Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 22 U 81/04

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 25. März 2004 verkündete Urteil

der 7. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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