Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 3 Ss OWi 228/05

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird mit der Maßgabe verworfen, dass das angeordnete Fahrverbot entfällt.

Die Kosten der Rechtsbeschwerde trägt der Betroffene, jedoch wird die Gebühr für das Rechtsbeschwerdeverfahren um 1/2 ermäßigt. Die Landeskasse hat ein Halb der dem Verurteilten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.


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