Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 3 Ss OWi 171/06
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.
1
G r ü n d e :
2I.
3Durch Bußgeldbescheid der Stadt C vom 23.08.2004 ist gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen Verstoßes gegen §§ 37 Abs. 2, 49 StVO i.V.m. § 24 StVG eine Geldbuße von 125,- € und ein Fahrverbot von einem Monat Dauer verhängt worden. Den dagegen gerichteten Einspruch des Betroffenen hat das Amtsgericht Bielefeld zunächst mit Urteil vom 09.03.2005 gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen. Dieses Urteil ist durch den Senat mit Beschluss vom 23.06.2005 mit den zugrun-
4deliegenden Feststellungen aufgehoben worden.
5In dem erneuten Hauptverhandlungstermin vom 11.01.2006 hat der unterbevollmächtigte Verteidiger des Betroffenen beantragt, den Betroffenen von seinem persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden. Diesen Antrag hat das Amtsgericht Bielefeld in der Hauptverhandlung vom 11.01.2006 abgelehnt und den Einspruch des Betroffenen durch Urteil vom selben Tage nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen.
6Gegen das dem Verteidiger am 25.01.2006 zugestellte Urteil richtet sich die am 17.01.2006 per Telefax eingegangene Rechtsbeschwerde vom selben Tage, die mit Schriftsatz vom 27.02.2006 - eingegangen per Telefax am selben Tag - mit der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet worden ist.
7II.
8Die zulässige Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat in der Sache keinen Erfolg.
91.
10Die Verwerfung des Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid unter Verletzung der §§ 73 Abs. 2, 74 Abs. 2 OWiG kann ausschließlich mit der Verfahrensrüge geltend gemacht werden (Göhler, OWiG, 14. Aufl., § 74 Rdnr. 48 b m.w.N.). Soweit der Beschwerdeführer rügt, er sei zu Unrecht nicht von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden worden (Rüge der Verletzung des § 73 Abs. 2 OWiG), genügt seine Rüge nicht den Anforderungen an die ordnungsgemäße Begründung der Verfahrensrüge gemäß § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 S. 2 StPO. Soll mit der Rechtsbeschwerde gegen ein Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG nämlich gerügt werden, dass der Betroffene zu Unrecht von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden worden ist, so gehört zur ordnungsgemäßen Begründung der Vortrag, dass dem Verteidiger, der den Entpflichtungsantrag gestellt hat, eine schriftliche Vertretungsvollmacht erteilt und diese dem Gericht nachgewiesen war (OLG Köln, NZV 2002, 466 und NStZ 2002, 268).
11Die Rechtsfehlerhaftigkeit des Verwerfungsurteils nach § 74 Abs. 2 OWiG kann auch darauf beruhen, dass der Betroffene pflichtwidrig nicht von seiner Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden und aus diesem Grund zu Unrecht als säumig behandelt worden ist (OLG Köln, NStZ 2002, 268 und NZV 2002, 466, 468, je m.w.N.). Die Bestimmung des § 74 Abs. 2 OWiG ist verletzt, wenn dem Antrag des Betroffenen auf Entbindung von der Anwesenheitspflicht in der Hauptverhandlung nicht entsprochen worden ist, obwohl die Voraussetzungen dafür gemäß
12§ 73 Abs. 2 OWiG vorgelegen haben (OLG Köln, NStZ 2002, 268 und NZV 2002, 466, 468, je m.w.N.).
13Soll dies mit der Rechtsbeschwerde gerügt werden, so muss das Vorbringen auch insoweit wiederum den Anforderungen der § 344 Abs. 2 S. 2 StPO, § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG genügen. Es muss mithin so vollständig sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein aufgrund der Begründungsschrift prüfen kann, ob der geltend gemachte Verfahrensfehler vorliegt, wenn das tatsächliche Vorbringen zutrifft. Erforderlich ist daher, dass der Rechtsbeschwerdebegründung entnommen werden kann, ob die Voraussetzungen für eine Entpflichtung vollständig vorgelegen haben (OLG Köln, NStZ 2002, 268, 269 und NZV 2002, 466, 468, je m.w.N.).
