Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 3 UF 555/01
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 16. November 2001 verkündete Urteil des Amtsgerichts Familiengericht Herne für den Zeitraum ab dem 01.01.2001 teilweise abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Zeit vom 01.01.2001 bis zum 30.11.2004 Unterhalt in Höhe von insgesamt 15.938,80 , abzüglich von Januar 2001 bis Oktober 2001 monatlich gezahlter 312,91 (612,00 DM) zu zahlen.
Der Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin ab Dezember 2004 laufenden monatlichen Unterhalt in Höhe von 306,11 zu zahlen.
Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Entscheidungsgründe
2(abgekürzt gemäß § 543 ZPO a.F.)
3Die nicht miteinander verheirateten Parteien sind die Eltern des am 07.10.1998 geborenen Kindes Lea, das bei der Klägerin lebt und von dieser versorgt wird. Der Beklagte ist darüber hinaus seiner Tochter Franziska, geboren am 18.06.1992, unterhaltspflichtig.
4Die Klägerin war mit Paulo T, ihrem Streithelfer (Beitritt nach Streitverkündung mit Schriftsatz vom 08.12.2000), verheiratet. Die Ehe, aus der die Tochter Pia, geboren am 28.06.1991, stammt, ist seit dem 21.12.2000 rechtskräftig geschieden.
5Der Streithelfer T ist ferner gegenüber dem Kind Marius X, geboren am 18.07.2001, unterhaltspflichtig.
6Die Klägerin hat ihren jetzigen Streithelfer T im Verfahren 17 F 216/98 AG Herne = 3 UF 55/01 OLG Hamm auf Trennungsunterhalt in Anspruch genommen. Dieses Verfahren, in dem dem nunmehrigen Beklagten H der Streit verkündet worden war, ist durch Urteil des Senats vom 16.11.2000 entschieden worden.
7Im vorliegenden Verfahren nimmt die Klägerin den Beklagten auf Zahlung von Unterhalt gemäß § 1615 l BGB nach näherer Maßgabe ihrer erstinstanzlichen Schriftsätze in Anspruch.
8Der Unterhalt wird ausdrücklich als Teilunterhalt geltend gemacht.
9Die Tochter Lea, vertreten durch die Klägerin, hat erstinstanzlich den Beklagten darüber hinaus auf Kindesunterhalt für den Monat Oktober 1998 verklagt.
10Mit dem angefochtenen Urteil, auf das Bezug genommen wird, hat das Familiengericht der Klage auf Frauenunterhalt teilweise stattgegeben; es hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin für den Zeitraum September bis Dezember 1999 einen Unterhaltsrückstand von 2.532,00 DM zu zahlen. Sodann ist laufender Unterhalt wie folgt zugesprochen worden:
11Von Januar bis November 2000 in Höhe von 872,20 DM monatlich (Elementarunterhalt 634,90 DM, Altersvorsorgeunterhalt 237,30 DM), vom 01. bis zum 21. Dezember 2000 591,00 DM (Elementarunterhalt 430,09 DM und Altersvorsorgeunterhalt 160,91 DM), von Januar bis Juni 2001 monatlich 65,00 DM (Elementarunterhalt 40,50 DM, Altersvorsorgeunterhalt 15,13 DM, Krankenvorsorgeunterhalt 8,27 DM und Pflegevorsorgeunterhalt 1,10 DM).
12Der geltend gemachte Kindesunterhalt für Lea ist für den Monat Oktober 1998 in Höhe von 313,00 DM zugesprochen worden. Im übrigen ist die Klage abgewiesen worden.
13Der Beklagte hatte auf den Frauenunterhalt für die Zeit von Januar 2000 bis einschließlich Oktober 2001 monatlich 612,00 DM gezahlt.
14Angesichts einer gegenüber dem Beklagten in dem gegen den geschiedenen Ehemann T geführten Verfahren auf Trennungsunterhalt 17 F 216/98 AG Herne = 3 UF 55/01 OLG Hamm ausgesprochenen Streitverkündung hat das Familiengericht im vorliegenden Verfahren für die Zeit bis zum 20.12.2000 eine Haftungsverteilung im Verhältnis zwischen dem Beklagten und dem geschiedenen Ehemann T in Höhe von 70:30 % entsprechend dem Urteil des Senats vom 16.11.2000 im Trennungsunterhaltsverfahren zugrundegelegt. Ab dem 21.12.2000 Rechtskraft der Scheidung der Ehe zwischen der Klägerin und ihrem Streithelfer hat es eine Neuberechnung vorgenommen, gleichfalls aber die Unterhaltslasten im Verhältnis von 70:30 % verteilt. Auf seiten des Beklagten hat es vorrangige Unterhaltspflichten gegenüber der am 18.06.1992 geborenen Tochter Franziska und der am 07.10.1998 geborenen Tochter Lea gemäß § 1615 l Abs. 3 BGB berücksichtigt.
15Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf das angefochtene Urteil verwiesen.
