Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 Ss OWi 402/05

Tenor

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Siegen zurückverwiesen.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Betroffene der vorsätzlichen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen (Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß § 24 StVG, § 18 Abs. 5 S. 2 Nr. 1, § 49 Abs. 1

Nr. 18 StVO) in drei Fällen schuldig ist.


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