Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 2 Ws 145 u. 146/06

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers nicht ausgeräumt werden, auf dessen Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.

2.

Der Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers wird zurückgewiesen.


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