Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 3 U 289/04

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 2. September 2004 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung - abgeändert.

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 25.000,- EUR zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner der Klägerin allen materiellen Schaden zu ersetzen, der ihrem verstorbenen Ehemann Hans B. Böddeker aufgrund der Behandlung im Hause der Beklagten zu 1) im Jahr 1999 entstanden ist, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind. Im Übrigen ist dieser Feststellungsantrag in der Hauptsache erledigt.

Es wird ferner festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner der Klägerin allen materiellen Schaden zu ersetzen, der ihr selbst durch das Ableben ihres Ehemannes Hans B. Böddeker aufgrund der Behandlung im Hause der Beklagten zu 1) im Jahr 1999 entstanden ist, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Die Kosten des Rechtsstreits I. Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Von den Kosten der Berufungsinstanz tragen die Klägerin 43% in die Beklagten 57%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beiden Parteien wird gestattet, die Vollstreckung der jeweils anderen Seite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die andere Seite zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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