Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 8 U 42/04
Tenor
Die Berufung der Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Urteil des Landgerichts Essen vom 09.12.2003 im Tenor zu Ziffer 1) berichtigt wird und die Beklagte zur Zahlung von 42.691,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 59,20 € brutto seit dem 01.08., 01.09., 01.10, 01.11., 01.12.2001, 01.01., 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07.2002, aus jeweils 3.226,77 € brutto seit dem 01.08., 01.09., 01.10., 01.11., 01.12.2002, 01.01., 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07.2003, aus 3.260,32 € seit dem 01.08.2003 verurteilt bleibt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
G r ü n d e
2A.
3Die Klägerin verlangt von der Beklagten betriebliche Witwenrente, deren Zahlung die Beklagte eingestellt und wegen wirtschaftlicher Notlage dreimal widerrufen hat. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
4Das Landgericht hat der Klage – bis auf 38,00 € Ermittlungskosten – stattgegeben. Es hat seine Entscheidung im wesentlichen auf § 14 des Anstellungsvertrages vom 29.03.1977 gestützt und weiterhin ausgeführt, die Klägerin brauche sich weder andere Einkünfte anrechnen zu lassen, noch habe die Beklagte die Versorgungszusage wirksam widerrufen.
5Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten.
6Zur Begründung trägt sie vor:
7Es werde bestritten, dass der Anstellungsvertrag vom 29.03.1977 sowie die Nachträge vom 18.06.1986 und 01.06.1989 wirksam geschlossen worden seien, da diese nur von einem Aufsichtsratsmitglied unterzeichnet worden seien.
8Bei Betriebsrenten von Arbeitnehmern sei nach § 17 der Versorgungsordnung (Bl. 226 der Akten) eine Widerrufsmöglichkeit gegeben. Auch nach den Regelungen des BetrAVG habe eine entsprechende Widerrufsmöglichkeit bei wirtschaftlicher Notlage bestanden, die nach der jetzigen Fassung dahingehend abgeändert worden sei, daß zumindest eine Beendigungsmöglichkeit der Rentenzahlungspflicht bei entsprechender wirtschaftlicher Notlage durch den Abschluß eines Vergleichs mit dem Pensionssicherungsverein gegeben sei. Sie – die Beklagte – befinde sich nach wie vor mit diesem in Vergleichsverhandlungen, obwohl, was zwischen den Parteien unstreitig ist, die entsprechende Klage gegen den Pensionssicherungsverein rechtskräftig abgewiesen worden sei.
9Auf Grund ihrer wirtschaftlichen Lage, wie sie sich insbesondere auch aus dem Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses vom 29. Juli 2003 ergäbe, sei die weitere Zahlung der Witwenrente nicht möglich und daher ein Widerruf möglich.
10Weiterhin habe das Landgericht nicht darauf hingewiesen, daß es die Klage deshalb abweisen wolle, weil nicht dargelegt sei, daß ähnliche Opfer außer von der Klägerin auch von anderen Personen gefordert würden. Mit sämtlichen Gläubigern seien Abfindungsverhandlungen geführt und mit wenigen Ausnahmen Vergleiche zu einer Quote von 15 % geschlossen worden. Auch mit Banken, Vorständen und Aufsichtsräten seien entsprechende Vereinbarungen zustandegekommen. Ihre Hauptaktionärin habe durch Übernahme von Krediten gleichwertige Opfer erbracht.
11Die Beklagte meint weiterhin, durch den Vertrag vom 01.06.1989 seien sämtliche nicht geänderten Bestimmungen des ursprünglichen Vertrages vom 29.03.1977 entfallen, schon deshalb bestünde kein Anspruch. Zumindest sei in § 11 geregelt, daß die Höhe des Ruhegehalts auf 8.000,00 DM begrenzt sei. Eine Anpassungsklausel für das Ruhegehalt sei nicht vereinbart.
12Im übrigen bestünde ein Anspruch ohnehin nur auf Zahlung der Nettorente.
13Steuern und Sozialversicherungsabgaben seien im wesentlichen abgeführt worden.
14Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sachvortrags der Beklagten wird Bezug genommen auf den Inhalt ihrer Berufungsschriftsätze einschließlich des nicht nachgelassenen Schriftsatzes vom 08.11.2004.
15Die Beklagte beantragt,
16das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
17Die Klägerin beantragt,
18die Berufung zurückzuweisen.