16Mit der Berufung begehrt die Klägerin für die Zeit ab dem 01.01.2001 von dem Beklagten höheren monatlichen Unterhalt, und zwar in Höhe der Schlußanträge erster Instanz, auf die Bezug genommen wird.
17Der Streithelfer der Klägerin, Paulo T, hat sich ihren Anträgen in der Berufungsinstanz angeschlossen. Soweit die Klägerin ihren geschiedenen Ehemann Paulo T in dem Verfahren 17 F 290/97 AG Herne = 3 UF 553/01 OLG Hamm auf Nachscheidungsunterhalt in Anspruch genommen hat, hat sie in der mündlichen Verhandlung vom 30.09.2004 die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Familiengericht Herne vom 19.11.2001 zurückgenommen.
18Der Beklagte H tritt der Berufung der Klägerin mit näheren Ausführungen, auf die Bezug genommen wird, entgegen.
19Der Senat hat hinsichtlich der Frage des Betreuungsbedarfs der Tochter Lea ein Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. P2 eingeholt. Auf das schriftliche Gutachten vom 26.04.2004 wird verwiesen (Bl. 357 363 GA).
20Die Berufung der Klägerin ist zulässig, hat jedoch nur teilweise Erfolg.
21Der Beklagte ist der Klägerin gemäß § 1615 l BGB im tenorierten Umfang zu Unterhaltsleistungen verpflichtet. Er haftet für den Unterhaltsbedarf der Klägerin neben ihrem geschiedenen Ehemann Paulo T gem. §§ 1606 Abs. 3 S. 1 entsprechend, 1607 Abs. 2 BGB zu 70 %. Die Verpflichtung besteht vorliegend gem. § 1615 l Abs. 2 S. 3, letzter HS BGB wegen der besonderen Betreuungsbedürftigkeit des Kindes Lea über die 3-Jahresfrist hinaus. Dies ergibt sich im einzelnen aus folgenden Bewertungen und Berechnungen des Senats:
22I. Bedarf der Klägerin:
231.
24Das Maß des nach § 1615 l zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedüftigen (§ 1615 l Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 1610 Abs. 1 BGB). Da die Klägerin mit ihrem Streithelfer Paulo T verheiratet war Rechtskraft der Scheidung am 21.12.2000 ist diese geprägt durch die fortgeschriebenen ehelichen Lebensverhältnisse der Klägerin gemäß § 1578 BGB, die daher auch den Maßstab für den Unterhaltsanspruch aus § 1615 l BGB gegen den Vater des nichtehelichen Kindes bilden (vgl. BGH FamRZ 1991, 541, 544; Palandt-Diederichsen, BGB, § 1615 l Rdnr. 13; MünchKomm/Born, BGB, 4. Aufl., § 1615 l Rn. 30). Eine Teilhabe an der Lebensstellung des unterhaltspflichtigen anderen Elternteils, hier des Beklagten, kommt deshalb nicht in Betracht (Münch-Komm/Born, a.a.O.).
25Die ehelichen Lebensverhältnisse der Klägerin waren geprägt durch die vollschichtige Erwerbstätigkeit ihres geschiedenen Ehemannes Paulo T, die Unterhaltspflicht gegenüber der ehelichen Tochter Pia, geboren am 28.06.1991, sowie auch bereits durch die Betreuung der gemeinsamen Tochter der Parteien Lea, geboren am 07.10.1998, die seit der Geburt im Haushalt der Klägerin lebt und auf Grund ihrer Erkrankung und Behinderung, wie noch auszuführen sein wird, einer besonders intensiven Betreuung bedarf.
26Soweit die Klägerin ihren geschiedenen Ehemann Paulo T in dem Verfahren 17 F 290/97 AG Herne auf nachehelichen Unterhalt in Anspruch genommen hat und das diesbezügliche Urteil des Amtsgerichts Herne vom 19.11.2001 durch Rücknahme der Berufung in dem Parallelverfahren 3 UF 553/01 im Senatstermin vom 30.09.2004 rechtskräftig geworden ist, entfalten die in dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Herne vom 19.11.2001 getroffenen Feststellungen der ehelichen Lebensverhältnisse keine Bindungswirkung im vorliegenden Verfahren. Der Beklagte des vorliegenden Verfahrens, Frank H, war an jenem Verfahren nicht beteiligt. Soweit ihm in dem zuvor von der Klägerin gegen ihren geschiedenen Ehemann geführten Verfahren auf Zahlung von Trennungsunterhalt 17 F 216/98 AG Herne = 3 UF 55/01 OLG Hamm der Streit verkündet worden ist, betrifft die Interventionswirkung (§§ 68 ff ZPO) nur den vom Trennungsunterhalt umfaßten Zeitraum, damit die Zeit bis zum 20.12.2000. Der in der Berufungsinstanz noch streitgegenständliche Unterhaltszeitraum ab dem 01.01.2001 betrifft die durch den nachehelichen Unterhalt geprägten Verhältnisse der Klägerin, damit einen anderen Streitgegenstand. Eine Bindungswirkung infolge der ausgesprochenen Streitverkündung ist damit nicht gegeben. Dies führt dazu, daß die ehelichen Lebensverhältnisse der Klägerin für die Zeit ab dem 01.01.2001 mit Wirkung für und gegen den Beklagten des vorliegenden Verfahrens neu und gesondert festzustellen sind.
