Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 2 (s) Sbd. VIII – 221/05

Tenor

Der Antragstellerin wird anstelle ihrer gesetzlichen Gebühren in Höhe von 1.634,00 EURO eine Pauschgebühr in Höhe von 2.000,00 EURO (in Worten: zweitausend EURO) bewilligt.

Der weitergehende Antrag wird abgelehnt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen