Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 20 U 174/04

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das am 17. Juni 2004 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund teilweise abgeändert.

Die Klage wird hinsichtlich der Klageanträge 1 – 3 abgewiesen. Im Übrigen bleibt das angefochtene Urteil aufrecht erhalten.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu ¾ und die Beklagte zu ¼.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Gegenseite Sicherheit in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages beibringt.


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