Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 2 Ss OWi 716/06
Tenor
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Iserlohn zurückverwiesen.
1
Gründe:
2I.
3Durch Bußgeldbescheid vom 11. Juli 2005 verhängte die Stadt J gegen den Betroffenen wegen Errichtung einer baulichen Anlage ohne die erforderliche Baugenehmigung - betreffend das Anwesen P Weg 41 in J - eine Geldbuße in Höhe von 4.000,00 EURO.
4Nachdem der damalige Verteidiger des Betroffenen, Rechtsanwalt C – dieser hat zwischenzeitlich mit Schriftsatz vom 04. Oktober 2006 das Mandat niedergelegt - hiergegen mit Schriftsatz vom 28. Juli 2005 Einspruch eingelegt hatte, fand der Termin zur Hauptverhandlung schließlich am 08. August 2006 mit Fortsetzungstermin am 15. August 2006 statt. Zwei der zuvor vom Amtsgericht anberaumten Termine mussten zum einen wegen der Verhinderung des Verteidigers, zum anderen wegen einer akuten Erkrankung des Betroffenen aufgehoben werden. Ein entsprechendes ärztliches Attest hatte der in Iserlohn ansässige Hausarzt des Betroffenen ausgestellt, der in dem Attest als Wohnanschrift seines Patienten "5#### J, P Weg 41" angegeben hatte. Die Ladungen des Betroffenen zu den Hauptverhandlungsterminen, die zudem in die italienische Sprache übersetzt worden sind, mussten dem Betroffenen jedoch unter seiner Anschrift in Italien zugestellt werden. Er hatte überdies davon abgesehen, seinen damaligen Verteidiger zu bevollmächtigen, an ihn gerichtete Ladungen in Empfang zu nehmen. Auf diesen Umstand hatte der Verteidiger, der mit dem Schriftsatz vom 28. Juli 2005 eine auf ihn ausgestellte, jedoch nicht datierte Vollmacht zu den Akten gereicht hatte, ausdrücklich in seinem Schriftsatz vom 08. November 2005 hingewiesen.
5Im Fortsetzungstermin am 15. August 2006 hat das Amtsgericht sodann das Verfahren gemäß den § 46 OWiG, § 260 Abs. 3 StPO wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt. Zur Begründung heißt es:
6"Der Bußgeldbescheid der Stadt J vom 11.07.2005 ist dem Betroffenen bisher nicht wirksam zugestellt worden. Eine Zustellung durch Niederlegung ist erfolgt am 14.07.2005 an Frau Rechtsanwältin Q in E. Diese war jedoch nicht zustellungsbevollmächtigt.
7Der Betroffene ist durch Schreiben der Stadt J vom 10.01.2005 aufgefordert worden, einen Empfangsbevollmächtigten in der Bundesrepublik Deutschland zu benennen, da er im Bezug auf baurechtliche Missstände auf dem Anwesen "Haus P" als Bauherr und somit als ordnungspflichtige Person bauaufsichtlich in Anspruch genommen werden sollte.
8Der Betroffene hat daraufhin mit Datum vom 07.02.2005 insoweit Frau Rechtsanwältin Q als Empfangsbevollmächtigte angegeben. Sie war danach nicht zustellungsbevollmächtigt im Bußgeldverfahren.
9Da der vorliegende Zustellungsmangel gemäß § 51 Abs. 3 Satz 3 OWiG nicht geheilt werden kann, war das Verfahren deshalb durch Urteil einzustellen."
10Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Hagen, der die Generalstaatsanwaltschaft mit ergänzenden Ausführungen beigetreten ist.
11Dem Betroffenen ist die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft zur Kenntnisnahme an seine Anschrift in Italien zugesandt worden. Er hat sich hierzu mit Schreiben vom 28. November 2006 geäußert, in dem zwar seine Anschrift in Italien aufgeführt, das aber ausweislich des in den Akten befindlichen Briefumschlages in E zur Post gegeben worden ist.
12II.
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Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und auch begründet.
15Auch wenn die Staatsanwaltschaft in ihrer Rechtsbeschwerde nicht ausdrücklich die Rüge der Verletzung materiellen Rechts erwähnt hat, ergibt sich dies jedoch aus dem Zusammenhang, da die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens beanstandet.
