Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 3 Ss 236/04

Tenor

1. Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils wird wie folgt abgeändert:

Die Berufung wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte einer Beihilfe zum Diebstahl schuldig ist.

2. Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bielefeld zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.


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