Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 2 Ss OWi 455/06
Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht Recklinghausen zurückverwiesen.
1
G r ü n d e :
2I.
3Das Amtsgericht Recklinghausen hat den in erheblichem Umfang straßenverkehrsrechtlich in Erscheinung getretenen Betroffenen, der seinen Hauptwohnsitz in der Slowakei und seinen Nebenwohnsitz in den Niederlanden hat, am 7. April 2006 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße in Höhe von 300,00 EUR verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot von zwei Monaten verhängt.
4Ferner hat es bestimmt, dass das Fahrverbot mit der amtlichen Verwahrung des Führerscheins wirksam wird, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten ab Rechtskraft des Urteils.
5Das Amtsgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
6"Am 28.06.2005 gegen 18.51 Uhr befuhr der Betroffene als Führer des Pkw mit dem Kennzeichen ##-## ##, Fabrikat Daimler-Chrysler, die Autobahn A ## von S in Fahrtrichtung N. In Höhe des Kilometers 43 ist dort die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h begrenzt. Der Betroffene fuhr dort eine Geschwindigkeit von 134 km/h. Diese Geschwindigkeit wurde von dem Zeugen M durch Messungen mit dem ProViDa/PPS-System gemessen. Die Messstrecke betrug 300 m, die Messzeit 7,56 Sekunden. Der Betroffene fuhr ungefähr diese Geschwindigkeit weiter, auch nachdem die Geschwindigkeitsbegrenzung aufgehoben worden war. Er reduzierte die Geschwindigkeit auch nicht, als erneut die Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h beschränkt wurde. In Höhe des Kilometers 50 auf der Autobahn A 43 fuhr der Betroffene trotz der dort nur erlaubten 80 km/h eine Geschwindigkeit von 160 km/h. Hierbei wurde er wiederum von dem Zeugen M gemessen. Verwendet wurde wiederum das ProViDa/PPS-System. Die Messstrecke betrug 300 m, die Messzeit 6,38 Sekunden. Als der Betroffene angehalten wurde, gab er den Verkehrsverstoß zu."
7Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde, die er unter näheren Ausführungen mit der Verletzung materiellen Rechts begründet hat.
8Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das angefochtene Urteil mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Recklinghausen zurückzuverweisen.
9II.
10Die gem. § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde ist rechtzeitig eingelegt und fristgemäß begründet worden.
11Sie hat auch in der Sache - zumindest vorläufig - Erfolg.
121.
13Das angefochtene Urteil ist auf die Sachrüge bereits im Schuldspruch aufzuheben.
14a.
15Das Amtsgericht ist entgegen der Annahme des Bußgeldbescheides nicht von einer tatmehrheitlichen, sondern von einer tateinheitlichen Begehungsweise ausgegangen und hat den Betroffenen darüber hinaus teilweise freigesprochen. Hierzu hat es Folgendes ausgeführt:
16"Beide Messpunkte liegen nur ca. 7 km voneinander entfernt. Alleine das Aufheben der Geschwindigkeitsbegrenzung rechtfertigt nicht die Annahme einer neuen Tat. Es konnte nicht sicher festgestellt werden, dass eine vollständig neue Verkehrssituation vorgelegen hat. Deswegen war in dubio pro reo von einer tateinheitlichen Begehungsweise auszugehen. Insoweit musste der Betroffene teilweise freigesprochen werden."
17Es begegnet rechtlichen Bedenken, ob die vom Tatrichter vorgenommene rechtliche Wertung zutreffend ist, dass es sich bei dem dem Betroffenen vorgeworfenen Verhalten lediglich um eine Tat handelt. Nach § 19 Abs. 1 OWiG wird nur eine Geldbuße festgesetzt, wenn dieselbe Handlung mehrere Gesetze verletzt, nach denen sie als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann. "Dieselbe Handlung" im Sinne des Gesetzes ist dabei eine einzige Willenbetätigung oder eine natürliche Handlungseinheit. Letztgenannte ist gegeben, wenn mehrere Verhaltensweisen in einem solchen unmittelbaren (räumlichern und zeitlichen) Zusammenhang stehen, dass das gesamte Tätigwerden bei natürlicher Betrachtungsweise auch für einen Dritten (objektiv) als ein einheitlich zusammengefasstes Tun anzusehen ist (vgl. hierzu Beschluss des erkennenden Senats vom 17. Februar 2006 = DAR 2006, 338; vgl. auch OLG Rostock VRS 107, 461; Göhler, OWiG, 14. Aufl., Vor § 19 Rdnr. 3).
