Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 18 W 8/05

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenbeschluss der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 22.12.2004 - 3 O 292/04 - wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 2.000,00 Euro festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.


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