Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 23 W 267/03

Tenor

In Abänderung des angefochtenen Beschlusses werden die von der Beklagten an die Kläger zu erstattenden Kosten anderweitig auf 6.386,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. Juni 2003 festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert bis zu 300 €.

Die außergerichtlichen Kosten den Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert bis zu 1.200 € tragen die Kläger zu 12 % und die Beklagte zu 88 %.


1 2 3 4 5 6

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.