Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 Vollz (Ws) 83/05
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG).
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 121
Abs. 2 StVollzG).
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§ 144 StVollzG begründet keinen Anspruch des Gefangenen auf eine bestimmte Form der Unterbringung (OLG Hamm NStZ 89, 592). Es kann auch keine Rede davon sein, dass ein bestimmter Standard für die Ausgestaltung der Hafträume und deren Fenster gilt. Solange der Bundesminister der Justiz von der Ermächtigung des § 144 Abs. 2 StVollzG keinen Gebrauch gemacht hat, werden die Grenzen für die Ausgestaltung des Haftraumes, einschließlich ihrer unmittelbaren Umgebung, durch das Grundrecht auf Wahrung der Menschenwürde und das Verbot unmenschlicher Behandlung gezogen (OLG Zweibrücken, NStZ 82, 221). Dass diese Grenze schon dadurch verletzt sein könnte, dass aus sachlich nachvollziehbaren Gründen eine Feinvergitterung an dem Zellenfenster des Betroffenen angebracht wurde, kann ernsthaft nicht behauptet werden.
Zitiert von
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Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 204 StObWs 221/23
3. November 2023
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204 StObWs 221/23 | 3. November 2023 |
Referenzen
- StVollzG § 116 Rechtsbeschwerde 1x
- StVollzG § 119 Entscheidung über die Rechtsbeschwerde 1x
- StVollzG § 144 Größe und Ausgestaltung der Räume 2x
- NStZ 89, 592 1x (nicht zugeordnet)
- NStZ 82, 221 1x (nicht zugeordnet)