Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 2 Ss OWi 769/05

Tenor

1.

Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.

2.

Eine Entscheidung des Senats über die weitere Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss der 1. auswärtigen Strafkammer des Landgerichts Bochum vom

3. August 2005 ist nicht veranlasst.


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