Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 2 Ss OWi 461/05

Tenor

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Hagen zurückverwiesen.


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