14In formeller Hinsicht ist die Entbindung des Betroffenen gemäß § 73 Abs. 2 OWiG davon abhängig, dass er einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Der Verteidiger bedarf zur Stellung des Entpflichtungsantrags einer - über die Verteidigervollmacht hinausgehenden - Vertretungsvollmacht (OLG Köln, NStZ 2002, 268, 269 und NZV 2002, 466, 468; BayObLG, NStZ-RR 2000, 247, je m.w.N.). Die fehlende Vertretungsvollmacht des Verteidigers lässt das Erfordernis der Antragsbescheidung
15vor Erlass des Verwerfungsurteils entfallen (OLG Köln, NStZ 2002, 268, 269;
16KK-OWiG-Senge, 3. Aufl. § 73 Rdnr. 19, vgl. auch BGH NJW 1974, 868, 869 m.w.N.). Soll mit der Rechtsbeschwerde gegen ein Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG gerügt werden, dass der Betroffene zu Unrecht nicht von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden worden ist, muss deshalb zur ordnungsgemäßen Begründung der Rüge auch vorgetragen werden, dass Verteidiger, der den Entpflichtungsantrag gestellt hat, Vertretungsvollmacht hatte (OLG Köln, NStZ 2002, 268, 269 und NZV 2002, 466, 468 je m.w.N.).
17Daran fehlt es in der vorliegenden Beschwerdebegründung. Es heißt dort hierzu lediglich wie folgt:
18"Zu der Hauptverhandlung am 11.01.2006 um 08.30 Uhr ist der Betroffene selbst nicht erschienen. Er war jedoch durch den unterbevollmächtigten Rechtsanwalt T als Verteidiger vertreten. Dieser stellte den nachfolgenden Entbindungsantrag:."
19Dass Rechtsanwalt T als Unterbevollmächtigter des Verteidigers sich vor Stellung des Entbindungsantrags durch eine schriftliche Vertretungsvollmacht gegenüber dem Amtsgericht legitimiert hatte, teilt die Rechtsbeschwerde dagegen nicht mit. Auch in dem Entbindungsantrag selbst heißt es hierzu nach dem Vortrag der Rechtsbeschwerde lediglich:
20"Der Betroffene wird jedoch im Termin durch den unterbevollmächtigten Verteidiger Herrn Rechtsanwalt T vertreten."
21Allein der Umstand, dass Rechtsanwalt T in Untervollmacht für den Verteidiger Rechtsanwalt L aus N bei der Stellung des Entbindungsantrags gehandelt hat, bedeutet nicht, dass sich Rechtsanwalt T über eine bloße Verteidiger(unter-)vollmacht hinaus auch als zur Vertretung des Betroffenen schriftlich bevollmächtigt gegenüber dem Amtsgericht legitimiert hatte. Ebensowenig ergibt sich aus dem Vortrag der Rechtsbeschwerde, dass dem unterbevollmächtigten Verteidiger Rechtsanwalt T überhaupt durch den Betroffenen eine entsprechende Vertretungsvollmacht erteilt worden war. Dies gilt im Übrigen auch hinsichtlich des Vortrags der Rechtsbeschwerde zu der Bevollmächtigung des Verteidigers Rechtsanwalt L.
222.
23Die Rüge der Verletzung des § 73 Abs. 2 OWiG i.V.m. § 74 Abs. 2 OWiG - fehlerhaftes Nichtentbinden des Betroffenen von seiner Verpflichtung zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung - ist darüber hinaus aber auch in sich unschlüssig und wäre deshalb - ihre Zulässigkeit unterstellt - auch nicht begründet. Nach dem Vorbringen der Rechtsbeschwerde hat das Amtsgericht nämlich zu Recht die Anwesenheit des Betroffenen zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhaltes für erforderlich gehalten, § 73 Abs. 2 OWiG.
24Nach dem Vorbringen der Rechtsbeschwerde hat der Betroffene seinen über den unterbevollmächtigten Verteidiger am 10.01.2006 gestellten Entbindungsantrag wie folgt begründet:
25"Soweit sich der Betroffene zur Sache bereits geäußert hat, wird er sich in der Hauptverhandlung nicht weiter zur Sache äußern.
26Der Betroffene bestreitet nicht, das Fahrzeug am Tattag zur Tatzeit gefahren zu haben. Er räumt dies vielmehr ein. Daher ist seine Identifizierung im Termin nicht notwendig.
27Darüber hinaus ist der Betroffene am Terminstag beruflich verhindert, was sein Fernbleiben genügend entschuldigt (...).
28Der Betroffene wird jedoch im Termin durch den unterbevollmächtigten Verteidiger Herrn RA T vertreten.
29Daher ist auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten dem Betroffenen eine Anreise von N zu dem Amtsgericht nach C insbesondere zur anberaumten Terminsstunde nicht zuzumuten, weil er hierfür zwei Urlaubstage nehmen müsste."
