Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 15 W 507/04

Tenor

Der angefochtene Beschluss und der Beschluss des Amtsgerichts vom 18.05.2004 werden aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung auch über die Gerichtskosten und die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten des Verfahrens der sofortigen ersten und weiteren Beschwerde an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 1.500,00 Euro festgesetzt.


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