Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 15 W 414/05

Tenor

Die weitere Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Wertfestsetzung des Landgerichts abgeändert wird.

Der Beteiligte zu 1) hat die den Beteiligten zu 2) und 3) im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der ersten und weiteren Beschwerde wird auf 20.000,00 Euro festgesetzt.


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