Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 8 U 159/05

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin zu 1) wird das am 9. April 2003 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hagen abgeändert.

Die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde des Notars E mit dem Amtssitz in F, UR Nr. ##/2001, vom 29.03.2001 wird für unzulässig erklärt.

Der Beklagte wird verurteilt, die vollstreckbare Ausfertigung der notariellen Urkunde des Notars E mit dem Amtssitz in F, UR Nr. ##/2001, vom 29.03.2001 an die Klägerin zu 1) herauszugeben.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) 751.599,07 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.10.2002 zu zahlen.

Der Beklagte wird des weiteren verurteilt, an den Kläger zu 2) 168.726,32 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. Januar 2006 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Revision trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.