Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 9 U 37/05

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 29. Dezember 2004 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte seinerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.


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