19Sie trägt vor:
20Die Verträge mit ihrem Ehemann seien von einem bevollmächtigten Aufsichtsratsmitglied geschlossen und unterzeichnet worden.
21Für den vorliegenden Fall gelte die Versorgungsordnung vom 18.12.1980 nicht. Das BetrAVG sei anwendbar.
22Ein Widerruf der Versorgungszusage wegen wirtschaftlicher Notlage sei nach der Änderung des BetrAVG nicht mehr möglich. Selbst nach alter Rechtslage hätte eine Einstellung der Versorgungszusage nur erfolgen können, wenn gleichzeitig Klage auf Feststellung gegen den Pensionssicherungsverein erhoben worden wäre. Dies habe die Beklagte zunächst versäumt.
23Durch die Vereinbarung aus 1989 sei die vorherige Regelung über die Zahlung einer Witwenrente zwischen ihrem Ehemann und der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin nicht aufgehoben worden. Dies ergebe sich schon aus dem Wortlaut der Vereinbarung. Es seien nur einzelne Regelungen geändert worden. Träfe die Meinung der Beklagten zu, hätte diese bis einschließlich Juni 2002 sicherlich keine Witwenrente gezahlt.
24Mit Nichtwissen werde bestritten, daß die Beklagte die Steuern und Sozialversicherungsabgabe gezahlt habe. Dies habe diese nicht ausreichend nachgewiesen. Zudem sei ihr Sachvortrag teilweise neu und nicht zuzulassen.
25Eine wirtschaftliche Notlage sei nicht ausreichend vorgetragen. Der ergänzende Sachvortrag in 2. Instanz sei ohnehin neu und nicht zuzulassen, werde aber außerdem mit Nichtwissen bestritten.
26Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags der Klägerin wird auf den Inhalt ihrer Berufungsschriftsätze verwiesen.
27B.
28Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet.
29Das Landgericht hat die Beklagte im Ergebnis zutreffend verurteilt, an die Klägerin Witwenrente von Juli 2001 bis Juli 2003 in Höhe von insgesamt 42.691,96 € sowie ab August 2003 monatlich jeweils 3.260,32 € zu zahlen.
30I.
31Der Zahlungsanspruch ergibt sich aus § 14 des Anstellungsvertrages vom 29.03.1977.
321.
33Soweit die Beklagte erstmals in der Berufung den wirksamen Abschluß des Anstellungsvertrages bestreitet, ist dieser Sachvortrag neu und nicht nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO zuzulassen; denn sie hat trotz Hinweises in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat keine Erklärung dazu abgegeben, daß das Vorbringen erst in der Berufungsinstanz nicht auf Nachlässigkeit beruht.
342.
35Zutreffend weist die Klägerin darauf hin, daß das BetrAVG für den vorliegenden Fall entsprechend anzuwenden ist (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG) und ein Widerruf der Versorgungszusage wegen wirtschaftlicher Notlage nicht mehr möglich ist, seit dieser Sicherungsfall in § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BetrAVG alte Fassung durch Artikel 91 EGInsO vom 05.10.1994 mit Wirkung zum 01.01.1999 ersatzlos gestrichen wurde (so bereits BAG, DB 2004, 324 ff m.w.N.). Der Senat schließt sich der vorgenannten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts an und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf dessen Begründung.
36Eine abweichende Beurteilung rechtfertigt auch der Anstellungsvertrag nicht. Er enthält keinen Widerrufsvorbehalt wegen wirtschaftlicher Notlage. Nach der oben genannten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts kommt auch ein Widerruf, wie er in § 17 der Versorgungsordnung vom 18.12.1980 vorgesehen ist, nicht in Betracht. Im übrigen führt die Klägerin in ihrer Berufungserwiderung zutreffend aus, daß diese Regelung auf ihren Ehemann und sie selbst ohnehin keine Anwendung findet. Entgegen der Ansicht der Beklagten ergibt sich auch aus § 87 Abs. 2 Aktiengesetz im vorliegenden Fall keine Widerrufsmöglichkeit. Durch die Verweisung in § 87 Abs. 2 Satz 1 Aktiengesetz auf § 87 Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz wird eine angemessene Herabsetzung nur der dort genannten Vergütung, nicht aber von Ruhegehältern oder Hinterbliebenenbezügen, die in § 87 Abs. 1 Satz 2 Aktiengesetz genannt sind, ermöglicht; auch eine Kündigung nach § 87 Abs. 2 Satz 3 kommt insoweit nicht in Betracht (vgl. nur Hüffer, 6. Auflage, § 87 Aktiengesetz, Rdnrn. 4 und 6 am Ende).