27Die ehelichen Lebensverhältnisse der Klägerin sind jedenfalls im Verhältnis zum Beklagten nicht geprägt worden durch ihre tatsächlich erfolgte berufliche Tätigkeit.
28Zwar hat die Klägerin bei ihrem Bruder in der Zeit von Januar 2001 bis Mai 2002 und sodann von September 2002 bis Mai 2003 im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses gearbeitet und monatlich 500,00 DM entsprechend 255,65 verdient.
29Ab dem 28.07.2003 ist die Klägerin bei der Firma T2 im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses teilzeitbeschäftigt, und zwar zunächst für 16 Stunden, jetzt 18 Stunden wöchentlich.
30Angesichts des Alters (jetzt 6 Jahre), insbesondere aber auf Grund des besonderen Betreuungsbedarfs, der gemeinsamen Tochter Lea der Parteien, der auch die ehelichen Lebensverhältnisse in der Ehe der Klägerin mit ihrem Streithelfer Paulo T geprägt hat, sieht der Senat unter Berücksichtigung der derzeitigen Verhältnisse die bisherige Berufstätigkeit der Klägerin jedenfalls im Verhältnis zum Beklagten - noch als überobligationsmäßig an. Sie hätte jederzeit angesichts des besonderen Betreuungsbedarfs für Lea, wie es auch zwischen Juni und September 2002 geschehen ist, eingestellt werden können. Eine nachhaltige Prägung auch der ehelichen Lebensverhältnisse hat durch diese im wesentlichen geringfügige Beschäftigung nach Auffassung des Senats nicht stattgefunden. Der Senat sieht deshalb von einer Berücksichtigung dieser Einkünfte entsprechend § 1577 Abs. 2 BGB ab (vgl. Göppinger/Wax/Maurer, Unterhaltsrecht, 8. Auflage, 1. Teil, 6. Abschnitt, Rdnrn. 1237; Heiß/Born/Heiß, Unterhaltsrecht, Kapitel 14, Rdnrn. 46 bis 48; Luthin/Seidel, Handbuch des Unterhaltsrechts, 9. Auflage, Rdnr. 4216, jeweils mit weiteren Nachweisen).
31Dies mag gegebenenfalls anders zu berurteilen sein, wenn etwa Lea in eine Ganztagsschule bzw. Ganztagsbetreuung wechselt oder aber die Klägerin ihre derzeitige Berufstätigkeit ausweiten sollte, wodurch eine abnehmende Betreuungsbedürftigkeit von Lea indiziert werden dürfte.
322.
33Das anrechenbare Einkommen des geschiedenen Ehemanns der Klägerin, ihres Streithelfers Paulo T, stellt sich im hier maßgeblichen Unterhaltszeitraum wie folgt dar:
34a) im Jahre 2001:
35Paulo T ist nach eigener Kündigung zum 31.08.2001 bei der Firma P ausgeschieden. Er hat sodann eine Tätigkeit beim Christlichen Jugenddorfwerk Deutschlands aufgenommen. Eine Abfindung von der Firma P hat der geschiedene Ehemann trotz seiner langjährigen Betriebszugehörigkeit (12 Jahre) nicht erhalten. Zwar hat sich der geschiedene Ehemann darauf berufen, er habe gekündigt, weil sein bisheriger Arbeitsbereich an eine Drittfirma habe veräußert werden sollen; im Falle des Verbleibens bei der Firma P hätte er an das Band zurückgemußt, wozu er sich nicht mehr in der Lage gesehen habe.
36Auch wenn man diesen Vortrag zugrundelegt, vermögen dessen Ausführungen den geschiedenen Ehemann nach Auffassung des Senats unterhaltsrechtlich nicht zu entlasten. Im Falle einer betriebsbedingten Kündigung, zu der es nicht gekommen ist, hätte er auf Grund seiner langjährigen Betriebszugehörigkeit sicherlich Anspruch auf eine namhafte Abfindung gehabt. Auch hat er nicht schlüssig dargelegt, aus welchen Gründen er seinen bisherigen Arbeitsplatz auch im Falle einer Übernahme durch eine Drittfirma nicht hätte behalten können. Der Senat hält es deshalb für angezeigt, das bisherige Einkommen des geschiedenen Ehemanns bei der Firma P jedenfalls bis zum Ende des Jahres 2001 fortzuschreiben.
