Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 21 U 66/05

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das am 17.2.2005 verkündete Urteil des Landgerichts Essen teilweise abgeändert.

Die Beklagten zu 1, 3 und 4 werden verurteilt, an die Kläger 60.538,92 € nebst 4 % Zinsen seit dem 20.12.2003 zu zahlen.

Der weitergehende Zinsanspruch gegen die Beklagten zu 1, 3 und 4 und die Klage gegen den Beklagten zu 2 bleiben abgewiesen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Kläger werden zu drei Fünfteln den Beklagten zu 1, 3 und 4 als Gesamtschuldnern und zu je einem Fünftel den beiden Klägern auferlegt.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1, 3 und 4 haben diese selbst zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 fallen je zur Hälfte den beiden Klägern zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Jede Partei kann die Zwangsvollstreckung der jeweiligen Gegenpartei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils für sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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