Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 VAs 17/05

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Erlass des Vollstreckungshaftbefehls vom 4. April 2005 rechtswidrig war.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Be¬troffenen werden der Landeskasse auferlegt.

Der Geschäftswert wird auf 2.500,- € festgesetzt.


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