Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 22 U 33/06

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 16.01.2006 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen im Kostenpunkt dahingehend geändert, dass die Beklagten die Kosten des Verfahrens tragen mit Ausnahme der durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstandenen Kosten; diese Kosten trägt der Kläger.

Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger und die Drittwiderbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leisten.

Die Revision wird zugelassen.


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