vater zu haben, könne nicht übergangen werden. Denn das Motiv des Kindes hierzu sei auch in dem Verhalten des Kindesvaters zu sehen. Dies beginne bereits bei Kleinigkeiten. So spreche der Kindesvater U gegen seinen Willen mit seinem zweiten Vornamen – Q2 – an. Das Kind werfe dem Antragsteller auch vor, seine Mutter schlecht zu machen und ihr die Verantwortung am Tod der Großmutter zuzuweisen. Dieser Wille des Kindes habe sich verfestigt. Wenn das Kind nun gegen seinen ausdrücklichen Willen zu einem Kontakt gezwungen würde, seien Schäden in der Kindesentwicklung zu befürchten.
23Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit der befristeten Beschwerde. Er begründete diese damit, dass die Verweigerungshaltung des Kindes ausschließlich auf das Verhalten der Mutter zurückzuführen sei. Diese unterlaufe bewusst jeglichen Umgangskontakt und setze das Kind massiv unter Druck. Bei den Besuchen sei die Situation entspannt. Allerdings befürchte das Kind, dass es mit der Mutter Ärger bekomme, wenn es den Kontakt positiv darstelle. Dies werde sich aufgrund eines Sachverständigengutachtens – dessen Einholung der Antragsteller beantragt – als zutreffend herausstellen. Aufgrund des massiven Drucks der Mutter seien sogar Maßnahmen nach § 1666 BGB anzudenken. Im Übrigen lehne die Kindesmutter ohne jeden Grund auch Gespräche mit dem Jugendamt ab. Der Antragsteller hat sich insoweit weiter auf die Bekundungen von Frau M vom Jugendamt der Stadt N bezogen. Zur Sicherung der künftigen Umgangsrechte sei auch zu erwägen, das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf das Jugendamt zu übertragen.
24Der Antragsteller hat beantragt,
251.
26unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung ihm, dem Antragsteller, mit dem Kind U, geboren am 07. April 1993 ein Umgangsrecht an den Wochenenden 14-tägig von freitags 15.00 Uhr bis sonntags 18.00 Uhr, an allen hohen Feiertagen, am 2. Weihnachtstag, Ostermontag und Pfingstmontag, in den Ferien jeweils hälftig, in den Sommerferien drei Wochen, in den Osterferien, Weihnachts- und Herbstferien jeweils 1 Woche als auch an einem weiteren Nachmittag in der Woche zuzubilligen;
272.
28das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Umgangskontakte auf das Jugendamt zu übertragen.
29Die Antragsgegnerin hat beantragt,
30die Beschwerde zurückzuweisen.
31Demgegenüber hat die Kindesmutter ausgeführt, dass sich der Antragsteller das Fehlschlagen des Umgangskontaktes selbst zuzuschreiben habe. Es habe sich eben kein entspanntes Verhältnis zwischen ihm und U entwickelt, obwohl sie ihrerseits alles getan habe, um das Kind zu weiteren Besuchen zu überreden. Der Kindesvater habe jegliche Gelegenheit genutzt, um sie bei dem Kind schlecht zu machen. Er habe gegenüber dem Kind erklärt, dass sie für den Tod der Oma verantwortlich sei und sie auch dem Alkohol im Übermaß zuspreche. Absprachen habe der Kindesvater nicht eingehalten.
32II.
33Die nach §§ 621 e Abs. 1, 620 Nr. 2 ZPO zulässige befristete Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Zu Recht hat das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung den Antrag des Antragstellers zurückgewiesen und den Umgang bis zum 31. Dezember 2004 ausgeschlossen.
34Allerdings ist nach § 1684 Abs. 1 BGB jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und auch berechtigt. Das Familiengericht kann jedoch nach § 1684 Abs. 4 S. 1 BGB das Umgangsrecht zeitlich einschränken oder ausschließen, wenn anderenfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Davon ist hier auszugehen.
