Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 19 U 93/04

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 7.06.2004 verkündete Urteil der Zivilkammer I des Landgerichts Detmold wird zurückgewiesen.

Auf die Widerklage wird festgestellt, dass die Beklagte berechtigt ist, wegen nachfolgend aufgelisteter Mängel nachzubessern:

- an der Außenfassade sind Ausführungsmängel vorhanden und

durch Feuchtigkeitseinwirkungen Verfleckungen bzw. Vergrünungen

und Veralgungen aufgetreten;

- auf den nordseitigen Außenputzflächen im Innenhof haben sich durch

von den Geländerstäben ablaufendes Niederschlagswasser

Schmutzrinnsale gebildet;

- bei der Betonabgrenzungsmauer des Parkplatzes sind die

Tragösenvertiefungen zu erkennen;

- in die vorhandenen Lichtschachtmulden an der Zuwegung zum

Kinderspielplatz dringt Oberflächenwasser ein;

- die Außenwand vor und unterhalb der Lichtschächte ist undicht;

- bei den Trockner-Abluftrohren fehlen Gitterblenden;

- die Heizkesselverkleidung ist verbeult;

- die Wandnischen in den Schrankflächen im Treppenhaus sind nicht

gestrichen;

- die Holzpfosten der Pergola sind nicht fachgerecht befestigt. Es fehlt

insbesondere eine Aussteifungsdiagonale in den lastaufnehmenden

Feldern.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger 1/3 und die Beklagte 2/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen eine Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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