30Diesen Antrag hatte das Amtsgericht mit folgender Begründung abgelehnt:
31"Der Betroffene wird von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen zum Hauptverhandlungstermin nicht entbunden, da seine Anwesenheit erforderlich ist.
32Er hat erstmals in der Hauptverhandlung vorgetragen, dass er ortsfremd sei und sich bei der Tat auf der Suche nach einer Mc Donalds-Filiale befunden habe. Er hat erklärt, auf der Hinfahrt ein Hinweisschild auf Mc Donalds gesehen zu haben. Ein solches Hinweisschild ist dem Gericht nicht bekannt. Zur Aufklärung der Frage, ob ein Augenblicksversagen vorliegt, sind damit weitere Nachfragen an den Betroffenen erforderlich."
33Die Rechtsbeschwerde teilt dann mit, dass in der Hauptverhandlung vom 10.01.2006 u.a. folgender Beweisantrag durch den unterbevollmächtigten Verteidiger für den Betroffenen gestellt werden sollte:
34"In dem Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen Herrn B
35Az.: 35 OWi 13 Js 40/05 - 33/05 wird hilfsweise beantragt:
36v o n d e r V e r h ä n g u n g e i n e s F a h r v e r b o t e s a b -
37z u s e h e n.
38Gründe:
39Das Fahrverbot ist vom Gesetzgeber als "Denkzettel" für nachlässige und leichtsinnige Kraftfahrer vorgesehen, um den Täter vor einem Rückfall zu warnen und ihm ein Gefühl für den zeitweisen Verlust des Führerscheins und den Verzicht auf die aktive Teilnahme am Straßenverkehr zu vermitteln. Diese Warnungs- und Besinnungsfunktion kann das Fahrverbot - auch im Hinblick auf seinen Strafcharakter - nur erfüllen, wenn es sich in einem kurzen zeitlichen Abstand zur Tat auf den Täter auswirkt. Da das Fahrverbot in erster Linie spezialpräventiven Zwecken dient, kann es seinen Sinn verloren haben, wenn zwischen dem Verkehrsverstoß und Wirksamwerden der Anordnung des Fahrverbotes ein längerer Zeitraum liegt (...).
40Ferner ist von der Verhängung des Fahrverbotes auch deshalb abzusehen, weil der ortsfremde Betroffene durch Suche nach der örtlichen Mc Donalds-Filiale einen Augenblick abgelenkt war. Er befand sich zur Tatzeit auf der Rückfahrt von I in der früheren DDR nach N auf der BAB ##.
41Dort war ein Hinweisschild auf Mc Donalds in C sichtbar. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Betroffene bereits etwa 500 km Fahrstrecke zurückgelegt und noch etwa 250 km vor sich. Bei einer leichten Unaufmerksamkeit ist auch bei Vorliegen eines Regelfalles die Erhöhung der Geldbuße ausreichend (...)."
42Die Rechtsbeschwerde trägt damit selbst vor, dass entsprechend der Begründung der den Entbindungsantrag ablehnenden Entscheidung des Amtsgerichts nähere Ausführungen zur Ablenkung des Betroffenen durch das genannte Mc Donalds-Schild und damit zur Frage des Augenblicksversagens in der Hauptverhandlung vom 10.01.2006 erfolgen sollten. Der Betroffene wollte sich nämlich dort ausdrücklich auf ein solches Augenblicksversagen aus den genannten Gründen beziehen. Dann war aber seine ergänzende Vernehmung zu dieser Frage gerade erforderlich. Der anwesende unterbevollmächtigte Verteidiger, der bei dem Tatgeschehen selbst naturgemäß nicht anwesend war, konnte die hierzu erforderlichen Nachfragen des Gerichtes aus eigener Anschauung nicht beantworten. Dies konnte nur der Betroffene selbst. Der Betroffene hat sich hier auch prozessual widersprüchlich verhalten. Er kann nicht einmal im Rahmen seines Entbindungsantrages erklären, er wolle sich nicht weiter zur Sache äußern, um dann andererseits basierend auf seinen vom Gericht noch nicht überprüften Angaben das Absehen vom Fahrverbot zu verlangen. Obwohl der von der Rechtsbeschwerde mitgeteilte Hilfsbeweisantrag zur Verhängung des Fahrverbotes gegenüber dem Amtsgericht nicht mehr gestellt worden ist, verdeutlicht dieser Antrag doch die Richtigkeit der Einschätzung des Amtsgerichts, dass es sehr wohl auf die Frage der Ablenkung des Betroffenen durch das Mc Donalds-Schild im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen für die Verhängung des Fahrverbotes entscheidend ankam. Damit gebot die Aufklärungspflicht das Erscheinen des Betroffenen in der Hauptverhandlung.