37Das Einkommen für das erste Halbjahr 2001 folgt aus der Verdienstbescheinigung (Bl. 62 SH der Parallelakte 3 UF 553/01). Nach Abzug der gesetzlichen Abzüge ergibt sich ein Nettoeinkommen von 19.829,10 DM = 3.304,85 DM monatlich. Der Senat geht mit dem Familiengericht in seinem Urteil vom 19.11.2001 im Parallelverfahren (17 F 290/97 AG Herne entsprechend 3 UF 553/01 OLG Hamm) von einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen von 3.300,00 DM aus. Dies ist wie folgt zu bereinigen:
383.300,00 DM Nettoeinkommen
39- 247,50 DM Fahrtkosten
40- 6,00 DM Betriebskasse
41- 46,00 DM Gewerkschaftsbeitrag
42- 30,00 W AG netto
43verbleiben 2.970,50 DM, gerundet 2.970,00 DM als bereinigtes Einkommen
44im Jahre 2001.
45b) im Jahre 2002:
46Der Senat legt nunmehr das Einkommen des geschiedenen Ehemanns beim Christlichen Jugenddorfwerk in E zugrunde.
47Die Verdienstbescheinigung für Dezember 2002 (vgl. Bl. 267 der Akte 3 UF 553/01) enthält nicht die zutreffenden Jahreswerte. Ab September 2002 (vgl. Bl. 206 BA) sind die Jahreswerte neu aufsummiert worden. Zugrundezulegen ist deshalb die Verdienstbescheinigung für August 2002 (vgl. Bl. 205 BA).
48Aus einem Gesamtbrutto von 17.014,56 folgt ein Nettoeinkommen von 10.664,16 bei einer Nettoquote von 62,68 %. Dies ergibt einen Monatsbetrag von 1.333,02 und unter Zugrundelegung von Urlaubs- bzw. Weihnachtsgeld (x 13/12) von 1.444,11 . Dieses ist wie folgt zu bereinigen:
491.444,11
50- 8,34 W AG netto
511.435,77
52zuzüglich 361,78 Steuererstattungen im Jahre 2002
531.797,55 , gerundet 1.800,00 .
54Der geschiedene Ehemann hat im Jahre 2002 Steuernachzahlungen für die Jahre 2000 und 2001 wie folgt erhalten (vgl. Bl. 174 bis 178 BA):
551.882,35
56+ 2.458,97
57insgesamt 4.341,32
58mithin monatlich 361,78 .
59Das Nettoeinkommen von 1.800,00 monatlich ist zu bereinigen um Fahrtkosten. Der geschiedene Ehemann wohnt in I, sein Arbeitsplatz befindet sich jetzt in E. Ausweislich der Steuerbescheide sind 20 km für die einfache Fahrtstrecke zugrundezulegen. Daraus errechnen sich Fahrtkosten in Höhe von 176,00 monatlich.
601.800,00
61- 176,00 Fahrtkosten
62verbleiben 1.624,00 bereinigtes Einkommen.
63c) im Jahre 2003:
64Das befristete Arbeitsverhältnis des geschiedenen Ehemanns beim Christlichen Jugenddorfwerk Deutschlands endete zum 31.08.2003 (vgl. Dienstvertrag sowie Zeugnis, Bl. 277 bis 284 BA). Ab dem 01.09.2003 war der geschiedene Ehemann arbeitslos.
65aa) Zeitraum von Januar bis August 2003:
66Der Verdienst folgt aus der Bescheinigung für August 2003 (vgl. Bl. 276 BA). Angesichts des Ausscheidens am 31.08.2003 ist offenbar kein Weihnachtsgeld gezahlt worden.
67Aus einem Gesamtbrutto von 17.314,44 folgt ein Nettoeinkommen von 10.761,77 bei einer Quote von 62,16 %. Daraus errechnet sich ein Monatseinkommen von 1.345,22 . Dies ist wie folgt zu bereinigen:
681.345,22
69- 8,27 W AG netto
70zuzüglich 168,24 Steuererstattung
711.505,19 .
72Die Steuererstattung für das Jahr 2002 im Jahre 2003 beträgt 2.018,86 (vgl. Bl. 292 BA), mithin monatlich 168,24 . Es sind weiterhin 176,00 Fahrtkosten abzuziehen.
731.505,19
74- 176,00 Fahrtkosten
751.329,19 bereinigtes Einkommen.
76bb) Zeitraum von September bis Dezember 2003:
77Der geschiedene Ehemann ist arbeitslos. Das gezahlte Arbeitslosengeld folgt aus der Bescheinigung vom 30.03.2004 (vgl. Bl. 286 BA). Danach sind im vorgenannten
78Zeitraum 3.346,46 geflossen. Dies macht monatlich 836,62
79+ 168,24 Steuererstattung
801.004,86 bereinigtes Einkommen.
81d) im Jahre 2004:
82aa)
83Bis zum 29.03.2004 war der geschiedene Ehemann arbeitslos. Er hatte in diesem Zeitraum 2.467,52 bezogen (vgl. Bl. 286 BA). Dies macht monatlich 822,51
84+ 171,86 Steuererstattung
85994,37 .
