Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 8 U 199/02

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 3. September 2002 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg teilweise abgeändert.

Auf die Widerklage des Beklagten wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, dem Beklagten den Schaden zu ersetzen, der ihm daraus erwächst, dass

a)

die Klägerin seit dem 30.07.2001 bis einschließlich 30.07.2003 in eigenen Räumen in T, O-Wall, eine eigene Steuerberater- und Wirtschaftsprüferpraxis betrieben hat und

b)

sie entgegen dem zwischen den Parteien geschlossenen Sozietätsvertrag ohne Zustimmung des Beklagten alle Mandanten der gemeinsamen Praxis mit dem Anschreiben vom 27. Juli 2001 über ihre sofortige Kündigung informiert hatte, verbunden mit der Aufforderung, die weitere Bearbeitung des bestehenden Mandats ihr zu übertragen, wobei die Klägerin gleichzeitig dem Schreiben eine entsprechende vorformulierte Vollmacht beilegte und gleichzeitig die gemeinsamen Mandanten darüber informierte, dass die bisherigen Mitarbeiter der gemeinsamen Praxis: L, T2, L2, F, H, und I nun in ihrer neuen Praxis zur weiteren Bearbeitung der bestehenden Mandate zur Verfügung stünden.

Auf die (in zweiter Instanz erweiterte) Widerklage wird die Klägerin ferner verurteilt, an den Beklagten 122.710,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.01.2006 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz, des ersten Durchgangs der Berufungsinstanz und des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin 80 % und der Beklagte 20 %.

Die nach der Zurückverweisung an den Senat im weiteren Berufungsverfahren angefallenen Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beide Parteien können jeweils die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird – in Ergänzung des Senatsbeschlusses vom 30. April 2003 – ab dem 28.12.2005 auf bis zu 1.300.000,00 € festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 117 118 119 120 121 122 123 124 125 126 127 128 129 130 131

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.