18Dass es sich bei mehreren Geschwindigkeitsüberschreitungen auch im Verlaufe einer Fahrt regelmäßig um mehrere Taten im materiellen und prozessualen Sinne handelt, ist – soweit ersichtlich – einhellige Meinung in Rechtsprechung und Lehre (vgl. hierzu OLG Brandenburg, NZV 2006, 109 m. w. Nachw.). Der Umstand, dass die mehreren Verstöße während derselben Fahrt begangen wurden, ändert nichts daran, dass das Fahren als solches keine rechtliche Klammer zu den einzelnen Fehlverhaltensweisen im Straßenverkehr bildet. Eine einzige Tat im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit ist lediglich dann anzunehmen, wenn strafrechtlich oder ordnungswidrigkeitenrechtlich erhebliche Verhaltensweisen durch einen derart unmittelbaren zeitlich-räumlichen und inneren Zusammenhang gekennzeichnet sind, dass sich der gesamte Vorgang bei natürlicher Betrachtungsweise auch für einen unbeteiligten Dritten als ein einheitliches zusammengehörendes Tun darstellt (vgl. OLG Brandenburg,a.a.O.; OLG Hamm VRS 42, 432; 46, 370; OLG Düsseldorf, NZV 1994, 118; 2001, 273; OLG Köln, NZV 1994, 292). Ein derartiger Ausnahmefall ist hier nicht zu bejahen. Zum einen war die Geschwindigkeitsbeschränkung zwischendurch aufgehoben, zum anderen war - abgesehen davon, dass in den Urteilsgründen nicht die Länge des zwischenzeitlich freigegebenen Abschnitts mitgeteilt wird - die Geschwindigkeitsüberschreitung nach immerhin sieben Kilometern bei der zweiten Messung erheblich höher als bei der ersten.
19Schon aufgrund dieser Umstände lassen sich die einzelnen Verkehrsverstöße unschwer voneinander abgrenzen und rechtfertigen die Annahme einer tatmehrheitlichen Begehungsweise selbst dann, wenn man zugunsten des Rechtsmittelführers davon ausgeht, dass er die einzelnen Geschwindigkeitsüberschreitungen auf einer nicht durch Pausen unterbrochenen Fahrt und aus einem einheitlichen Motiv heraus beging (vgl. hierzu auch OLG Brandenburg, a.a.O.).
20Mehrfache, ineinander übergehende Geschwindigkeitsüberschreitungen werden nur dann bei natürlicher Betrachtung des Gesamtverhaltens des Betroffenen als einheitliche Tat im sachlich-rechtlichen Sinn angesehen werden können, wenn sie auf einer einheitlichen Willensbetätigung des Fahrtzeugsführers beruhen. Eine solche lässt sich regelmäßig nur bei vorsätzlichen Geschwindigkeitsverstößen annehmen, während Fahrlässigkeitstaten – wie vorliegend – regelmäßig unterschiedliche sachgedankliche Ursachen in der Person des Fahrers haben. Besteht nach dem Inhalt der Entscheidungsgründe des bußgeldrichterlichen Urteils danach kein Anhaltspunkt dafür, dass der Rechtsverstoß des Betroffenen auf gleichartigen Gründen der Nachlässigkeit beruht, ist von tatmehrheitlicher Begehungsweise auszugehen, soweit nicht im Übrigen ein unmittelbarer zeitlich-räumlicher innerer Zusammenhang der einzelnen Verstöße besteht.
