Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 2 Ws 145 u. 146/06
Tenor
1.
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers nicht ausgeräumt werden, auf dessen Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.
2.
Der Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers wird zurückgewiesen.
1
Zusatz:
2Die Bestellung eines Pflichtverteidigers für den Verurteilten im Beschwerdeverfahren war abzulehnen. Zwar kommt die Beiordnung eines Pflichtverteidigers entsprechend § 140 Abs. 2 StPO auch im Vollstreckungsverfahren (ausnahmsweise) dann in Betracht, wenn die Mitwirkung eines Verteidigers wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage geboten erscheint, weil der Verurteilte zur eigenen Verteidigung nicht hinreichend in der Lage ist. Diese Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor.
3Da das Beschwerdeverfahren durch die zu treffende Entscheidung des Senats endgültig abgeschlossen wird, scheidet eine Beiordnung ohnehin aus. Eine rückwirkende Bestellung eines Verteidigers zur Honorierung der Beschwerdebegründung aus der Staatskasse ist schlechthin ausgeschlossen (vgl. Senatsbeschluss vom 17. April 2001 – 2 Ws 85/01 -; Beschluss des 1. Strafsenats des OLG Hamm in 1 Ws 16/04; Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl.,
4§ 141 Rdnr. 8). Weitere Verteidigungshandlungen sind im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht erforderlich.
5Bei der Entscheidung über die Ablehnung der Beiordnung eines Pflichtverteidigers handelt es sich nicht um eine Entscheidung des Senats, sondern um eine solche des Vorsitzenden gemäß § 141 Abs. 4 StPO.
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