35Gegen einen Umgang zwischen dem Antragsteller und U spricht zunächst der eindeutige Wille des Kindes. U hat sich zuletzt bei seiner Anhörung durch den Senat am 30. Juni 2004 sehr nachdrücklich und bestimmt dahingehend geäußert, unter keinen Umständen den Kontakt mit dem Vater aufnehmen zu wollen. Dabei hat er die Verweigerung des Umgangs nicht nur auf persönliche Besuche erstreckt, sondern auch Telefonate ausgeschlossen. Auf Nachfrage des Senats, wie er sich eine Kontaktaufnahme vorstellen könne, hat er lediglich einen brieflichen Verkehr nicht ausgeschlossen. Dieser vom Kind geäußerte Wille beruht keinesfalls auf einer momentanen Eingabe, sondern hat sich nunmehr seit Sommer 2002 verfestigt. Der Senat hält es nicht für angezeigt, diesen eindeutigen Kindeswillen zu übergehen und gleichwohl einen Umgangskontakt anzuordnen. Bei der insoweit notwendigen Abwägung zwischen dem Willen des Kindes einerseits und dem Recht des Antragstellers auf Umgang ist zunächst zu berücksichtigen, dass U mittlerweile 11 Jahre alt ist. Ein Kind diesen Alters kann für gewöhnlich aufgrund seiner Entwicklung durchaus bereits einen fundierten eigenständigen Willen entwickeln und richtet sich in seiner Willensbildung nicht mehr ausschließlich nach dem anderen Elternteil (zur Beachtlichkeit des Kindeswillens vgl. auch OLG Karlsruhe, FamRZ 2002, 624, OLG Koblenz, FamRZ 2004, 288). U hat auf den Senat auch den Eindruck hinterlassen, aufgrund einer altersgerechten Entwicklung zu einer derartigen Willensbildung in der Lage zu sein.
36Entscheidend kommt hinzu, dass U seinen Willen auch im Detail begründet hat. So hat er ausgeführt, dass der Antragsteller der Mutter die Schuld am Tod der Großmutter zuweise. Allerdings bestreitet der Antragsteller, eine dahingehende Äußerung abgegeben zu haben. Vielmehr habe U diese Idee selbst entwickelt. Selbst wenn man diesen Sachverhaltsvortrag als zutreffend unterstellen wollte, wäre es im Hinblick auf die Schwere der Vorwürfe geboten gewesen, auf U besonders behutsam wieder zuzugehen. Zu einer derartigen behutsamen Kontaktaufnahme, die ggf. auch zu einer Richtigstellung evtl. zu Unrecht erhobener Vorwürfe hätte führen können, hatten die Kindeseltern auch durch die vor dem Amtsgericht Marl am 20. Januar 2003 getroffene Vereinbarung einen ersten Schritt unternommen. Demnach sollte U die Möglichkeit haben, von sich aus freiwillig auf den Vater zuzugehen. Gleichwohl hat der Antragsteller nur wenige Wochen später mehrfach das Kind gegen seinen ausdrücklichen Willen an der Schule aufgesucht. Zwar bringt der Antragsteller insoweit vor, dass er zunächst im Einverständnis mit U gehandelt habe; dies widerspricht jedoch den eindeutigen Schilderungen des Kindes. Demnach hat U von Beginn an deutlich gemacht, derartige Besuche nicht zu wünschen. Schließlich hat sich U sogar mit der Bitte um Hilfe an dritte Personen gewandt. Der Antragsteller hat U mit diesem Verhalten deutlich gemacht, seinen Willen auf keinen Fall zu beachten. Dies hat zu einer tiefen Enttäuschung des Kindes geführt, da der Antragsteller gerade in dem vorausgegangenen Verfahren bekundet hatte, seinen Willen nunmehr achten zu wollen. Zudem ist dieses Verhalten des Antragstellers auch deshalb besonders gravierend, weil es im Sommer 2001 nach langer Kontaktunterbrechung wieder zu Besuchen gekommen war. Auch die vorausgegangene Kontaktunterbrechung war von U mit dem Verhalten des Kindesvaters begründet worden. Er warf ihm vor, mit der Schlachtung des Ponys und der Verbrennung seiner Spielsachen gedroht zu haben. Zudem hielt er ihm den Vorfall vom 20. Juni 1998 vor. U hatte mit der Wiederaufnahme des Besuchs deutlich gemacht, diese Enttäuschungen zurückzustellen. In dem jetzigen Verhalten des Antragstellers sieht das Kind jedoch nunmehr eine Bestätigung seiner ursprünglichen Vorbehalte. U hat auch ansonsten nachvollziehbar angegeben, sich vom Vater nicht hinreichend geachtet zu fühlen. So stört er sich daran, ohne Grund von seinem Vater mit seinem zweiten Vornamen ,Q2, gerufen zu werden, obwohl U sein Rufname sei. Weiter enttäuscht es das Kind, dass der Kindesvater negativ über seine Mutter, seine Freunde, den Ehemann der Mutter und auch seine Wohngegend spricht. Zu einem behutsamen Umgang mit dem Kind ist der Antragsteller insgesamt gesehen offensichtlich nicht bereit.
