Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 6 WF 297/05

Tenor

Die sofortige Beschwerde der betroffenen Kinder, vertreten durch die Rechtsanwälte I und T in T2 vom 12. August 2005 (§ 620 c ZPO) gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Paderborn vom 10.08.2005 wird als unzulässig verworfen.

Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) vom 17. August 2005 (§ 620 c ZPO) gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Paderborn vom 10.08.2005 und der von den Beteiligten zu 1) und 2) gleichzeitig gestellte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 620 e ZPO) werden zurückgewiesen.

Die Beteiligten zu 1) und 2) tragen die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu je 1/2.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Beteiligten zu 2) und 3) zu je 1/3 und den betroffenen Kindern zu je 1/6 auferlegt.

Der Beschwerdewert beträgt 1500 €.


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