Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 12 U 108/05

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 11.08.2005 abgeändert.

Unter Aufhebung des Versäumnisurteils des Landgerichts vom 14.04.2005 wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die durch seine Säumnis verursachten Kosten.

Die übrigen Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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