37Der nachdrücklich ablehnende Wille des Kindes ist auch nicht allein durch die Kindesmutter veranlasst worden. Zwar mag es insoweit – wie die Sachverständige Q in ihrem Gutachten vom 17. April 2000 ausgeführt hat – zutreffen, dass die Kindesmutter den Umgang letztendlich innerlich ablehnt und das Kind diesen Willen der Mutter spürt. Auf der anderen Seite hat die Kindesmutter jedoch den Umgangskontakt tatsächlich gefördert. So hat sie im Sommer 2001 U motiviert, den Kontakt zum Vater wieder aufzunehmen. Zu diesem Zeitpunkt war die vom Amtsgericht im Beschluss vom 9. Oktober 2000 gesetzte Ausschlussfrist noch nicht abgelaufen. Es ist nicht davon auszugehen, dass sich die Kindesmutter so verhalten hätte, wenn sie einen nachhaltigen Kontaktabbruch verfolgen würde.
38Der Senat sieht im gegenwärtigen Stadium für die Kindesmutter keine Möglichkeit, den eindeutigen Kindeswillen mit erzieherischen Maßnahmen zu überwinden. Die Kindesmutter hat insoweit nachvollziehbar angegeben, mit U über den Umgang gesprochen und ihn aufgefordert zu haben, seinen Vater zu besuchen. Sie habe auch nachgefragt, ob er nicht daran interessiert sei, zumindest sein Pferd zu betreuen. Zudem habe sie angeboten, eine Radtour zum Hof des Vaters zu unternehmen oder die Großmutter väterlicherseits zu besuchen. Dies alles habe U abgelehnt. Auch psychologische Beratungen seien ohne Ergebnis verblieben. Diese Schilderungen der Kindesmutter stimmen mit dem Eindruck überein, den der Senat in der Anhörung des Kindes am 30. Juni 2004 gewonnen hat. Auch hier hat U alle vom Senat angesprochenen Möglichkeiten zur Kontaktaufnahme – bis auf den Briefkontakt – vehement zurückgewiesen. Es kann auch nicht dahin argumentiert werden, dass im Jahr 2001 der Kontakt ebenfalls gegen den zunächst geäußerten Willen des Kindes aufgenommen und dann kontinuierlich fortgesetzt worden sei. Denn zum einen ist nunmehr aufgrund des fortgeschrittenen Alters von U mit erzieherischen Mitteln schwerer auf ihn einzuwirken, zum anderen hat aber die Wiederholung des Kontaktabbruchs zu einer Verfestigung seines Willens geführt. Es sind deshalb keine erzieherischen Maßnahmen ersichtlich, mit denen die Kindesmutter auf U noch einwirken könnte.