433.
44Der Betroffene war von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung auch nicht deshalb zu entbinden, weil ihm das Erscheinen dort aus beruflichen Gründen unzumutbar war. Wird eine Verhinderung aus zwingenden beruflichen Gründen geltend gemacht, ist der Betroffene nämlich nur dann entschuldigt, wenn er dem Gericht vor dem Termin die Gründe im Einzelnen darlegt, die sein Fernbleiben auch bei Abwägung des öffentlichen Interesses an der Durchführung der Verhandlung als gerechtfertigt erscheinen lassen (BayObLG NStZ 2003, 98).
45Grundsätzlich haben nämlich berufliche Verpflichtungen gegenüber der Pflicht, zu einem bestimmten Zeitpunkt vor Gericht zu erscheinen, zurückzutreten. Nur in besonderen Einzelfällen können auch berufliche Hinderungsgründe dazu führen, dass das Fernbleiben einem Betroffenen nicht zum Vorwurf gemacht werden kann. Darüber, ob für einen Betroffenen ein Fall vorliegt, in dem ihm die Teilnahme an der Hauptverhandlung wegen anderweitiger beruflicher Verpflichtungen unzumutbar ist, ist durch Abwägen der öffentlich-rechtlichen Pflicht, in der Hauptverhandlung zu erscheinen, gegen den Grund seines Ausbleibens zu befinden. Bei der Güterabwägung sind insbesondere Art und Anlass der beruflichen Inanspruchnahme auf der einen und die Bedeutung des den Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens bildenden Vorwurfs auf der anderen Seite zu berücksichtigen. Diese persönlichen Gründe, die im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen sind, kennt nur der Betroffene. Er hat sie daher dem Gericht mitzuteilen (BayObLG, a.a.O.).
46Diesen Anforderungen genügt der knappe und unsubstantiierte Vortrag in dem Entbindungsantrag, wie er oben wiedergegeben ist, nicht. Der Betroffene hat hierzu in dem Entbindungsantrag vom 10.01.2006 allein vorgetragen, er sei "beruflich verhindert". Welcher Art diese Verhinderung war, wird dagegen nicht näher dargelegt.
474.
48Schließlich war dem Betroffenen das persönliche Erscheinen in der Hauptver-
49handlung vom 10.01.2006 auch nicht aufgrund der Entfernung zwischen N, seinem Wohnort, und dem Gerichtsort in C unzumutbar. Der Vortrag des Betroffenen, er müsse für die Wahrnehmung des Gerichtstermins zwei Urlaubstage nehmen, ist bereits in sich nicht schlüssig. Unter Zugrundelegung einer Terminsdauer von einer Stunde und der von dem Betroffenen vorgetragenen Fahrtzeit für die genannte Strecke von rund zweieinhalb Stunden wäre der Betroffene gegen 12.00 Uhr mittags wieder in N zurück gewesen, und zwar am Tage der Verhandlung. Es bliebe allein der Umstand, dass der Betroffene die Reise gegen 06.00 Uhr morgens antreten müsste, um rechtzeitig um 08.30 Uhr an der Gerichtsstelle zu sein, ggf. unter Zugrundelegung einer Karenzzeit von
5030 Minuten auch entsprechend eher. Dies stellt zwar fraglos eine Lästigkeit dar, war dem Betroffenen andererseits aber nicht unzumutbar. Hier ist nämlich zu berücksichtigen, dass es für den Betroffenen immerhin um die Verhängung eines einmonatigen Fahrverbotes und damit um eine nicht unerhebliche Rechtsfolge ging. Auch musste das Verfahren angesichts der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung mehr als anderthalb Jahre zurückliegenden Tatzeit auch deutlich beschleunigt werden, um dem Zweck des Fahrverbotes als Besinnungsmaßnahme gerecht zu werden, das nur dann Sinn haben kann, wenn kein allzu großer zeitlicher Abstand zwischen dem Verkehrsverstoß und der Vollstreckung des Fahrverbotes liegt.
51Die Rechtsbeschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 473 Abs. 1 StPO als unbegründet zu verwerfen.
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