16Das Amtsgericht hat das Verfahren rechtsfehlerhaft wegen Fehlens einer Verfahrensvoraussetzung eingestellt. Ein Verfahrenshindernis liegt nicht vor. Insbesondere ermangelt es nicht an einem rechtswirksamen Bußgeldbescheid als Verfahrensgrundlage, sondern dieser ist wirksam gegen den Betroffenen erlassen worden.
17Für die Wirksamkeit eines Bußgeldbescheides ist dessen Zustellung nämlich nicht erforderlich. Erlassen ist der Bußgeldbescheid vielmehr bereits dann, wenn er vollinhaltlich aktenmäßig zur Kenntnis von Personen außerhalb der Verwaltungsbehörde niederlegt ist und durch zuständige Behördenangehörige entweder unterschrieben worden oder erkennbar ist, dass die in den Akten befindliche Entscheidung auf dem Willen des zuständigen Bediensteten beruht (vgl. KK-OWiG-Lampe, 3. Aufl., § 65 Rdnr. 23). Zustellungsmängel sind demzufolge für die Wirksamkeit des Bußgeldbescheides ohne Bedeutung ( a.a.O.,
18§ 51 Rdnr. 98; Göhler, OWiG, 14. Aufl., § 51 Rdnr. 51). Sie können lediglich verhindern, dass die Einspruchsfrist in Lauf gesetzt wird (vgl. KK-OWiG-Lampe, a.a.O., m.w.Nachw.).
19Auch wird die Zulässigkeit des Einspruchs nicht dadurch berührt, dass der Bußgeldbescheid zum Zeitpunkt der Einlegung des Einspruchs nicht ordnungsgemäß zugestellt war. Es ist allgemein anerkannt, dass eine Entscheidung anfechtbar wird, sobald sie aktenmäßig existiert (vgl. KK-OWiG-Lampe, a.a.O., m.w.Nachw.).
20An der rechtlichen Existenz eines Bußgeldbescheides besteht demzufolge vorliegend kein Zweifel.
21Es kann dahin stehen, ob durch die am 14. Juli 2005 bewirkte Ersatzzustellung durch Niederlegung in den Briefkasten der Geschäftsräume der Rechtsanwältin Q der Bußgeldbescheid nicht wirksam zugestellt worden ist. Denn immerhin hatte der Betroffene Frau Rechtsanwältin Q mit Schreiben vom 07. Februar 2005 gegenüber der Stadt J ausdrücklich als seine Empfangsbevollmächtigte angegeben. Ein möglicher Zustellungsmangel hat aber lediglich zur Folge, dass die Einspruchsfrist nicht in Gang gesetzt wird und der Bußgeldbescheid deshalb nicht in Rechtskraft erwachsen kann. Ein solcher Fehler beeinträchtigt hingegen nicht die Wirksamkeit des Bußgeldbescheides als Verfahrensgrundlage. Der Betroffene hat gegen den Bußgeldbescheid mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 28. Juli 2005 wirksam Einspruch eingelegt. Der Betroffene hatte seinen Verteidiger mit einer entsprechenden bei den Akten befindlichen schriftlichen Vollmacht ausgestattet. Durch den Einspruch hat der Betroffene zu erkennen gegeben, dass er den ihm bekannten Bußgeldbescheid anfechten und durch das Amtsgericht überprüfen lassen möchte. Der Amtsrichter hätte daher das Verfahren nicht einstellen dürfen, sondern hätte auf der Grundlage des Bußgeldbescheides sachlich entscheiden müssen. Dem stand die mögliche Unwirksamkeit der Zustellung nicht entgegen, denn der Einspruch kann bereits vor Zustellung der angefochtenen Entscheidung wirksam eingelegt werden. Auf die Kenntnis des Betroffenen vom Erlass des Bußgeldbescheides kommt es nicht an (vgl. BGHSt 25, 187, 189; Göhler, a.a.O., § 67 Rdnr. 30; vgl. hierzu auch Beschluss des Senats vom 01. April 2005 in 2 Ss OWi 208/05).
22Die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung durch den Senat bewirkt, dass auch deren Kostenentscheidung aufgehoben worden ist, so dass die sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen die Kostenentscheidung des Urteils gegenstandslos geworden ist.
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