86Die Steuererstattung für das Jahr 2003 im Jahre 2004 beträgt 2.062,33 , mithin monatlich 171,86 (vgl. Bl. 293 BA).
87bb) Zeitraum ab dem 29.03.2004:
88Der geschiedene Ehemann ist nunmehr bei einer Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft als Ausbilder beschäftigt. Der Arbeitsvertrag (vgl. Bl. 287 BA) sieht kein Weihnachts- bzw. Urlaubsgeld vor. Der Verdienst folgt aus der Verdienstbescheinigung für Juni 2004 (vgl. Bl. 291 BA). Aus einem Gesamtbrutto von 5.704,26 folgt ein Nettoeinkommen von 3.985,50 , mithin monatlich 1.328,50 .
891.328,50
90Zuzüglich 171,86 Steuererstattung
91= 1.500,36 .
92Der geschiedene Ehemann muß nunmehr von seiner Wohnung in I zum Arbeitsort in H fahren. Die einfache Fahrtstrecke beträgt wiederum 20 km. Daraus resultieren monatliche Fahrtkosten in Höhe von 176,00 . Das bereinigte Einkommen beträgt daher wie folgt:
931.500,36
94- 176,00 Fahrtkosten
951.324,36 .
963.
97Unter Berücksichtigung der Unterhaltspflicht gegenüber der ehelichen Tochter Pia errechnet sich der Bedarf der Klägerin nach den ehelichen Lebensverhältnissen der Ehe mit ihrem Streithelfer Paulo T insgesamt wie folgt:
98a) im Jahre 2001:
99aa) Zeitraum von Januar bis Juni 2001:
1002.970,00 DM bereinigtes Einkommen
101- 522,00 DM Tabellenunterhalt Pia (Einkommensgruppe 4 nach Höherstufung um
1021 Gruppe, 2. Altersstufe)
1032.448,00 DM anrechenbares Einkommen
1043/7 = 1.049,13 DM Bedarf der Klägerin
105bb) Zeitraum von Juli bis Dezember 2001:
106Es gilt eine neue Unterhaltstabelle. Nachdem Paulo T auch dem Kind Marius X, geboren am 18.07.2001, unterhaltspflichtig ist, entfällt die Höherstufung um eine Gruppe.
1072.970,00 DM bereinigtes Einkommen
108- 507,00 DM Tabellenunterhalt Pia (Einkommensgruppe 3, 2. Altersstufe)
1092.463,00 DM anrechenbares Einkommen
1103/7 = 1.055,58 DM Bedarf der Klägerin.
111b) im Jahre 2002:
1121.624,00 bereinigtes Einkommen
113- 260,00 Tabellenunterhalt Pia (Einkommensgruppe 3, 2. Altersstufe)
1141.364,00 anrechenbares Einkommen
1153/7 = 584,58 Bedarf der Klägerin
116c) im Jahre 2003:
117aa) Zeitraum Januar bis Mai 2003:
1181.329,19 bereinigtes Einkommen
119- 244,00 Tabellenunterhalt Pia (2. Einkommensgruppe 2. Altersstufe)
1201.085,19 anrechenbares Einkommen
1213/7 = 465,09 Bedarf der Klägerin
122bb) Juni 2003:
123Pia befindet sich jetzt in der 3. Altersstufe.
1241.329,19 bereinigtes Einkommen
125- 288,00 Tabellenunterhalt Pia (Einkommensgruppe 2, 3. Altersstufe)
1261.041,19 anrechenbares Einkommen
1273/7 = 446,22 Bedarf der Klägerin
128cc) Juli und August 2003:
129Es gilt eine neue Unterhaltstabelle
1301.329,19 bereinigtes Einkommen
131- 304,00 Tabellenunterhalt Pia (2. Einkommensgruppe, 3. Altersstufe)
1321.025,19 anrechenbares Einkommen
1333/7 = 439,38 Bedarf der Klägerin.
134dd) Zeitraum von September bis Dezember 2003:
135Der geschiedene Ehemann ist arbeitslos.
1361.004,86 bereinigtes Einkommen
137- 284,00 Tabellenunterhalt Pia (Einkommensgruppe 1, 3. Altersstufe)
138720,86 anrechenbares Einkommen
1393/7 = 308,94 Bedarf der Klägerin
140Angesichts der im Ergebnis lediglich fiktiven Bestimmung des Bedarfs der Klägerin nach den ehelichen Lebensverhältnissen hat der Senat insoweit von einer Mangelverteilung mit dem Kindesunterhalt abgesehen.
141d) im Jahre 2004:
142aa) Zeitraum von Januar bis März 2004:
143Der geschiedene Ehemann ist weiterhin arbeitslos.
144994,37 bereinigtes Einkommen
145- 284,00 Tabellenunterhalt Pia (1. Einkommensgruppe, 3. Altersstufe)
146710,37 anrechenbares Einkommen
1473/7 = 304,44 als Bedarf der Klägerin.
