Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 2 (s) Sbd. VIII – 221/05

Tenor

Der Antragstellerin wird anstelle ihrer gesetzlichen Gebühren in Höhe von 1.634,00 EURO eine Pauschgebühr in Höhe von 2.000,00 EURO (in Worten: zweitausend EURO) bewilligt.

Der weitergehende Antrag wird abgelehnt.


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