Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 Vollz (Ws) 306 u. 307/06

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und zur Fortbildung des Rechts zugelassen.

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Festsetzung des Ge-schäftswertes aufgehoben.

Die Anträge des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung werden als unbe-gründet verworfen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Betroffenen auferlegt (§ 121 Abs. 2 StVollzG).


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