Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - (2) 4 Ausl. A 34/05 (17 u. 27/06)

Tenor

Der Auslieferungshaftbefehl vom 9. Mai 2005 wird aufgehoben.

Die Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafverfolgung aufgrund des Europäischen Haftbefehls des Landgerichts Wiener Neustadt vom 08. März 2005 - 34 Ur 352/04 k - wird für unzulässig erklärt.


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