Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 3 U 277/03

Tenor

Auf die Berufungen der Parteien wird das am 13. November 2003 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster - unter Zurückweisung der Rechtsmittel im Übrigen - teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 21.008,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. April 2003 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, die Ärzte Dr. med. H2, T-Straße, ####2 N sowie Dr. med. X, N-Straße, #### H von Ansprüchen der J in Höhe von ½ freizustellen, soweit diese Ansprüche die Behandlungskosten der Frau S aus der Behandlung vom 11.10.1996 betreffen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten beider Rechtszüge tragen die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beide Parteien können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Seite zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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