Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 10 W 149/04
Tenor
wird die Gegenvorstellung der Rechtsanwälte des Beteiligten zu 5. gegen die
Festsetzung des Wertes des Beschwerdeverfahrens durch den Senatsbeschluss
vom 27.04.2006 zurückgewiesen.
1
Gründe:
2Mit Schriftsatz vom 20.07.2006 haben die Rechtsanwälte des Beteiligten zu 5. klar-
3gestellt, dass ihr zunächst als „Beschwerde“ bezeichneter Rechtsbehelf gegen den
4o.g. Senatsbeschluss als „eigene Gegenvorstellungen“ gegen die Wertfestsetzungen
5behandelt werden sollen.
6Dies ist zwar zulässig. In der Sache bleibt die Gegenvorstellung aber ohne Erfolg.
7Der Senat sieht weiterhin keine Veranlassung den festgesetzten Geschäftswert,
8der sich gemäß § 20 b HöfeVO nach dem Wert des Hofes nach Abzug der Schulden richtet, zu erhöhen. Nach den Angaben des auf dem Hof lebenden Beteiligten zu
94. soll der letzte Einheitswert 51.600,- DM (= 26.382,66 €) betragen haben
10(vgl. Bl. 251 d.A.). Die Prozessbevollmächtigten des Beteiligten zu 5. geben den
11Gesamteinheitswert für 1986 mit 27.354,12 € an (vgl. Bl. 274 d.A.). Selbst wenn diese Werte zugrunde gelegt werden, ergeben sie (multipliziert mit 4) einen Wert der
12unter 110.000,- € anzusetzen wäre. Da erst bei Erreichung dieses Betrages die
13Kostentabelle einen Kostensprung verzeichnet und sämtliche Angaben auf Schätzun-
14gen beruhen, erscheint der am 27.04.2006 festgesetzte Wert des Beschwerdever-
15fahrens, der in gleicher Höhe schon vom Amtsgericht Beckum festgesetzt worden
16ist, weiterhin als zutreffend.
Zitiert von
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Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - I-10 W 126/11
9. März 2012
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I-10 W 126/11 | 9. März 2012 |
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Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - I-10 W 106/11
10. Februar 2012
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I-10 W 106/11 | 10. Februar 2012 |
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Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - I-10 W 95/09
9. März 2010
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I-10 W 95/09 | 9. März 2010 |
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Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 10 W 95/09
9. März 2010
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10 W 95/09 | 9. März 2010 |
Referenzen
- § 20 b HöfeVO 1x (nicht zugeordnet)