Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 8 U 189/04

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 6. August 2004 abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, gegenüber der U AG folgende Erklärung abzugeben:

Ich kündige hiermit die Telefon- und Telefaxanschlüsse mit den Nummern ##### und ###### im Ortsnetz T.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Wert der Berufung: 6.000,00 €.


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