Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 3 Ws 212/05

Tenor

1.

Das Urteil der XVII. großen Strafkammer des Landgerichts Essen vom 10.11.2004 (Aktenzeichen: 52 KLs 33/04 LG Essen) wird dahingehend abgeändert und ergänzt, dass die Staatskasse auch die dem ehemaligen Angeklagten Y entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.

2.

Der Beschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Essen vom 18.01.2005 wird aufgehoben.

3.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der in diesem Verfahren dem ehemaligen Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.


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