Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 20 U 236/05
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 15. November 2005 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufungsinstanz nach einem Streitwert von 92.032,54 €.
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Gründe:
2Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. II ZPO zurückzuweisen, weil der Senat einstimmig davon überzeugt ist,
3daß die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat,
4daß die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und
5daß weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern.
6Auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 05. März 2005 wird Bezug genommen.
7Die Gegenvorstellungen des Klägers im Schriftsatz vom 10.05.2006 erlauben keine abweichende Einschätzung der Erfolgsaussicht.
8Der Senat bleibt bei seiner Ansicht, daß die für den Schadensersatz entwickelten Kriterien auf den vertraglichen Anspruch eines Versicherungsnehmers nicht übertragbar sind und daß die Entscheidung des Reichsgerichts vom 25.04.1921 (RGZ 102, 143) nicht einschlägig ist.
9Die Revision ist nicht zuzulassen, denn eine Divergenz hinsichtlich der Anwendbarkeit der vom Reichsgericht dargelegten Kriterien auf versicherungsvertragliche Ansprüche ist nicht ersichtlich. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eindeutig:
10Im Urteil vom 27.05.2001 – IV ZR 130/00 – VerR 2001, 1013) ist ausdrücklich klargestellt worden, daß eine Teilklage lediglich die Frist des § 12 Abs. 3 VVG wahren kann, daß dies für eine Unterbrechung der Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 VVG jedoch nicht in Betracht kommt.
11Eine Divergenz zwischen der Rechtsprechung des IV. Zivilsenats zu der des III. Zivilsenats ist nicht auszumachen: Die Entscheidung der III. Senats vom 02.05.2002 (III ZR 135/01 – VersR 2002, 1253) verhält sich ausschließlich zum Schadensersatzrecht und berücksichtigt eine Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse, eine Problematik, die bei einem vertraglichen Anspruch eines Versicherungsnehmers in der Unfallversicherung nicht zu besorgen ist. In seiner Entscheidung hat der III. Zivilsenat überdies klargestellt, daß die Einholung eines Sachverständigengutachtens im Rahmen einer gerichtlichen Beweisaufnahme nicht den Zweck hat, es dem Kläger zu ermöglichen, seinen Schaden abschließend zu beziffern, sondern daß es vielmehr es zu Lasten eines Klägers gehe, wenn er seine Forderung betragsmäßig nicht hinreichend überschaue.
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