148Insoweit gilt das zuvor Gesagte.
149bb) Zeitraum ab April 2004:
1501.324,36 bereinigtes Einkommen
151- 304,00 Tabellenunterhalt Pia (2. Einkommensgruppe, 3. Altersstufe)
1521.020,36 anrechenbares Einkommen
1533/7 = 437,30 Bedarf der Klägerin.
1544.
155Zwar umfaßt der Bedarf der Klägerin nach den ehelichen Lebensverhältnissen gemäß § 1578 BGB, jedenfalls soweit der nacheheliche Unterhalt betroffen ist, grundsätzlich auch den Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt und Krankenvorsorgeunterhalt (vgl. § 1578 Abs. 2 BGB), wie er Gegenstand des Parallelverfahrens der Klägerin gegen ihren geschiedenen Ehemann ist (17 F 290/97 AG Herne = 3 UF 553/01 OLG Hamm).
156Dies gilt jedoch nicht nach herrschender Meinung, der sich der Senat anschließt, für den Anspruch der Mutter gegen den nichtehelichen Vater gemäß § 1615 l BGB (vgl. MünchKomm/Born, BGB, 4. Auflage, § 1615 l Rdnr. 31; Göppinger/Wax/Maurer, Unterhaltsrecht, 8. Auflage, 1. Teil, 6. Abschnitt Rdnr. 1231, jeweils mit weiteren Nachweisen). Der Senat hält deshalb die diesbezüglichen gegenteiligen Ausführungen im Urteil vom 21.12.2000 betreffend das Verfahren auf Trennungsunterhalt (17 F 216/98 AG Herne = 3 UF 55/01 OLG Hamm) nicht weiter aufrecht.
157Da die Klägerin an der Lebensstellung des unterhaltspflichtigen anderen Elternteils, des Beklagten, nicht teilhat, hat auch ein etwaiger dem Beklagten zuzurechnender Wohnvorteil keinerlei bedarfsprägende Wirkung und ist nicht zu berücksichtigen.
158II. Haftung des Beklagten:
159Der Beklagte haftet zu 70 % für den Unterhaltsbedarf der Klägerin, auf Grund des besonderen und fortdauernden Betreuungsbedarfs des behinderten Kindes Lea findet die zeitliche Schranke des § 1615 l Abs. 3 BGB im vorliegenden Fall keine Anwendung.
1601.
161Da die Klägerin sowohl das eheliche Kind Pia als auch das nichteheliche Kind Lea betreut, haften für den Unterhalt der Klägerin deren geschiedener Ehemann T und der Beklagte anteilig entsprechend § 1606 Abs. 3 BGB (vgl. BGH FamRZ 1998, 541, 544).
162Maßgeblich sind insoweit zunächst einmal die beiderseitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Verpflichteten.
163Das Einkommen des Beklagten stellt sich in dem hier in Rede stehenden Unterhaltszeitraum im einzelnen wie folgt dar:
164a) im Jahre 2001:
165Der Verdienst folgt aus der Entgeltabrechnung für Dezember 2001 (Bl. 256 GA). Ausgehend von einem Gesamtbrutto von 88.856,00 DM ergibt sich ein Nettobetrag von 48.798,64 DM bei einer Nettoquote von 54,92 %. Das Monatseinkommen beträgt 4.066,55 DM. Es ist wie folgt zu bereinigen:
1664.066,55 DM
167- 28,56 W AG netto
168- 62,00 DM Gewerkschaftsbeitrag
169verbleiben 3.975,99 DM, gerundet 3.976,00 DM.
170Fahrtkosten:
171Bei einer einfachen Entfernung von 40 km errechnen sich für Januar bis Juni 2001 616,00 DM und für Juli bis Dezember 2001 insgesamt 594,00 DM (differenzierte Entfernungsberechnung nach den neuen Leitlinien, Stand Juli 2001). Der Senat legt einen Durchschnittsbetrag von 600,00 DM zugrunde. Die Klägerin hat für das Jahr 2001 eine Steuererstattung von 250,00 DM monatlich schlüssig behauptet; der Beklagte hat den Erhalt eines Betrages in dieser Größenordnung eingeräumt. Damit ergibt sich folgende Berechnung:
1723.976,00 DM Nettoeinkommen
173- 600,00 DM Fahrtkosten
174+ 250,00 DM Steuererstattung
1753.626,00 DM bereinigtes Einkommen.
176b) im Jahre 2002:
177Das Einkommen folgt aus der Verdienstbescheinigung für Dezember 2002 (vgl. Bl. 383 GA).
178Aus einem Gesamtbrutto von 46.225,94 ergibt sich ein Nettoeinkommen von 25.119,77 bei einer Quote von 54,31 %. Abzüglich des Gewerkschaftsbeitrages von 389,24 verbleibt ein Einkommen von 24.730,53 , mithin 2.060,88 monatlich. Dieses ist wie folgt zu bereinigen:
1792.060,88
180- 14,44 W AG netto
181+ 133,01 Steuererstattung
182- 297,00 Fahrtkosten
183verbleiben 1.882,45 .