21Selbst wenn der Betroffene sein Rechtsmittel auf den Rechtsfolgenausspruch hätte beschränken wollen, wofür die Ausführungen in der Rechtsbeschwerdebegründung sprechen, da diese sich ausschließlich mit der Rechtsfolgenseite befassen, wäre diese Beschränkung schon wegen des vorstehenden rechtlichen Mangels des Urteils nicht wirksam gewesen.
22Der Teilfreispruch des Amtsgerichts war nicht veranlasst. Zwar hat das Amtsgericht anders als die Bußgeldbehörde in ihrem Bußgeldbescheid nicht zwei Geschwindigkeitsüberschreitungen angenommen, sondern den Betroffenen lediglich wegen einer Ordnungswidrigkeit verurteilt. Es hat jedoch die beiden Geschwindigkeitsüberschreitungen als erwiesen erachtet und statt einer tatmehrheitlichen lediglich eine tateinheitliche Begehungsweise angenommen. Unter diesen Umständen war für einen Teilfreispruch kein Raum, der nur bei einem nicht erwiesenen Tatvorwurf in Betracht gekommen wäre (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006 in 4 StR 131/06 = www.bundesgerichtshof.de).
23b.
24Überdies sind die Feststellungen des Amtsgerichts zur Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung lückenhaft und bieten damit keine hinreichende Grundlage für die Prüfung der Rechtsfolgenentscheidung.
25Zwar teilt der Amtsrichter das angewandte Messverfahren mit, bei dem es sich um ein standardisiertes Messverfahren handelt (vgl. hierzu Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 3 StVO Rdnr. 62 a m. w. Nachw.), es fehlen jedoch jegliche Angaben zu dem vorgenommenen Toleranzabzug, insbesondere ob überhaupt ein Toleranzabzug vorgenommen worden ist. Dem Urteil lässt sich nicht entnehmen, ob es sich bei der im Urteil festgestellten Geschwindigkeit um die tatsächlich gefahrene oder um die bereits um den Toleranzwert bereinigte Geschwindigkeit handelt. Dem Senat ist es somit nicht möglich zu überprüfen, ob mögliche Fehlerquellen ausreichend berücksichtigt worden sind. Ohne entsprechende Angaben zum Toleranzwert kann das Rechtsbeschwerdegericht aber nicht beurteilen, ob die vom Tatrichter verhängten Rechtsfolgen zutreffend festgesetzt worden sind. Diese hängen nach Tabelle 1 des Anhangs zum Bußgeldkatalog entscheidend vom Ausmaß der vorwerfbaren Geschwindigkeitsüberschreitung ab, die sich wiederum nach der von dem jeweiligen Messverfahren abhängigen Höhe des jeweiligen Toleranzabzuges bemisst. Bei einer Messung der hier vorliegenden Art mit dem ProViDa/PPS-System ist es, um möglichen Fehlern Rechnung zu tragen, ausreichend, wenn bei Fehlen besonderer Umstände ein Toleranzabzug von 5 % der ermittelten Geschwindigkeit bei Werten über 100 km/h berücksichtigt wird (vgl. hierzu Burhoff (Hrsg.)/Böttger, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 2005, Rdn. 1137 mit zahlreichen Nachweisen; vgl. auch OLG Hamm VRS 100,61). Ob dieser Toleranzwert berücksichtigt oder ob rechtsfehlerhaft ein geringerer Toleranzwert abgezogen wurde, kann vom Senat nicht nachvollzogen werden. Die Angabe des Toleranzwertes und der Messmethode war vorliegend auch nicht aus anderen Gründen - wie etwa einem Geständnis des Betroffenen - entbehrlich.
262.
27Auch der Rechtsfolgenausspruch erweist sich als fehlerhaft.
28a.
29Soweit das Amtsgericht Voreintragungen des Betroffenen berücksichtigen will, muss es das Datum der Rechtskraft dieser Voreintragungen mitteilen. Ohne diese Angaben ist es dem Rechtsbeschwerdegericht nämlich nicht möglich, die Tilgungsreife der vorhandenen Vorbelastungen festzustellen, die an das Datum der Rechtskraft anknüpft. Nur solange eine Voreintragung nicht getilgt ist, darf sie verwertet werden. Nach Tilgungsreife und während der Überliegefrist von einem Jahr (§ 29 Abs. 7 StVG) bleibt es zwar bei einer Eintragung im VZR, jedoch unterliegt die Voreintragung einem Verwertungsverbot (OLG Hamm VRR 2005, 233).