373.
38Die Vereinbarung über die Zahlung einer Witwenrente wurde auch nicht durch die Schlußvereinbarung vom 01.06.1989 aufgehoben. Auch dies führt die Klägerin in ihrer Berufungserwiderung zutreffend aus (Bl. 298 f), zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierauf verwiesen. Der Wortlaut (insbesondere "... Anstellungsvertrag wie folgt geändert ..." und "§ 11 ... 2. entfällt ...") belegt dies eindeutig.
394.
40Aufgrund der vorstehenden Ausführungen kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte die Voraussetzungen des Widerrufs wegen wirtschaftlicher Notlage nach § 7 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 BetrAVG a.F. schlüssig dargelegt hat.
41Deshalb hat der Senat das Vorbringen in dem nicht nachgelassenen, nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatz vom 08.11.2004 nicht berücksichtigt (§ 296 a ZPO) und von der Wiedereröffnung der Verhandlung nach § 156 ZPO abgesehen.
425.
43Der Höhe nach hat das Landgericht rechnerisch fehlerhaft – entsprechend dem Antrag in erster Instanz – 1,00 € zuviel zugesprochen. Die korrekte Summe ergibt sich bereits aus dem Schriftsatz der Klägerin vom 13.08.2003 (dort S. 3) und beträgt 42.691,96 €. Dementsprechend wurde der Urteilstenor berichtigt.
446.
45Die Regelung in § 11 Nr. 1 der Schlußvereinbarung vom 01.06.1989, wonach das Ruhegehalt 8.000,00 € beträgt, rechtfertigt keine geringere Witwenrente. Der Ehemann der Klägerin hat nämlich unstreitig im Zeitpunkt seines Todes ein höheres Ruhegehalt von 5.165,58 € bezogen, das der Berechnung nach § 14 des Anstellungsvertrages deshalb zugrundezulegen ist.
467.
47Zu Recht verlangt die Klägerin von der Beklagten die Zahlung der Bruttorente. Da diese nämlich vereinbarungsgemäß einen Bruttobetrag schuldet, ist die Zahlungsklage auch darauf zu richten (vgl. für Lohnklagen von Arbeitnehmern Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 10. Auflage, § 71, Rdnr. 4 m.w.N.).
48Soweit die Beklagte sich darauf beruft, Steuern und Sozialversicherungsbeiträge bezahlt zu haben, ist Erfüllung nach ihrem eigenen Sachvortrag nicht eingetreten. Die Zahlungen, wie sie zuletzt noch in ihren Schriftsätzen vom 19.10.2004 und 25.10.2004 vorgetragen werden, erfolgten entweder unter Vorbehalt (vgl. letzte Seite des Schriftsatzes vom 19.10.2004) oder – hinsichtlich der Zahlungen von insgesamt 24.000,00 € (vgl. Schriftsatz vom 25.10.2004) - unter dem Druck der Zwangsvollstreckung der Klägerin. Den Zahlungen kommt deshalb keine Erfüllungswirkung im Sinne von § 362 Abs. 1 BGB zu (vgl. Palandt/Heinrichs, 63. Auflage, § 362 BGB, Rdnrn. 11 und 12 m.w.N.).
498.
50Den Zinsanspruch hat das Landgericht zu Recht aus dem Gesichtspunkt des Verzuges unter Berücksichtigung der vertraglich vereinbarten Fälligkeit der monatlichen Zahlungen bejaht. Die Beklagte erhebt hiergegen keine Einwendungen.
51II.
52Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht die Beklagte weiterhin verurteilt, beginnend ab August 2003 bis zum letzten Kalendertag jeden Monats bis zum Tode der Klägerin jeweils 3.260,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem ersten Folgemonat zu zahlen. Der Antrag gerichtet auf Zahlung zukünftiger Renten ist nach § 258 ZPO zulässig und nach den Ausführungen oben auch begründet.
53III.
54Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
55IV.
56Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Das Urteil stellt eine Einzelfallentscheidung dar, die der Senat auf der Grundlage vertretener und anerkannter Auffassungen in Rechtsprechung und Literatur getroffen hat. Die Rechtssache besitzt so weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderich.
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