184Die Steuererstattung für das Jahr 2001 im Jahre 2002 beträgt 1.596,17 (vgl. Bl. 269 GA), mithin 133,01 monatlich.
185c) im Jahre 2003:
186Der Verdienst folgt aus der Bescheinigung für Dezember 2003 (vgl. Bl. 384 GA). Aus einem Gesamtbrutto von 48.206,21 folgt ein Nettoeinkommen von 25.790,90 bei einer Quote von 53,5 %. Abzüglich des Gewerkschaftsbeitrages von 392,45 verbleiben 25.398,45 , mithin 2.116,54 monatlich. Dieses ist wie folgt zu bereinigen:
1872.116,54
188- 14,23 W AG netto
189+ 160,73 Steuererstattung
190- 297,00 Fahrtkosten
191verbleiben 1.966,04 .
192Die Steuererstattung für das Jahr 2002 im Jahre 2003 beträgt 1.928,81 (vgl. Bl. 382 GA), mithin 160,73 monatlich.
193d) im Jahre 2004:
194Das Einkommen folgt aus der Bescheinigung für Mai 2004 (vgl. Bl. 390 GA).
195Aus einem Gesamtbrutto von 20.542,50 folgt ein Nettoeinkommen von 11.240,45 bei einer Quote von 54,72 %. Abzüglich des Gewerkschaftsbeitrages von 164,60 verbleiben 11.075,85 , mithin monatlich 2.215,17 . Angesichts des bereits im Monat Mai gezahlten Urlaubsgeldes sieht der Senat von einer Hochrechnung des Betrages auf 13 Monatsgehälter ab. Das Einkommen ist wie folgt zu bereinigen:
1962.215,17
197- 14,55 W AG netto
198+ 173,74 Steuererstattung
199- 297,00 Fahrtkosten
2002.077,36 .
201Die Steuererstattung für das Jahr 2003 im Jahre 2004 beträgt 2.084,89 (vgl. Bl. 394 GA), mithin 173,74 monatlich.
2022.
203Danach beläuft sich das Verhältnis der Einkünfte des Beklagten zu denen des Streithelfers Stefanelli auf rund 2.000,00 zu 1.000,00 bis 1.500,00 monatlich.
204Bei der Bestimmung der beiderseitigen Haftungsquoten des geschiedenen Ehemanns und des Beklagten ist jedoch nicht schematisch auf die beiderseitigen Erwerbsverhältnisse abzustellen; ausschlaggebend ist insoweit vielmehr der besondere Betreuungsbedarf für die Tochter Lea (vgl. BGH FamRZ 1998, 541, 544).
205Die am 07.10.1998 geborene Tochter Lea (zu Beginn des Unterhaltszeitraums 2, jetzt 6 Jahre alt) leidet auf Grund der gutachterlichen Feststellungen des Sachverständigen Professor Dr. P2 gemäß schriftlichen Gutachten vom 26.04.2004 (vgl. Bl. 357 bis 363 GA) an einer schweren Form einer chronischen Polyarthritis, die eindeutig progredient verläuft. Auf Grund der bereits eingetretenen schweren Gelenkdeformitäten, der vorliegenden Osteoporose und Muskelarthrophie mit einhergehender Schmerzsymptomatik ist das Kind nur zu wenigen Schritten fähig, muß im übrigen stets getragen werden bzw. mit einem Spezialbuggy bewegt werden. Die Klägerin hat im einzelnen anläßlich ihrer Anhörung im Senatstermin vom 17.09.2002 (vgl. Berichterstattervermerk Bl. 292 bis 294 GA) die regelmäßig erforderlichen Maßnahmen wie zeitgerechte Medikamentengabe, Krankengymnastik, Warmwasserschwimmen, Kühlen der Gelenke pp., geschildert. Hinzu kommen zahlreiche Arzt- und Therapiebesuche außerhalb des Hauses sowie wiederkehrende stationäre Krankenhausaufenthalte. Dies wird durch die weiter vorgelegten ärztlichen Berichte wie dem Bericht der Klinik T vom 12.08.2002 (vgl. Bl. 304 bis 310 GA) erhärtet. Nach Auffassung des Sachverständigen, der sich der Senat anschließt, bedarf das Kind wegen der schweren motorischen Behinderung auf Grund der ganz ungewöhnlich ausgeprägten rheumatischen Polyarthritis einer ständigen und erhöhten Betreuung und Pflege seitens der Kindesmutter. Dies wird nach Auffassung des Sachverständigen auch auf nicht absehbare Zeit so bleiben (vgl. Bl. 363 GA).
