Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 15 W 384/04

Tenor

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 2) hat die dem Beteiligten zu 1) im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 10.225,00 Euro festgesetzt.


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