Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 2 Ss OWi 548/06
Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht Recklinghausen zurückverwiesen.
1
Gründe:
2Der Betroffene ist durch das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (außerorts statt zulässiger 80 km/h gefahrene 154 km/h) zu einer Geldbuße in Höhe von 562,50 Euro, zahlbar in monatlichen Raten in Höhe von 100,- Euro sowie einer Schlussrate in Höhe von 62,50 Euro verurteilt worden. Gleichzeitig hat das Amtsgericht gegen ihn ein Fahrverbot von drei Monat verhängt. Hiergegen hat der Betroffene mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 17. Mai 2006, der am 18. Mai 2006 bei dem Amtsgericht Recklinghausen einging, Rechtsbeschwerde eingelegt und mit ihr "die Verletzung formellen und materiellen Rechts" gerügt.
3Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das angefochtene Urteil mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Recklinghausen zurückzuverweisen.
4II.
5Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde ist rechtzeitig eingelegt und fristgerecht mit der Rüge materiellen Rechts begründet worden. Sie hat mit dieser Rüge auch in der Sache – zumindest vorläufig – Erfolg.
6Die Generalstaatsanwaltschaft hat ihren Antrag auf Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache u.a. wie folgt begründet:
7" Hinsichtlich der Beweiswürdigung hält das Urteil einer rechtlichen
8Nachprüfung indes nicht stand. Zwar ist die Würdigung der erhobenen Beweise grundsätzlich ureigenste Sache des Tatrichters. Soweit er jedoch seine Feststellungen auf ein von ihm in Auftrag gegebenes Sachverständigengutachten stützen will, müssen diese eine Überprüfung des verwerteten Gutachtens durch das Rechtsbeschwerdegericht ermöglichen, weshalb die Urteilsfeststellungen eine geschlossene Darstellung der wesentlichen Anknüpfungstatsachen und der ange-wandten Methodik zumindest insoweit beinhalten müssen, als es zum Verständnis des Gutachtens sowie zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit und sonstigen Rechtsfehlerfreiheit erforderlich ist (zu vgl. Senatsbe-schluss vom 14.08.2006 – 2 Ss 189/06 – m.w.N.).
9Vorliegend hat sich das Gericht jedoch darauf beschränkt darzulegen, dass nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen der Messwinkel des Messgerätes nicht 22 Grad sondern 21,68 Grad betragen habe, wodurch von einer geringfügigen Abweichung der gemessenen Geschwindigkeit auszugehen sei und entgegen den ursprünglichen Annahmen lediglich eine Messgeschwindigkeit von 159 km/h zugrunde zu legen sei. Zudem hat das Gericht angeführt, dass es sich den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen anschließe, wonach das Fahrzeug des Betroffenen sich in einer optimalen Messposition befunden habe und Knickstrahl- oder Retroreflektionen ausgeschlossen werden können.
10Diesen Ausführungen, die sich ausschließlich auf die Wiedergabe der Ergebnisse der Begutachtung durch den Sachverständigen beschrän-ken, lässt sich nicht entnehmen, von welchen Anknüpfungstatsachen er ausgegangen ist und welche Methoden seinen Schlussfolgerungen zugrunde gelegen haben. Das Rechtsbeschwerdegericht wird daher durch die tatrichterliche Feststellungen nicht zu der gebotenen Über-prüfung in die Lage versetzt, ob dem Gutachten eine zutreffende Tatsachengrundlage zugrunde gelegen hat und es daher die Verurteilung trägt. Bereits aus diesem Grund bedarf es einer Aufhebung des angefochtenen Urteils."
11Diesen zutreffenden Ausführungen tritt der Senat bei und weist ergänzend auf folgendes hin:
12Im vorliegenden Fall kann von diesen Anforderungen an die Beweiswürdigung im Zusammenhang mit einem Sachverständigengutachten kein Ausnahmefall angewendet werden. Zwar genügt die alleinige Mitteilung des Ergebnisses der Begutachtung , wenn der Sachverständige bei der Begutachtung ein weithin standardisiertes Verfahren angewendet hat, es sich um einen renommierten Sachverständigen handelt und wenn von keiner Seite Einwände gegen die der Begutachtung zugrunde liegenden Tatsachengrundlage und die Zuverlässigkeit der Begutachtung erhoben werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. Juni 2000 in 2 Ss 537/00 = StraFo 2000, 310 = NZV 2000, 429 = StV 2000, 547 = DAR 2000, 483 = VRS 99, 204; vom 14. August 2006 in 2 Ss 189/06, vom 25 Juni 2001 in 2 Ss 508/01 und vom 13 August 2001 in 2 Ss 710/01, Meyer-Goßner, a.a.O., § 267 Rdnr. 13 m.w.N.). Ein solcher Ausnahmefall liegt jedoch nicht vor, weil zwar das Messverfahren selbst standadisiert ist, die Überprüfung seines korrekten Ablaufes es dagegen nicht sein kann. Um letztere ging es jedoch in dem eingeholten Sachverständigengutachten.
13Für die erneute Verhandlung weist die Generalstaatsanwaltschaft auch auf folgendes hin:
14"Auch im Hinblick auf den Rechtsfolgenausspruch geben die Feststellungen des Amtsgerichts Anlass zur Beanstandung. Soweit es zur Begründung einer Erhöhung der gegen den Betroffenen festgesetzten Geldbuße auf Voreintragungen des Betroffenen zurückgegriffen hat, ist anhand der Urteilsfeststellungen nicht mit hinreichender Sicherheit feststellbar, ob eine Tilgungsreife der herangezogenen Eintragungen eingetreten sein könnte. Das Amtsgericht hat es unterlassen, das den Lauf der Tilgungsfrist in Gang setzende Datum der jeweiligen Rechtskraft der bisher ergangenen Entscheidungen mitzuteilen."
15Auch diesen Ausführungen schließt sich der Senat an. Nach alledem konnte das angegriffene Urteil keinen Bestand haben.
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