Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 2 (s) Sbd. VIII 150/05

Tenor

Dem Antragsteller wird anstelle seiner gesetzlichen Gebühren (Gebühren gemäß Nr. 4100, 4101, 4104, 4105, 4112, 4113, 4114, 4115 und 4116 VV RVG) in Höhe von 2.507,00 EURO eine Pauschgebühr in Höhe von 3.000,00 EURO (in Worten: dreitausend EURO) bewilligt.

Der weitergehende Antrag wird abgelehnt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.