206Demgegenüber bedarf das eheliche Kind Pia, geboren am 28.06.1991 (damit zu Beginn des Unterhaltszeitraums 9 Jahre alt, jetzt 13 Jahre alt), immer weniger der Betreuung, wie die Klägerin bestätigt hat. Dementsprechend ist der Beklagte als Erzeuger des besonders betreuungsbedürftigen Kindes Lea höher zum Unterhalt für die Mutter heranzuziehen (vgl. BGH aaO). Der Senat hält unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der gegenwärtigen Verhältnisse, eine Haftungsquote von 70:30 % zu Lasten des Beklagten für angemessen. Dabei ist davon auszugehen, daß der besondere Betreuungsbedarf für das Kind Lea auch bei zunehmendem Alter auf nicht absehbare Zeit bestehen bleiben wird.
2073.
208Auf Grund des fortbestehenden besonderen Betreuungsbedarfs für Lea angesichts ihrer beschriebenen Krankheit und Behinderung schuldet der Beklagte den Betreuungsunterhalt gemäß § 1615 l Abs. 2 Satz 3 letzter Absatz BGB über den Zeitraum von 3 Jahren nach der Geburt hinaus. Unter Berücksichtigung der Belange des Kindes wäre es nach Auffassung des Senats grob unbillig, einen Unterhaltsanspruch nach Ablauf dieser Frist (Oktober 2001) zu versagen (vgl. Göppinger/ Wax/Maurer, Unterhaltsrecht, 8. Auflage, 1. Teil, 6. Abschnitt Rdnrn. 1239, 1240; BGH aaO).
209Auf die Frage der Verfassungsmäßigkeit der 3-Jahresfrist kommt es deshalb vorliegend nicht an (vergl. OLG Hamm, OLG Report Hamm, 2004, 328).
2104.
211Damit haftet der Beklagte für den gesamten Unterhaltsbedarf der Klägerin wie folgt:
212a) im Jahre 2001:
213aa) Zeitraum von Januar bis Juni 2001
21470 % von 1.049,13 DM = 734,39 DM.
215Dies entspricht 375,49 .
216bb) Juli bis Dezember 2001:
21770 % von 1.055,58 DM = 738,91 DM
218dies entspricht 377,80 .
219b) im Jahre 2002:
22070 % von 584,58 = 409,21 .
221c) im Jahre 2003:
222aa) Zeitraum von Januar bis Mai 2003:
22370 % von 465,09 = 325,56
224bb) Juni 2003:
22570 % von 446,22 = 312,35
226cc) Zeitraum von Juli bis August 2003:
22770 % von 439,38 = 307,57
228dd) Zeitraum von September bis Dezember 2003:
22970 % von 308,94 = 216,26 .
230d) im Jahre 2004
231aa) Januar bis März 2004:
23270 % von 304,44 = 213,11 .
233bb) Zeitraum ab April 2004:
23470 % von 437,30 = 306,11 .
2355.
236Der Beklagte ist für die vorgenannten Unterhaltsbeträge, für die er entsprechend § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 1615 l Abs. 3 Satz 1 BGB haftet, auch unter Berücksichtigung seiner vorrangigen Unterhaltspflichten gegenüber den Kindern Franziska, geboren am 18.06.1992, und Lea, geboren am 07.10.1998, hinreichend leistungsfähig, und zwar auch dann, wenn ihm der erhöhte Selbstbehalt (1.800,00 DM, 1.960,00 DM, sodann 1.000,00 ) zugebilligt wird. Auf die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Ansatzes eines unterschiedlichen Selbstbehalts im Verhältnis zwischen ehelichen bzw. unehelichen Kindern kommt es daher nicht an (vergl. BVerfG, FamRZ 2004, 1013).
237III.
238Insgesamt schuldet der Beklagte für den genannten Unterhaltszeitraum folgende rückständige Unterhaltsbeträge:
2391. Januar bis Juni 2001
240375,49 x 6 = 2.252,94
2412. Juli bis Dezember 2001
242377,80 x 6 = 2.266,80
2433. Januar bis Dezember 2002
244409,21 x 12 = 4.910,52
2454. Januar bis Mai 2003
246325,56 x 5 = 1.627,80
2475. Juni 2003 312,35
2486. Juli bis August 2003
249307,57 x 2 = 615,14
2507. September bis Dezember 2003
251216,26 x 4 = 865,04
2528. Januar bis März 2004
253213,11 x 3 = 639,33
2549. April bis November 2004
255306,11 x 8 = 2.448,88 .
256Rückständiger Unterhalt für den Zeitraum Januar 2001 bis
257November 2004 insgesamt 15.938,80 ,
258abzüglich von Januar 2001 bis Oktober 2001 monatlich
259gezahlter 312,91 (612,00 DM).
260Ab Dezember 2004 schuldet der Beklagte laufenden monatlichen Unterhalt in Höhe von 306,11 .
261Auf die Berufung der Klägerin ist mit Wirkung ab 01.01.2001 das angefochtene Urteil wie geschehen abzuändern. Im übrigen ist die Berufung zurückzuweisen. Die weitergehende Klage ist abzuweisen.
262Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO.
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