Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 12 U 47/06

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 2. Februar 2006 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Siegen - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 32.514,69 € nebst Zinsen in Höhe von 1 Prozentpunkt über dem Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank für den Zeitraum vom 30.10.2004 bis zum 13.12.2004 und in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.12.2004 zu zahlen.

Die weitergehende Klage und die Widerklage werden abgewiesen.

Die Kosten der 1. Instanz tragen die Klägerin zu 8 % und die Beklagte zu 92 %. Die Kosten der Berufungsinstanz tragen zu 13 % die Klägerin und zu 87 % die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.