39Der Senat hält unter diesen Umständen den entgegenstehenden Willen des Kindes für entscheidungserheblich. Es ist nicht angezeigt, gegen den Willen des Kindes einen Umgang auszusprechen. Dies könnte zu seiner Destabilisierung führen. Insoweit hat die Sachverständige Q in ihrem Gutachten vom 7. August 2000 ausgeführt, dass es nicht zu vertreten sei, einen Kontakt gegen den heftigen Willen des Kindes zwangsweise durchzusetzen. Voraussetzung für einen das Kindeswohl nicht gefährdenden Kontaktaufbau sei auf Seiten des Kindesvaters die Einsicht, dass er den Kontakt zu dem Kind nicht ohne oder gar gegen den Willen der Mutter erreichen könne. Zudem sei ein Mindestmaß an Respekt, Kooperations- und Kommunikationsbereitschaft ihr gegenüber notwendig. Obwohl die Gutachtenerstattung nunmehr vier Jahre zurückliegt, sind diese Ausführungen nach wie vor aktuell. Der Konflikt zwischen den Kindeseltern besteht nämlich nach wie vor und hat sich nunmehr noch weiter verschärft. Dies zeigt sich nicht nur in dem vollständigen Abbruch jeglicher Kommunikation, sondern auch schon in der extremen Wortwahl in den Schriftsätzen. So hat der Antragsteller ausgeführt, dass "die Antragsgegnerin moralisch-ethisch verantwortungslos und in perfider Besessenheit handele". Schon mit dieser Ausdrucksweise signalisiert der Antragsteller, dass er nicht bereit ist, auf den anderen Elternteil zuzugehen. Die Beziehung der Eltern muss deshalb insgesamt als zerrüttet aufgefasst werden, so dass die Voraussetzungen, unter denen die Sachverständige Q einen Umgang befürwortet hatte, nicht vorliegen. Die Kindeseltern werden auch nicht in der Lage sein, ohne professionelle Begleitung ihren Konflikt aufzulösen. Hierzu sind aber beide Kindeseltern nicht bereit. Wenn nunmehr trotz dieses tiefgreifenden Streites zwischen den Kindeseltern und gegen den Willen des Kindes ein Umgang angeordnet würde, geriete U nach Auffassung des Senates in eine von ihm nicht zu bewältigende Konfliktsituation. Dies ist nicht zu verantworten, so dass das Recht des Kindesvaters am Umgang zurückzutreten hat.
40Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist eine erneute Begutachtung nicht erforderlich. Zwar ist das Gutachten der Sachverständigen Q ca. 4 Jahre alt. Ihre Ausführungen sind jedoch nach wie vor aktuell. Eine Änderung ist lediglich insoweit eingetreten, als U zwischenzeitlich annähernd ein Jahr den Umgangskontakt mit seinem Vater ausgeübt hat. Dieser Umgangskontakt ist jedoch letztendlich aus den gleichen Gründen gescheitert, aus denen die Sachverständige bereits seinerzeit den Ausschluss des Umgangs befürwortet hatte, nämlich an der Unfähigkeit der Eltern, ihren persönlichen Konflikt von dem Kind fernzuhalten. Das wesentliche Gutachtenergebnis ist damit auch heute noch zutreffend.
41Eine Anhörung von Frau M vom Jugendamt der Stadt N hält der Senat nicht für angezeigt. Diese hat unter dem 28. August 2003 schriftlich berichtet. Es ist nicht erkennbar, welche weiteren Erkenntnisse von einer mündlichen Anhörung zu erwarten wären. Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass Frau M seit mehreren Jahren in die Sache einbezogen sei und deshalb weitere Auskünfte erteilen könne, reicht dies nicht aus, um gerade eine mündliche Anhörung erforderlich erscheinen zu lassen.
42Nach alledem hat es jedenfalls bei der amtsgerichtlichen Entscheidung zu verbleiben. Der Senat hat vielmehr die Verlängerung der vom Amtsgericht angeordneten Ausschlussfrist erwogen. Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand wird nämlich nicht davon auszugehen sein, dass die Gründe für den Ausschluss bereits zum Januar 2005 entfallen sein werden. Im Hinblick auf die tiefgreifenden Konflikte der Beteiligten steht vielmehr zu erwarten, dass erst nach der Pubertät, in die U in absehbarer Zeit eintreten wird, Änderungen eintreten werden. Von einer Verlängerung hat der Senat jedoch Abstand genommen, um U nicht die Motivation zu nehmen, aus eigenem Antrieb erneut auf den Vater zuzugehen. Sollte das Kind nämlich einen derartigen Wunsch entwickeln, sollte es möglichst in der Umsetzung dieses Wunsches frei sein. Hieran könnte es sich ggf. durch einen dahingehenden Senatsbeschluss gehindert sehen.
43Bei dieser Sachlage kann auch dem Antrag des Kindesvaters, das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Umgangskontakte auf das Jugendamt zu übertragen, nicht stattgegeben werden. Dem steht bereits entgegen, dass ein Versagen der Kindesmutter im Zusammenhang mit der Ausübung des Umgangsrechts durch den Antragsteller nicht festgestellt werden kann. Wie bereits ausgeführt, läßt sich vielmehr der feste, gegen den Umgang gerichtete Wille des Kindes durch erzieherische Maßnahmen nicht mehr überwinden. Hieran könnte auch die beantragte Übertragung nichts ändern.
44Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 131 Abs. 3 KostO; 13 a FGG.
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