30Durch die Überliegefrist wird nur die Löschung der Voreintragung verhindert, das Verwertungsverbot in diesem Zeitraum bleibt aber bestehen. In der Überliegefrist von einem Jahr kommt es zwar zu einer Hemmung der Tilgung von verkehrsrechtlichen Vorbelastungen. Dies hat aber lediglich zur Folge, dass in dieser Zeit nachträglich bekannt gewordene neue Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten der Tilgung alter Voreintragungen entgegenstehen können, es jedoch andererseits während der Überliegefrist bei einem Verwertungsverbot tilgungsreifer Voreintragungen verbleibt (vgl. Beschlüsse des erkennenden Bußgeldsenats vom 26. Mai 2006 in 2 Ss OWi 175/06, des hiesigen 3. Senats für Bußgeldsachen vom 3. Mai 2005 in 3 Ss OWi 228/05 = VRR (Verkehrsrechtsreport) 2005, 233 sowie des 4. Senats für Bußgeldsachen vom 28. März 2006 in 4 Ss OWi 161/06; ferner Senat in einem Vermerk vom 28. November 2005 in 2 Ss OWi 744/05; OLG Karlsruhe zfs 2005, 411; Burhoff (Herausg.)/Böttger, a.a.O., Rdn. 2209; vgl. auch Gübner in VRR 2005, 212 ff.).
31Hier enthält das Verkehrszentralregister zwar offensichtlich ausschließlich Voreintragungen wegen Straftaten, so dass durch die Angabe des Datums der Entscheidungen zumindest zum Teil auch aufgrund der Strafhöhe darauf geschlossen werden könnte, dass sie noch verwertbar sind. Andererseits wird aber zum Teil weder das Datum der Vorverurteilung noch das abgeurteilte Delikt mitgeteilt.
32III.
33Für die erneute Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:
34Der Amtsrichter wird zu überprüfen haben, ob die Rechtsbeschwerde zu Recht beanstandet, dass der Betroffene bei Verhängung eines Fahrverbots seinen ausländischen Führerschein in amtliche Verwahrung zu geben habe. Ob der Betroffene Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis ist, teilt das angefochtene Urteil nicht mit. § 25 Abs. 2 a StVG findet aber auf Inhaber ausländischer Führerscheine, die nicht amtlich verwahrt werden, sondern einen Vermerk erhalten (§ 25 Abs. 3 StVG), keine Anwendung. Vielmehr greift hier die Vorschrift des § 25 Abs. 3 StVG, der bestimmt, dass auf dem ausländischen Führerschein das Fahrverbot vermerkt wird. Es muss aber gewährleistet sein, dass auch einem ausländischen Betroffenen oder einem Betroffenen mit ausländischem Führerschein ein zeitliches Wahlrecht eingeräumt wird. Das kann dadurch geschehen, dass ihm freigestellt wird, wann er (innerhalb von vier Monaten) erscheint oder den Führerschein übersendet, um die Eintragung vornehmen zu lassen, oder dadurch, dass er (z. B. bei sofortigem Erscheinen bei der Behörde oder nach dem Urteil) mitteilt, für welchen Zeitraum er den Eintrag wünscht (vgl. hierzu Albrecht, NZV 1998, 131, 133).
35Darüber hinaus merkt der Senat an, dass es ihm verwehrt gewesen wäre zu überprüfen, ob das Vorbringen der Rechtsbeschwerde zutreffend ist, dass nämlich die zulässige Höchstgeschwindigkeit an der zweiten Messstelle nicht auch lediglich 80 km/h sondern 100 km/h betragen hat. Der Senat hätte vielmehr von den tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts ausgehen müssen, wonach die zulässige Höchstgeschwindigkeit auch dort bei 80 km/h lag.
36Das angefochtene Urteil war insgesamt aufzuheben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an das Amtsgericht Recklinghausen zurückzuverweisen.
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