Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 UF 72/02

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird abgeändert.

Es verbleibt zunächst dabei, daß die Antragsteller zu 1) und 2) an jedem dritten Freitag eines Monats N um 9.00 Uhr von dem Kindergarten O abholen und sie um 14.50 Uhr wieder dorthin zurückbringen.

Für Dezember gilt folgende Änderung: Die Antragsteller holen N am 20. Dezember 2002 um 12.00 Uhr von dem Kindergarten O ab und bringen sie am Samstag, dem 21. Dezember 2002 um 12.00 Uhr zu der Antragsgegnerin oder zu einer von der Antragsgegnerin benannten dritten Person zurück. Diese dritte Person ist den Antragstellern bei der Abholung von N vom Kindergarten durch die Erzieherinnen oder durch eine schriftliche Nachricht mitzuteilen. Der Übernachtungsort darf nicht weiter als 30 km von Q entfernt liegen.

Im Januar und Februar 2003 wird das Besuchsrecht jeweils wieder an einem dritten Freitag eines Monats zwischen 9.00 Uhr und 14.50 Uhr wahrgenommen.

Am dritten Freitag des März 2003 holen die Antragsteller N um 12.00 Uhr von dem Kindergarten O ab und bringen sie am darauf folgenden Montag um 9.00 Uhr zurück in den Kindergarten. Das Umgangsrecht wird ab diesem Zeitpunkt nicht mehr örtlich beschränkt.

Für die folgenden Monate wird das Umgangsrecht in der Weise wahrgenommen, daß in jedem ungeraden Monat – erst nach Mai - das unbeschränkte Besuchsrecht am 3. Wochenende im Monat zwischen freitags 12.00 Uhr und montags 9.00 Uhr wahrgenommen werden kann, an den weiteren Besuchstagen – gerade Monate ab April - findet der Umgang am 3. Freitag im Monat zwischen 9.00 Uhr und 14.50 Uhr statt.

Die Antragsgegnerin hat das Kind zur Abholung pünktlich in den Kindergarten zu bringen und die Erzieherinnen zu ermächtigen, das Kind an die Antragsteller zu übergeben. Ferner hat sie dem Kind an den Übernachtungswochenenden notwendige Kleidungsstücke und ggfls. Medikamente mitzugeben.

Kann ein Umgangstermin aufgrund einer Erkrankung von N oder aus anderen zwingenden Gründen seitens der Antragsteller oder der Antragsgegnerin nicht stattfinden, erfolgt die Ausübung des Besuchsrechts an dem folgenden Wochenende. Die Antragsteller und die Antragsgegnerin haben Hindernisgründe für das Umgangsrecht der jeweils anderen Partei rechtzeitig vor dem Termin anzuzeigen.

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Antragsgegnerin ein Zwangsgeld bis zu 5.000,00 € angedroht.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Verfahrenswert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.


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